Gesetzliche Krankenversicherung ruhen lassen bei Weltreise

Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung sind ein erheblicher Kostenblock während einer Weltreise. Sie sind dazu überwiegend sinnlos, weil man praktisch keine Leistungen außerhalb der EU erhält. Kann man die Gesetzliche Krankenversicherung ruhen lassen, wenn man auf Weltreise geht? Wie ihr tausende Euros an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung spart, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Weltreise Krankenversicherung: Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Wer in Deutschland lebt, unterliegt seit 2007 grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Da „in Deutschland leben“ etwas dehnbar ist, gilt als Kriterium für die Krankenversicherungspflicht der Wohnsitz in Deutschland. Wer also in Deutschland gemeldet ist, muss sich krankenversichern. (Wohnsitz abmelden während der Weltreise)

Was passiert aber, wenn ihr auf eine lange Reise gehen, zugleich aber den Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben könnt oder wollt. Wer z.B. selbstständig ist, für den ist es schwer, sich einfach mal in Deutschland abzumelden. Kann man die Gesetzliche Krankenversicherung ruhen lassen bei Auslandsaufenthalt oder kann man für eine Weltreise die Krankenversicherung kündigen?

Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht zwar noch für einen Monat ein nachwirkender Krankenversicherungsschutz. Danach wäre man im Fall der Arbeitslosigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit versichert. Da eine Arbeitslosenmeldung wegen der fehlenden Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt während einer Weltreise aber nicht in Frage kommt, fällt auch der Krankenversicherungsschutz durch die Agentur für Arbeit weg. (Arbeitslosengeld nach der Weltreise)

Somit bestünde grundsätzlich die Pflicht, sich freiwillig krankenversichern zu lassen, wenn man kein Arbeitslosengeld bezieht. Da das unnötige Kosten für eine weitgehend nutzlose Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts oder einer Weltreise verursacht, will man das vermeiden.

Ich empfehle daher, mit der Krankenversicherung zu klären, ob eine Langzeit- Auslandskrankenversicherung ausreichend ist. Dann könnt ihr euch für die Zeit der Weltreise bei der Gesetzlichen Krankenversicherung abmelden.

Krankenversicherung Weltreise: Handlungsanleitung Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung

Während viele Gesetzliche Krankenversicherungen keine Probleme bei der Abmeldung für eine Weltreise machen, gibt es aber doch immer mal wieder Sachbearbeiter, die einem Steine in den Weg legen. Da wird behauptet, man könne nach Rückkehr aus dem Ausland nicht mehr in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren oder man müsse eine Anwartschaft abschließen. Solche Diskussionen können schnell ermüden. Als ersten Tipp für die Abmeldung der Krankenversicherung während einer Weltreise empfehle ich daher, den Kontakt mit der Krankenkasse per Mail zu suchen. So bekommt man schriftliche Antworten und kann nicht am Telefon einfach mit einem „Das geht nicht“ abgebügelt werden.

Trotzdem zeigen sich Gesetzliche Krankenversicherungen mitunter kämpferisch. Insbesondere junge, gesunde und gutverdienende Beitragszahler möchte man natürlich nicht verlieren. Mein Eindruck ist, dass sich die Diskussionen seit der Corona- Pandemie wieder häufen. Die Pandemie hat Riesenlöcher in die Beitragskassen der GKV gerissen und entsprechend kämpft man wieder um die Mitglieder.

Für diesen Fall gibt es eine Handlungsanleitung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen von 2009, wie mit Langzeit- Auslandsaufenthalten versicherungsrechtlich umzugehen ist. Dieses Papier ist sehr versichertenfreundlich und nennt für eine Abmeldung aus der Gesetzlichen Krankenversicherung während einer Weltreise im Grunde zwei Voraussetzungen.

  • Ihr müsst euch nachweislich außerhalb Deutschlands – streng genommen außerhalb der Europäischen Union – aufhalten (Nachweis durch Flugtickets wird gelegentlich gefordert)
  • Ihr müsst eine „anderweitige Absicherung“ gegen Krankheit haben, die in Art und Umfang den Leistungen der GKV entspricht

Bei dem ersten Punkt müsst ihr darauf achten, dass ihr nicht nur die Ausreise aus Deutschland nachweisen könnt sondern vor allem auch den Zeitpunkt der Wiedereinreise. Es kommt immer wieder vor, dass Leute eigentlich für mehrere Jahre auf Weltreise sind, aber für bestimmte Anlässe immer mal wieder nach Deutschland zurückkommen. In dieser Zeit kann die Krankenversicherungspflicht wieder aufleben, wenn eure Auslandskrankenversicherung kurze Heimataufenthalte nicht abdeckt. Die Wiedereinreise nach Deutschland sollte daher auf einem Oneway- Ticket erfolgen und ihr solltet sämtliche Boardingpässe während eurer Abmeldung aufbewahren, um später lückenlos nachweisen zu können, wo ihr gewesen seid.

Einige Krankenversicherungen scheinen das Papier ihres eigenen Spitzenverbandes nicht zu kennen oder ignorieren es schlicht. Oft wird versucht, die Versicherten in eine Anwartschaft zu drängen, was für die Versicherungen ein Traum ist, weil es leistungslose Beiträge bedeutet.

Der Einfachheit halber findet ihr hier das Papier des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen von 2009.

Gesetzliche Krankenversicherung und die Anwartschaft

Früher gab es die Möglichkeit (oder das Erfordernis), in eine Anwartschaftversicherung zu wechseln. Man erwarb sich so gewissermaßen das Recht, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Seit 2007 gibt es aber die allgemeine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und die Verpflichtung für die Krankenkassen, jeden Versicherungspflichtigen auch aufzunehmen. Eine Anwartschaft ist daher für die meisten Versicherten nicht mehr erforderlich! Achtung: Für Privatversicherte kann etwas anderes gelten. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um gesetzlich Krankenversicherte.

Trotzdem versuchen die Gesetzlichen Krankenkassen es den Versicherten bei Auslandaufenthalten oder einer Weltreise schwer zu machen. Kündigt man als freiwillig Versicherter unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist, wird z. B. gerne behauptet, dass man nach Rückkehr aus dem Ausland nicht mehr in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren könne. Begründung: Man sei ja für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in eine Private (Auslands-) Krankenversicherung gewechselt. Daher sei eine Rückkehr nach einem Systemwechsel in die PKV nicht mehr zulässig.

Das ist Unsinn, denn der Abschluss einer zeitlich befristeten Auslandskrankenversicherung ist natürlich kein Systemwechsel. Das wird auch im Papier des Spitzenverbandes deutlich gemacht. Allerdings wird das von einigen wenigen Krankenkassen mitunter ignoriert.

Richtig ist dagegen in der Tat, dass es zumindest bei den freiwillig gesetzlich Krankenversicherten auf die Vorversicherungszeiten ankommt. Wer in den letzten fünf Jahren 24 Monate in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist, muss auch nach der Rückkehr nach Deutchland wieder aufgenommen werden. Alternativ gelten die Vorversicherungszeiten als erfüllt, wenn man die letzten 12 Monate vor der Abmeldung durchgehend in der GKV krankenversichert war.

Spezialfall: Gesetzliche Krankenversicherung während des Sabbatical

Es tauchen immer wieder Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung während eines Sabbaticals oder einer anderen bezahlten Freistellung auf. Dabei geht es um Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Weltreise zwar ruht, aber fortbesteht.

In den letzten zehn Jahren sind so genannte Sabbatjahre immer beliebter geworden. Dabei wird während einer Ansparphase – meist für mehrere Jahre – auf einen Teil des Gehalts verzichtet. Dafür erhaltet ihr dann während der Freistellungsphase aus dem angesparten Geld euren Lohn weiter. Ein beliebtes Modell sieht so aus, dass man drei Jahre lang auf 25% seines Gehalts verzichtet, obwohl weiter 100% gearbeitet wird. Dafür werdet ihr dann im vierten Jahr komplett von der Arbeit freigestellt und erhaltet aus dem angesparten Geld weiter jeden Monat 75% eures Gehalts ausgezahlt. Charmanter Nebeneffekt dieses Modells ist, dass ihr aufgrund der Steuerprogression sogar noch vier Jahre lang weniger Lohnsteuer bezahlt.

Krankenkassenbeiträge während des Sabbaticals

Die Frage, die nun stets die Gemüter erhitzt, ist: Muss ich während eines Sabbaticals Krankenkassenbeiträge zahlen? Schließlich bin ich ja gar nicht in Deutschland und brauche die Versicherung gar nicht. Es mag einem ärgerlich vorkommen, in solchem Fall jeden Monat hunderte von Euro vom Gehalt abgezogen zu bekommen, doch natürlich ist der ausgezahlte Lohn sozialversicherungspflichtig.

Vielleicht ist es ein Trost für Betroffene, dass ihr tatsächlich ja nur für die Zeit Krankenkassenbeiträge zahlt, die ihr wirklich gearbeitet habt. Denn während der Ansparphase erhaltet ihr ja nur 75% Lohn bei 100% Arbeit. Wenn ihr aber nur 75% Lohn ausgezahlt bekommt, werden darauf auf 25% weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Ihr zahlt in den Jahren des Ansparens also weniger Krankenkassenbeiträge, als ihr eigentlich müsstet. Diese zahlt ihr dann aber in der Freistellungsphase Sozialversicherungsbeiträge auf das angesparte Gehalt. Am Ende habt ihr genau die Beiträge gezahlt, die ihr bei normaler Entlohnung auch ohne das Sabbatjahr gezahlt hättet.

Hier lest ihr mehr zum Thema Sabbatjahr.

Wege zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung

Wer ein Problem mit den Vorversicherungszeiten hat, kann am einfachsten zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung, wenn er unmittelbar nach Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Bleibt man beim Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird man in der GKV zwangsversichert.

Es gibt auch einen kleinen Umweg zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung. Innerhalb der Europäischen Union besteht ja dem Grunde nach Niederlassungsfreiheit. Ihr könnt also euren Wohnsitz vor der Rückkehr nach Deutschland in einem Land mit Krankenversicherungspflicht wie Schweden oder den Niederlanden nehmen, meldet euch dort ordnungsgemäß an und zahlt eure Beiträge. Kehrt ihr dann wieder nach Deutschland zurück, könnt ihr euch diese Versicherungszeiten anrechnen lassen.

Ihr solltet übrigens die Policen eurer Auslandskrankenversicherungen aufbewahren, wenn ihr euren Wohnsitz in Deutschland behalten habt. In diesem Fall könnt ihr euch von der Krankenversicherungspflicht im Inland nur befreien lassen, wenn eine gleichwertige Absicherung gegen Krankheit in eurem Reiseland vorhanden ist. Ich habe zuletzt häufiger davon gehört, dass Krankenkassen die üblichen Langzeit- Auslandskrankenversicherungen nicht mehr als vergleichbare Absicherung gegen Krankheit akzeptieren wollen. Dies scheint mir allerdings nur ein müder Vorwand zu sein, ungeliebte Kostenverursacher nicht aufnehmen zu wollen.

Habt ihr dagegen Lücken in eurer Auslandskrankenversicherungs- Historie werdet ihr einen Beitragsbescheid über die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für all die Monate bekommen, in denen ihr keine Auslandskrankenversicherung hattet. Das kann sehr schnell sehr teuer werden. Das wiegt umso schwerer, da man meist nicht mit einem Sack voll Geld von einer Weltreise zurück kommt. Neben den Policen wollen viele Krankenkassen auch sämtliche Flugtickets sehen. So kann die Krankenkasse nachvollziehen, ob ihr zwischendurch vielleicht unversichert in Deutschland gewesen seid.

Insbesondere interessiert sich die Krankenkasse naturgemäß für den exakten Tag der Rückkehr, weil ihr ab dem Tag wieder der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Hier solltet ihr vorsichtshalber eure Bordkarte von der Rückreise aufbewahren.

Weltreise Sozialversicherung: Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Da keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, entsteht für die Zeit der Weltreise eine Beitragslücke. Diese kann man durch eigene Beiträge schließen, wenn es erforderlich ist. Dabei wird der Eigenbeitrag zwar die Höhe der späteren Rente nicht unmittelbar beeinflussen. Er kann aber wichtig sein für die Frage der Beitragsjahre.

Für 2019 beträgt der freiwillige Mindestbeitrag 83,70 Euro monatlich, der einem Bruttoverdienst von 450 Euro entspricht. Man kann die Höhe der freiwilligen Beiträge aber bis zu einer Grenze von 1 283,40 Euro flexibel und je nach eigenen finanziellen Möglichkeiten selber wählen.

Da dies immerhin ein satter Kostenblock von ca. 1000 Euro für ein Jahr Weltreise ist, muss sich jeder sehr gut selbst überlegen, ob und wie viel jeder Einzelne an der Stelle vorsorgen kann und will.

Für diese freiwillge Versicherung ist ein Antrag erforderlich und man sollte sich natürlich unbedingt persönlich beraten und auch den Effekt der freiwilligen Versicherung berechnen lassen. Deshalb rechtzeitig Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung aufnehmen.

Für Selbstständige gibt es hier einen ausführlichen Artikel zur Altersvorsorge für Selbstständige.

Gesetzliche Krankenversicherung während der Weltreise – Fazit

Die Gesetzliche Krankenversicherung kostet während einer einjährigen Weltreise mehrere Tausend Euro, ohne dass man dafür Leistungen beanspruchen könnte. Es ist nach Aussagen des Spitzenverbandes der GKV’en unbürokratisch auch ohne Wohnsitzabmeldung möglich, aus der Krankenversicherung auszutreten und in der Regel nach der Reise genauso problemlos, wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Mit zunehmendem Alter und vor allem als freiwillig gesetzlicher Versicherter gelten dagegen andere Regeln.

Achtung: Wenn ihr Fragen zu Sozialversicherungen habt, beachtet bitte folgende neue Vorgehensweise: Spendiert mir bitte einen Kaffee, BEVOR ihr die Frage in den Kommentaren postet oder mir eine Mail schickt. Leider hat das Prinzip auf Gegenseitigkeit und Freiwilligkeit nicht funktioniert. Beachtet bitte auch, dass eine Kaffee- Spende keinen Anspruch auf eine Rechtsberatung auslöst. Ich teile hier lediglich meine Erfahrungen aus den letzten zehn Jahren im Ausland.

Wenn ihr verreist, solltet ihr unbedingt darauf achten, dass ihr mit einer Auslandskrankenversicherung ausreichend abgesichert seid. Wir stellen euch die drei beliebtesten Langzeit- Auslandskrankenversicherungen für Backpacker vor. Außerdem empfehle ich euch die Lektüre meiner aktualisierten Übersicht zu den besten kostenlosen Reisekreditkarten 2023.

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Verweise sind sogenannte Provisions-Links. Wenn du auf so einen Verweislink klickst und über diesen Link einkaufst, bekomme ich von deinem Einkauf eine Provision. Für dich verändert sich der Preis natürlich nicht.


 

Wer schreibt denn hier?

Kai hat sich 2015 nach Jahren des Reisens schrittweise aus Deutschland verabschiedet und lebt seitdem die meiste Zeit des Jahres in Asien. In seinem früheren Leben hat er 10 Jahre in der Arbeits- und Sozialrechtsberatung gearbeitet.



261 Kommentare zu „Gesetzliche Krankenversicherung ruhen lassen bei Weltreise“

  1. Hallo zusammen,

    vorab, vielen Dank für diese Webseite – die Infos sind sehr gut zusammengestellt UND aktuell = )

    Mein Mann und ich planen im kommenden Jahr eine Weltreise. Bezüglich der Auslandskrankenversicherung habe ich mich informiert – ich finde die „STA Travel Auslandsreise-Krankenversicherung“ von der HanseMerkur sehr interessant.
    Mein großes Problem ist aktuell meine gesetzliche KV – habt ihr Tipps für mich, wie ich am besten vorgehen kann?
    Versichert bin ich bei der Deutschen BKK. Diese würde mich, sollten sich die Gesetze nicht ändern, etc. „wohl wieder aufnehmen“, aber ich erhalte diesbezüglich weder eine klare Aussage, geschweige denn eine schriftlich Bestätigung, dass sie mich nach erfolgter Einreise in Deutschland wieder aufnimmt.
    Wir würden gern wissen, was im schlimmsten Fall passiert – bspw. ich komme krank nach Deutschland zurück. Mit meinem Eintreffen und dem eventuellen, vorzeitigen Ende der Reise, bin ich bei der AKV nicht mehr versichert – wie komme ich dann wieder in die gesetzlich Versicherung zurück?
    Eine weitere Überlegung war, ob die AKV als „Private Versicherung“ zählt und ich somit gar nicht mehr von der „Gesetzlichen Versicherung“ aufgenommen werden muss?

    Mein Mann ist Beamter und privat versichert, daher sind diese Punkte nur für mich relevant…

    Über eine Rückmeldung bin ich Euch sehr dankbar = )

    Winterliche Grüße
    Katrin

    1. Hallo Katrin,
      ich wundere mich, dass deine KV da so rumzickt, weil die Rechtslage klar ist. Seit 2007 sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, jeden Menschen mit Wohnsitz in Deutschland aufzunehmen, wenn er (oder sie) es wünscht. Es gibt Ausnahmen bei zuvor privat Versicherten oder bei Freiwillig Versicherten, die in den letzten fünf Jahren nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten haben. Das ist aber bei einer Weltreise von einem Jahr ohne Belang.
      Als ich den Fachberater meiner BKK angerufen habe und ihm sagte, dass ich mit dem Gedanken spielen würde zu kündigen, weil mir die GKV im Ausland ja nicht so viele Leistungen erbringe, sagte er: „Nicht nur nicht viele sondern gar keine. Eine Mitgliedschaft bei uns macht für Sie keinen Sinn, so lange Sie im Ausland sind.“
      Auf meine Frage, wie es denn mit der allgemeinen Versicherungspflicht sei, die ja für mich weiter besteht, weil ich einen Wohnsitz in Deutschland behalte, sagte er, wenn ich ihm eine Auslands- Kranken- Vollversicherung nachweisen würde, würde das genügen. Ich müsse mich dann nur am ersten Tag zurück in Deutschland gleich wieder anmelden.
      Der langen Rede kurzer Sinn: Deine KV ist verpflichtet, dich wieder aufzunehmen. Das brauchst du eigentlich auch nicht schriftlich, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn die rumzicken, ist das ja vielleicht auch der richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung. 😉
      Gute Reise und viele Grüße
      Kai

  2. Hallo Katrin,

    also ich mache im April 2013 mit einem Kumpel auch eine Weltreise. Ich bin auch bei der BKK versichert und bei mir haben die bis jetzt überhaupt keinen Stress gemacht. Ich bin eigentlich mit denen sehr zufrieden. Auch viele meiner Impfungen werden erstattet seit diesem Jahr. Wahrscheinlich hattest du einfach den falschen Ansprechpartner 😀
    Bis jetzt ist bei mir eigentlich alles genauso abgelaufen, wie es Kai beschrieben hat. Ich muss denen eigentlich nur meine Auslandskrankenversicherung vorweisen und bin dann automatisch für ein 1 Jahr abgemeldet. So wie ich es verstanden habe, muss ich nicht mal schriftlich etwas zukommen lassen. Muss mich dann einfach bei denen wieder melden, wenn ich in Deutschland bin. PS: Super Seite, bis jetzt kann ich fast alles bestätigen. Gleiche oder ähnliche Erfahrungen habe ich auch gemacht bzw mache ich gerade :D.

  3. Hallo,

    Danke für den Beitrag, das beruhigt mich etwas, weil ein guter Freund der ehemals bei einer Versicherung gearbeitet hat meint dass wenn ich zurück von 1 – 2 Jahren Weltreise zurück komme nicht mehr aufgenommen werde.
    Bei mir ist es aber folgender Fall, hoffe mir kann jemand helfen:
    Derzeit studiere ich noch, hatte bisher also nur Nebenjobeinkünfte. Da ich unter 25 bin, bin ich auch noch bei meinen Eltern versichert. Und zwar privatversichert bei der KVB. Wenn ich zurück komme wäre ich gerade so noch unter 25. fange aber vermutlich zwei Wochen später nach Ankunft einen Job an. Somit muss ich mich selbst versichern, oder läuft das dann etwa über meinen Arbeitgeber ab? Werde ich da irgendwelche Schwierigkeiten haben?

    1. Hallo Lili,
      wenn du einen in eine sozialversicherte Beschäftigung wechselst, bist du automatisch pflichtversichert. Die Beiträge führt dein Arbeitgeber dann an die Krankenkasse deiner Wahl ab. Da sollte also keine Versicherungslücke auftreten. Wenn du als Selbstständige arbeitest, dann musst du dich in der Tat selbst versichern.
      Viele Grüße und schreib mal, wenn du auf Reise bist. 😉
      Kai

  4. Hallo, das ist eine echt tolle Seite, trotzdem weiß ich nicht weiter und vielleicht mag mir jemand helfen. Ich habe mich schon überall erkundigt, aber für meinen Fall habe ich bis jetzt nichts erfahren können.
    Ich mache eine mindestens 3 monatige Asienrundreise, vielleicht länger, evtl kürzer. Ich werde mich auf jeden Fall für eine Auslandsreiseversicherung entscheiden. Das Problem ist nur, ich weiß, dass ich mich in Deutschland bei der KK abmelden kann oder eine freiwillige Versicherung für 155€ abschließen kann. Mein Problem ist nur, wenn ich mich in DE abmelde, mir passiert in Asien etwas und ich muss nach Deutschland gebracht werden für eine OP oder sonstiges oder liege im Koma, was ist dann? Werde ich dann in die deutsche KK ohne Probleme aufgenommen?
    Danke
    Leila

    1. Hallo Leila,
      den Rücktransport, wenn er denn sinnvoll ist, würde ja deine AKV organisieren (und bezahlen).
      Deine GKV wird zwar nicht begeistert sein, aber die Pflicht, jeden in die Krankenversicherung aufzunehmen, der das möchte, besteht dem Grunde nach auch für Komapatienten. Wie das konkret laufen würde, wenn du tatsächlich im Koma liegen würdest, weiß ich nicht. Wenn du da ganz auf Nummer sicher gehen willst, erteile jemandem zu Hause eine Vollmacht oder eine Vorsorgevollmacht. Ich glaube allerdings auch nicht, dass du in so einem Zustand ausgeflogen werden würdest…
      Um das Wochenende nicht mit so finsteren Gedanken zu beschließen: Schreib doch mal, wo es in Asien genau hingehen soll. Ist im Moment auch meine Lieblingsgegend der Welt. 🙂
      Viele Grüße
      Kai

      1. Hallo Kai, danke für deine Antwort. Ich werde wohl ohne GKV fahren, weil die Kosten für mich einfach zu hoch wären. Aber man sollte sich immerhin über alles Gedanken machen 😉
        Ich fliege zuerst nach Java, dann Malaysia und Thailand 🙂
        Grüße
        Leila

  5. Bitte teilt mir doch die Krankenkassen mit, bei denen es problemlos möglich ist,
    nach Abschluß einer Auslandskrankenversicherung,auszusteigen und sagen wir nach einem halben Jahr wieder einzusteigen.

    1. Hallo Gorosal,
      jede gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, dich nach der Rückkehr aus dem Ausland wieder aufzunehmen.;)
      Wenn du einen Namen hören willst: Ich bin bei der BKK Mobil versichert.
      LG Kai

  6. Hallo Kai,

    Danke für diese Übersicht. Vielleicht kannst du mir eine Einschätzung deinerseits zu folgender Situation geben.
    Ich möchte für 5 Monate ins Ausland, möchte meinen Wohnsitz jedoch nicht in Deutschland abmelden. Die Dame von der KK meinte, dass es eine Krankenversicherungspflicht gibt sobald in D ein Wohnsitz vorhanden ist. Von dem Anfangs freiwillig Versicherten Betrag (155 EUR) sagte sie mir dann auch, dass es die Möglichkeit gibt eine Anwartschaft (55 EUR) abzuschließen.
    Auf die Rückfrage ob meine Auslandskrankenversicherung in diesem Fall nicht ausreicht (da ich ja sowieso während dieser Zeit nicht in D bin) sagte sie nein, das diese kein Ersatz ist.

    Weiter oben habe ich von einer Person gelesen, bei der diese Auslandskrankenversicherung als „Ersatz“ für die gesetzliche Versicherung anerkannt worden ist. Wie ist hier deine Einschätzung auch rechtlich gesehen?

    Danke und Gruß,
    Ben

    1. Hi Ben,
      richtig ist, dass der Wohnsitz in Deutschland dazu führt, dass eine KV- Pflicht besteht. Kulante KV’s, die ihre Mitglieder nicht verlieren wollen, weil sie sich pissig anstellen, erkennen die AKV an, vorausgesetzt es handelt sich um eine AKV- Vollversicherung für die gesamte Zeit.
      Also: Nach dem Buchstaben des Gesetzes mag die pingelige Frau von deiner KV im Recht sein, aber was hilft ihr das, wenn du sie fragst, ob sie dich denn wirklich nötigen will, die KV zu wechseln… Du kannst ja sagen, dass du gehört hast, dass die BKK xy die AKV anerkennt und warum sie das nun partout nicht machen will.
      LG Kai

      1. Hm, das wird sie womöglich nicht überzeugen, zumindest nicht die frage, warum sie partout nicht die AKV anerkennen will. Da hat sie bestimmt auch ein ganz schlaues Gegenargument in der Tasche…

        Unterliegt man denn wirklich so sehr der Willkür des Bearbeiters? Gibt es da gar keine gesetzliche Regelung? Sind ja immerhin bei längeren Auslandsaufenthalten größere Beträge die zusammenkommen würden, zumindest, wenn man seinen Wohnsitz nicht abmelden möchte. Und leider kann man so kurzfristig auch nicht die Krankenkasse wechseln.

        Salut, Martin

  7. Hallo KaiBerke, liebe alle,

    ich finde mich im Fall von Leila vom November 2013 wieder. Auch ich möchte für ca. 1 Jahr auf Reise gehen, die Auslandskrankenversicherung ist bereits abgeschlossen. Die Gesetzliche Krankenversicherung möchte ich abmelden. Was ist allerdings, wenn ich nach einer ernsthaften Erkrankung nach Deutschland zur Behandlung überführt werde; kann ich dann von dem ersten Tag der Rückkehr wieder von meiner Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden? Es ist ja schließlich das Prinzip einer Versicherung – jeder Art – dass man keine Versicherung abschließen kann, NACHDEM der Schaden abgeschlossen ist.

    Also, meine Frage lautet, greift meine Gesetzliche Krankenversicherung nach einer Abmeldung wieder, wenn ich im Notfall zur medizinischen Behandlung nach Deutschland zurückkehren muss? Wo kann ich die entsprechende Regelung nachlesen?

    Ganz vielen Dank Euch im Voraus für Eure sehr wertvolle und zeitnahe Rückmeldung (-:

    Viele Grüße,

    Lena

    1. Hallo Julia,
      deine Sorge spiegelt den Widerspruch zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ wider, denn eigentlich ist die Rechtlage seit 2007 eindeutig. Trotzdem versuchen Krankenkassen natürlich, „Problemkunden“ abzuschrecken oder zu vermeiden. Das kann besonders in dem von dir beschriebenen Fall problematisch werden, wenn man sich krankheitsbedingt um Streitereien mit der Krankenkasse nicht kümmern kann.
      Deshalb ist für viele die Nummer Sicher vielleicht attraktiv, die in Gestalt einer so genannten Anwartschaft lockt. Anwartschaft bedeutet, dass man Mitglied seiner KK ohne Leistungen bleibt und dafür einen reduzierten Beitrag zahlt. Letztlich muss jeder für sich selbst entscheiden, ob einem dieser eigentlich unnötige Schutz das Geld wert ist.
      Bei Rückkehrern unter 55 Jahren (darüber gibt es Sonderregeln), die vorher in der Gesetzlichen KV versichert waren, besteht Aufnahmepflicht in der GKV. Menschen, die vor dem Auslandsaufenthalt privat versichert waren, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in der GKV, können aber in eine private KV gehen, die den so genannten Basistarif anbieten müssen.
      Alles Nötige zur Rechtslage bei einer Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt gibt es auf der Seite des Gesundheitsministeriums hier: http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/nach-auslandsrueckkehr.html
      Wer das Geld für die Anwartschaft sparen will, sollte eine Vertrauensperson zu Hause mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten, mit der die Person einen bei Rückführung nach Deutschland zunächst beim Einwohnermeldeamt und dann bei der Krankenkasse anmelden kann.
      Auch lohnt in jedem Fall ein Blick in den Vertrag zur Auslandskrankenversicherung, denn zum Teil übernehmen diese auch noch die Behandlungskosten in Deutschland bzw. gibt es entsprechende Tarife.
      Trotz allem viel Spaß bei der Reise. 😉
      LG Kai

      1. Lieber Kai,

        ganz vielen herzlichen Dank für Deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort!!! Ich werde Kontakt mit meiner Krankenkasse aufnehmen und dies dann im Detail klären. Da scheint es wohl kein einheitliches Vorgehen zwischen den Krankenkassen zu geben.

        Liebe Grüße zurück (-:

  8. Lieber Kai, Hallo an Alle,

    mein Fall stellt sich als sehr kompliziert heraus. Ich bin Deutsche und war die letzten 4 Jahre in Spanien angemeldet, sowie dort versichert zwecks Arbeit. Im Januar möchte ich eine längere Reise nach Afrika machen und mich deshalb vorher wieder in DE anmelden. Ich habe mich schon bezügl. Anwartschaft und Auslandskrankenversicherung erkundigt. Diese Kombi wäre für mich perfekt. Jedoch wird überall gesagt, dass man bei der Beantragung der Anwartschaft schon bei einer GKV angemeldet gewesen sei, was bei mir nicht der Fall ist. Ich benötige diese Anwartschaft sozusagen sofort nach Eintritt in die mögliche GKV. Ist das jedoch möglich oder reicht eine Auslandskrankenversicherung für mich aus, weil ich zuvor nicht in DE berufstätig war??
    Vielen Dank für Eurer Feedback im Voraus.

    Saludos,
    Sabrina

  9. Hallo zusammen,

    kann mir jemand vielleicht bei der Frage helfen, wie ich mich am besten/günstigsten während einer Weltreise für kurze Zwischenstopps (1-2 Wochen) in Deutschland krankenversichere? Die Langszeitauslandskrankenversicherung greift ja nicht in Deutschland und meine aktuelle KK (Heimat Krankenkasse – ehemals BKK Dr. Oetker) würde ich ja bestenfalls kündigen oder zumindest eine Anwartschaft beantragen.

    Vielen Dank für Euer Feedback & schöne Grüße
    Verena

  10. Hallo an Kai und an alle,
    wir haben uns schon überall erkundigt, aber über unser Problem bis jetzt nichts erfahren können.
    Wir, meine Frau und ich begeben uns ab 1.6. für mehrere Jahre auf Weltumsegelung. Wir haben uns im Einwohnermeldeamt abgemeldet und haben eine Auslandskrankenversicherung bei der HanseMerkur. Meine Frau arbeitet in Altersteilzeit und ist ab Juni in der Ruhephase das heißt sie bezieht bis zur Rente einen festen Geldbetrag. Jetzt wollten wir die Krankenkasse kündigen.
    Die Sachbearbeiterin erklärte uns das wir nicht kündigen dürfen da sie noch ein Arbeitgeber hat.
    Stimmt das so?
    Danke für eure Antwort!
    Klaus

    1. Hallo Klaus,
      das ist vermutlich korrekt, denn deine Frau ist ja als Arbeitnehmerin gesetzlich pflichtversichert. Ruhephase der Altersteilzeit ist ja nichts anderes als ein Arbeitsverhältnis- nur ohne Arbeitsleistung.
      Da Sie im Blockmodell vorgearbeitet hat und dabei niedrigere KK- Beiträge gezahlt hat als Sie bei der geleisteten Arbeitszeit hätte zahlen müssen, muss sie nun in der Ruhephase die zu wenig gezahlten Beiträge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nachzahlen.
      Dem kann man sich leider nicht durch „Krankenkassenflucht“ entziehen…;-)
      Immerhin ein Trost: Die Hälfte des KK- Beitrages zahlt ja der Arbeitgeber.
      Viel Spaß unterwegs und genießt eure Zeit!
      Viele Grüße
      Kai

  11. Hallo!

    Danke erstmal für die ganzen Informationen! Wir wollen für 9 Monate nach Großbritannien, ‚backpacking‘ und dann ‚wwoofen'(freiwillige Helfer auf ökologischen Höfen).

    Wir hatten auch schon eine tolle Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Zeit des Wanderns und des Helfens gefunden (OV Europa), jetzt besteht aber halt das Problem mit der GKV in Deutschland.
    Ich möchte/muss wohl meinen Wohnsitz in Deutschland behalten, da ich nur so meine Hunde (welche auf die Reise mitkommen) haftpflichtversichern kann….

    Nun suche ich nach einer Alternative, einer AuslandskrankenVOLLversicherung zum Beispiel, wie von dir beschrieben, welche meine KK eventuell anerkennen würde. Aber was genau zeichnet denn eine solche aus, und was kostet diese dann im Monat?

    Oder nehmen wir denn Fall, dass mein Freund seinen Wohnsitz und so die GKV in Deutschland abmeldet – auch ihr, die ihr sogar ganze Weltreisen macht – wo ist man denn dann angemeldet? Nirgendwo? Geht denn das?? 🙂

    Viele liebe Grüße
    Hanna

    1. Hallo Hanna,
      eine Auslandskrankenvollversicherung ist eine Versicherung, die die gleichen Leistungen im Schadensfall anbietet wie eine GKV im Inland. Das wird für die von dir erwähnte Krankenversicherung vermutlich zutreffen.
      Es gibt aber keine gesetzliche Regelung, dass die GKV das anerkennen muss. Allerdings gibt es mit dem Papier des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (im Text oben verlinkt) einen sehr deutlichen Hinweis aus dem „eigenen Lager“ der Krankenkassen, wie mit Langzeit- Auslandsaufenthalten verfahren werden soll.
      Meine GKV tut sich inzwischen auch schwer. Da ich in Deutschland ein Gewerbe angemeldet habe, kann ich meinen Wohnsitz hier auch nicht abmelden, obwohl ich jedes Jahr länger im Ausland als in Deutschland bin. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass die Anwartschaftsversicherung mit 50 bis 60 Euro vergleichsweise billig ist.
      LG Kai

  12. Hallo zusammen,
    tolle Seite, vielen Dank für die Infos!
    Eine Frage stelle ich mir noch: ich gehe 6 Monate ins Ausland, davon bekomme ich die ersten 1,5 Monate noch normales Gehalt, da es normal genommener Urlaub ist, erst danach fängt der unbezahlte Urlaub an.
    Wenn ich mit meinem Flugticket zeigen kann, dass mein Aufenthaltsort nicht Deutschland ist, braucht mein Arbeitgeber dann keine Krankenversicherungsbeiträge für mich in den 1,5 Monaten abführen? Sprich, dieser bezahlte Urlaub, werde ich da mehr Netto vom Brutto haben als sonst?
    Danke für Eure Hilfe!!
    LG
    Lisa

  13. Also irgendwie habt ihr lustige Ideen: Ich verlasse das Land bleibe angemeldet..ich geh in die Private und wenn ich krank bin geh ich heim – soll die Solidargemeinschaft zahlen.

    Wann man sich anmelden und abmelden „“muss““ steht im Meldegesetz. Sobald man keinen Wohnsitz in D mehr hat ist man „raus“. Dann endet die Versicherungspflicht in D. Ende Gelände. Dann muss man sich dort versichern wo man eben „lebt“, zu deren Regeln. Zieht man danach zurück – kommt man in die selber Versicherng wieder rein wie bei der Abreise – da braucht es keine Anwartschaft. Das geht sofort – nur anmelden.

    Bleibt man „illegal angemeldet“ besteht weiter eine gesetzliche Versicherungspflicht, es sein denn man wechselt in eine „private Versicherung“ aber das ist dann ohne Wiederkehr in die gesetzliche Versicherung.

    Das Problem ist immer zu wissen welchen Regeln gelten wenn man zurück kommt. Und die Kasse schickt dann nach dem 6 Monate Backpacking Urlaub einfach ne Rechnung

    Klar kann man ein Gewerbe in Deutschland haben und in Timpuktu wohnen. Nur wie soll das gehen? Von Tumbuktu zu arbeiten und über Deutschland die Kunden abrechnen. Da müsste man die Timbuktuer mal fragen was die von Steuerhinterziehung halten. Du kannst ohne echten Wohnsitz kein „Gewerbe“ betreiben, wohl aber eine GmbH,AG…

    Beim einem Urlaub (mit Wohnsitz in D) wird man weiter hier Krankenversicherungspflichtig sein und hier zahlen. Für den Schutz im Ausland braucht man dann eine weitere Versicherung. Das wäre der legale Weg.

    Man kann natürlich auch erst in ein anderes Land auswandern – wo es keine Pflichten gibt – weder Melde noch Versicherungspflichten …..Dann wäre es legal in Deutschland nichts zu zahlen.

    Und für die Weihnachtsheimfahrer …. im Ausland kann man eine Reisekrankenversicherung für Deutschland abschliessen……ist ja dann das Urlaubsland

    1. Lol, solche Posts nenne ich „gefährliches Halbwissen“, weil aus einem Fünkchen Wissen jede Menge falsche Schlüsse abgeleitet werden.
      Insgesamt zeugt dein Beitrag davon, dass du das Problem, um das es hier geht, nicht verstanden hast.
      Trotzdem Danke für dein Interesse… Ende Gelände. 😉

  14. hallo an kai und alle, die hier schreiben…

    vorab erstmal großen dank an kai für die geduld und mühe, all die fragen zu beantworten. 🙂

    meine freundin und ich wollen jetzt auch mal weg und zwar für 6 monate nach südamerika. obs länger geht oder evtl. doch kürzer, wissen wir nicht und das ist genau die idee, hehe.

    ich bin als freiberufler freiwillig krankenversichert, bei der techniker. eine AKV muss ich noch abschließen, mach ich dann bald.

    auf anfrage bei der KV, wurde mir, wie soll es anders sein, die anwartschaft aufgeschwatzt. bevor ich das jetzt mache, hab ich aber noch ein paar unsicherheiten. die techniker ist wohl da auch, vermutlich aufgrund ihrer größe, die „resistenteste“ KV.

    frage eins: wenn ich mich jetzt doch bei der TK abmelde bzw. kündige und über den reisezeitraum eine AKV habe, die ja privat ist, gilt dann auch der fall, dass die gesetzlichen mich wieder aufnehmen müssen? oder dürfen die dann verweigern, weil ich über den reisezeitraum „nur“ privat versichert war?

    frage zwei: wie verhalten sich die GKK dann bei krankheitsbedingter rückkehr?

    würde mich sehr freuen, wenn ich hier hilfe bekommen könnte. das ist schon etwas nerviges thema! 🙂

    danke im voraus und lg. dirk

    1. Hallo Dirk,
      die Frage nach der Pflicht, in Deutschland krankenversichert zu sein und die damit einhergehende Pflicht der Krankenkassen, jeden bei Rückkehr wieder aufzunehmen- gleich in welchem gesundheitlichen Zustand- ist ja hier schon raumgreifend abgefrühstückt worden. Zu der Frage, ob eine AKV einen Systemwechsel in die Private KV darstellt, hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in dem oben verlinkten Positionspapier ja deutlich Stellung bezogen. Können wir also auch einen Haken dran machen.
      Was an deinem Fall neu ist, ist vielmehr dein Status als Freiberufler, der dich möglicherweise daran hindert, dich überhaupt abmelden zu können. Um nicht krankenversicherungspflichtig zu sein, musst du ja deinen Wohnsitz abgemeldet haben. Als Gewerbetreibender kannst du deinen Wohnsitz gar nicht abmelden, weil dann automatisch auch dein Gewerbe abgemeldet werden würde. Ob das bei Freiberuflern auch so ist, weiß ich nicht genau, aber da solltest du in jedem Fall noch mal nachhaken. Dann bleibt dir im Zweifel nur der Weg in die Anwartschaft.
      Bei der Auslandskrankenversicherung läuft es erfahrungsgemäß auf die Travelsecure oder die Hanse Merkur hinaus (ich persönlich bin bei der HM); beide kannst du gerne über unsere Seite abschließen ;-):
      https://backpacker-weltreise.de/weltreisevorbereitungen/weltreise-versicherungen/
      LG Kai

  15. Hallo liebe Leute,
    mein Fall ist auch etwas verzwickter.
    Ich bin bei der Barmer studentisch selbst versichert (80€/Monat).
    Nun gehe ich nach Irland für erstmal 1 Jahr und arbeite dort 40h/Woche.
    Eine Angestellte der Barmer meinte, dass durch die Vollzeitarbeit die studentische Versicherung nicht mehr greifen kann.
    Mein Wohnsitz in Deutschland wird auf meine Eltern umgeschrieben, weil sie meine Post bekommen sollen.
    Im März nächstes Jahres komme ich für 2 Wochen nach Deutschland.
    Welche Empfehlungen hinsichtlich Auslandskrankenversicherung und Inlandskrankenversicherung gibt es?
    Meine Überlegungen: Barmer kündigen und AKV bei HanseMerkur abschließen. Aber was ist mit den 2 Wochen im März? Versicherungslücke? Und kann ich der Barmer kündigen, wenn ich einen Hauptwohnsitz in Deutschland habe, das geht doch garnicht?
    Danke schonmal 🙂

    1. Hallo Karl,
      die Frage nach dem Wohnsitz ist hier schon ausführlich abgearbeitet worden.
      Studenten sind den GKV wegen des Sonderbeitrags generell ein Dorn im Auge; wann immer sich denen eine Chance bietet, den Studenten- Status in Frage zu stellen, tun sie das und stufen einfach in den Regelbeitrag hoch.
      Hast du mal bei der Barmer gefragt, welche Leistungen die bei Aufenthalten in einem anderen EU- Land bieten?
      Im Übrigen vermute ich, dass es auch in Irland irgendeine Form von Krankenversicherung gibt, wenn du dort legal arbeitest. Wenn es sich um irgendeine Form von studentischem Austausch handelt, sorgt der Träger i.d.R. auch für einen ausreichenden Versicherungsschutz.
      LG Kai

      1. Kai, danke für Deine Überlegungen. Ich habe mit der Versicherung gesprochen. Dadurch, dass ich in Deutschland immatrikuliert bin, auch während ich in Irland arbeite, muss ich meine studentische Versicherung in Deutschland beibehalten. Die Krankenversicherung in Irland ist staatlich, das heißt ich habe eine (im Vergleich zu Deutschland schlechte) Grundkrankenversicherung. Dafür habe ich mit der HanseMerkur gesprochen und aufgrund deren Hinweise eine 365-Tage Auslandskrankenversicherung bei denen abgeschlossen. So bin ich jetzt insgesamt safe 🙂 LG

  16. Hallo zusammen! Super Seite mit sehr hilfreichen Infos!
    Ende nächsten Jahres komme ich in den Genuss eines kleinen Sabbaticals. Ich bleibe also festangestellt bei meinem Arbeitnehmer, erhalte weiter Gehalt. Ich habe eine 4-monatige freie Zeit. Insgesamt werde ich etwa 6,5 Monate auf Reisen und außerhalb Deutschland sein. Ich werde gesetzlich pflichtversichert sein. Kann man während meiner Reisezeit / Zeit außerhalb BRD, die gesetzliche Pflichtversicherung ruhen lassend. Ggf. mit Anwartschaft? Problem ist, es wird ja direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
    Danke vielmals!

    1. Hallo Oliver,
      du hast dir die Frage eigentlich schon selbst beantwortet.
      Als Angesteller im Entgeltbezug bist du pflichtversichert. Ob du während deines Entgeltbezugs arbeitest, spielt dabei keine Rolle. Du bist also ganz normal beitragspflichtig.
      Ich habe den Text oben jetzt auch mal um eine Passage ergänzt, weil die Frage relativ häufig auftaucht.
      LG Kai

  17. Hallo zusammen

    ich wer euch sehr dankbar wenn ihr mir helfen koenntet…

    ich habe mich schon selbst im internet informiert und auch schon einen anwalt gefragt auf ; frage einen anwalt.de

    meine frage ist ganz einfach.

    ich bin seit dem 25.05.2015 abgemeldet aus deutschland und bis zum 24.05.2015 war ich in Deutschland berufstaetig.
    ich habe meiner versicherung nichts gesagt das ich ins ausland gehe.

    vor paar wochen ist da jetzt ein brief gekommen zu meiner mutter wo ich damals auch gewohnhabe.( also meine alte anschrift )
    die KV moechte jetzt vom 25.05.2015 bis jetzt die beitraege haben von mir weil sie sagt ich haette mich freiwilig pflichverichern muessen.

    ich habe mich jetzt in spanien noch nicht versichert… also kann ich auch det KV keine ander versicherung nachweise.
    die KV in spanien sagte mir sobalt ich mich bei den melde ofiziel muesste ich die beitraege von 25.05 bis jetzt nachzahlen.

    das auch ok.
    aber jetzt zum punkt meiner frage;
    wieso laesst mich meine alte KV in deutschland nicht in ruhe.. die KV in deutschland argumentiert es s.. das die verplichtet sind mich zu versuchern so lange ich eine neuen KV nachweis bringe .
    die Abmeldung aus Deutschland reucht nicht aus> stimmt das??
    im § 190 Abs.13 Nr. 2 SGV 5 steht drin: (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
    1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
    2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

    also das heist mit meiner abmeldung aus deutschland ist das doch erledigt?
    natuerlich weis ich das ich verplichtet bin mir eine neue versicherung zu suchen.
    oder gibts da ein gesetzt das sagt man ist versichert bis zum eintritt der naechsten versicherung.

    1. Hallo Stav,
      die in deinem Fall erforderliche Einzelfallberatung werden wir hier in diesem Forum nicht leisten können.
      Auch würde es dir nichts helfen, wenn hier 10 Leute posten, dass du Recht hast, weil das den Zahlungsbescheid deiner Krankenkasse nicht aus der Welt schafft.
      Mir sind auch zu viele Sachen in deinem Einzelfall unklar, als dass ich mich da zu einer Einschätzung hinreißen lassen würde. Ein Beispiel: Du zitierst den § 190 SGB 5, der auf den § 5, Abs. 1 Nr 13 verweist. Letzterer ist ein Auffangtatbestand für Personen, die nicht unter Nr. 1 bis 12 fallen. Wenn du bis zum Tag deiner Ausreise berufstätig warst, fällst du sehr wahrscheinlich nicht unter Nr. 13. Damit ist die Schlussfolgerung, die du aus § 190 ziehst, hinfällig.
      Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn du einen Zahlungsbescheid bekommen hast, musst du gegen diesen innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen- sonst wird der Bescheid wirksam.
      Viel Erfolg.
      Kai

  18. hallo kai,

    genau wie du, habe ich ein kleingewerbe in deutschland angemeldet (Arbeit auf Märkten)und habe zudem einen studentenstatus, um die hohen beiträgen der KV zu umgehen. Da ich nun ab Ende januar zum größten teil in portugal leben werde, möchte ich die mitgliedschaft bei meiner kv kündigen, mein gewerbe und wohnsitz aber (vorerst) in deutschland belassen. Die TK erklärte mir, dass sie mich ohne weiters wieder aufnehmen, wenn ich zurückkehren sollte. Aber zu welchen Konditionen? Sollte ich den studentenstatus nun beibehalten, um mich wieder studentisch versichern zu können? macht das sinn?
    reicht eine langzeitauslandskv ersteinmal aus, sollte ich lieber eine anwartschaft beantragen, um in die tk – ob freiwillig oder gesetzlich – wieder aufgenommen werden zu können?
    Weißt du, ob ich (als resident)im ausland ein kleingewerbe anmelden und auch hier in deutschland mein kleingewerbe weiter betreiben kann?

    Liebe Grüße 🙂

    1. Hi Juli,
      das Problem ist folgendes: Du brauchst einen Wohnsitz in Deutschland, um ein Gewerbe angemeldet haben zu können. Hast du aber einen Wohnsitz in Deutschland, bist du automatisch krankenversicherungspflichtig.
      Das Gemeine dabei: Deine Krankenkasse muss dir das nicht sagen. Genauso kannst du dich ohne Angabe von Gründen bei deiner Krankenkasse abmelden. Du kannst dich also abmelden, ins Ausland gehen und dich jeden Monat darüber freuen, wie viel Beiträge du so sparst. Nach ein paar Jahren kommst du zurück nach Deutschland, meldest dich ordnungsgemäß wieder bei einer Krankenkasse an- es muss nicht mal deine alte Krankenversicherung sein- und dann bekommst du einen Fragebogen mit der harmlos klingenden Frage „Bei welchen Krankenkassen waren Sie in den letzten 5 Jahren versichert?“… Autsch.
      Jetzt kannst du natürlich sagen, dass du im Ausland warst und deshalb keine KV- Beiträge gezahlt hast, aber wenn du einen Wohnsitz in Deutschland hattest (und das findet die Krankenkasse raus), warst du verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen; und damit eben auch beitragspflichtig- und das im Zweifel rückwirkend für die letzten 20 Jahre.
      Mein dringender Rat für alle, die vorhaben, in ihrem Leben noch mal nach Deutschland zurückzukehren: Klärt euren Status mit der Krankenkasse vorher sauber ab oder meldet euren Wohnsitz aus Deutschland ab!
      Der Studentenstatus ist übrigens jeder Krankenkasse ein Dorn im Auge, und die tun wirklich alles, um Leute aus diesem Sonderbeitrags- Status rauszuekeln. Bei mir wurde damals nach bestandener Magisterprüfung einfach per Bescheid festgestellt, dass ich trotz fortbestehender Immatrikulation kein „Studieninteresse“ mehr hätte und deshalb nunmehr Vollbeitrag zahlen solle. Auch Hinweise auf Immatrikulation, mögliche Promotion oder Aufnahme weiterer Studiengänge und vor allem auf die Rechtslage haben den selbstherrlichen Sachbearbeiter nicht umgestimmt.
      Meine folgerichtige Kündigung der Mitgliedschaft in der DAK war damals dann die beste Lösung für beide Seiten, lol.
      LG Kai

      1. Hallo Kai,
        ich danke Dir für Deine ausführliche u schnelle Antwort 🙂

        Was ist, wenn ich eine Langzeit-KV abschließe bis ich weiß, ob und wie ich mich weiterversichere? Zählt diese bei der Frage, wo ich in den letzten 5 Jahren versichert war?
        Oder anderes Szenario: was ist, wenn ich einen Nebenwohnsitz in D-land behalte, um noch mein Gewerbe auszuführen, meinen Hauptwohnsitz inkl.KV aber in Portugal habe (keine ahnung, ob das möglich ist als „nur-resident“)?

  19. Hallo lieber Kai,

    Schon mal vorab: supertolle Seite! Lässt einen etwas aufatmen, nach all dem bürokratischen Wirrwarr wieder positiv denken.

    Kurzes Intro: Wir wollen zu zweit eine Reise machen, 6 Monate Europa mit dem Auto, 6 Monate sonst wo auf der Welt (fliegen), außer Kanada/Amerika. Ich, zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich arbeitslos, aber nicht arbeitssuchend. Er, Freiberufler und in diesem Zeitraum ohne Einkommen.

    Problem: Die Versicherung. Eine Weltreise kostet was, ja … aber bitte keine Pflichtversicherung, die mir im Ausland nichts nützt! Bzw. habe ich vielleicht den Nutzen noch nicht erkannt.
    Nun, meine Geschichte dazu ähnelt der der Asterix und Obelix à la Passierschein A 38. Weder meine Krankenkasse (AOK) noch die Allianz oder sonst jemand weiß bescheid und leitet mich zur nächsten Stelle weiter.

    Frage 1: Wenn ich meine GKV „aussetzen“ möchte + mein Wohnsitz in D immer noch angemeldet ist (zwecks Auto), kommt es nun darauf an ob meine GKV während der auszusetzenden Zeit eine Auslandsversicherung als Ersatz akzeptiert und ich aus Kulanz den Pflichtbeitrag nicht zahlen muss? (siehe Beitrag Ben August 2014) Dann könnte man nach einer GKV suchen, die einen in seinem Vorhaben unterstützt und wechseln? Und bestenfalls lässt man sich das noch schriftlich bestätigen.

    Frage 2: Angenommen wir kündigen die GKV und wollen nach 12 Monaten wieder eintreten. Darf die Krankenkasse eine Rückzahlung der fehlenden 12 Monate verlangen? Kann man das durch ein Abmelden des Wohnsitzes in D umgehen? Welche Risiken/Nachteile birgt das Abmelden des Wohnsitzes in D? z.B. kann das Auto nicht auf uns gemeldet sein, Rente usw. Was passiert im Falle eines Unfalls? Diese Option finde ich irgendwie sehr gruselig …

    Ich bin für jegliche Art von Zuspruch, Kritik, Beratung und Tipps dankbar.

    1. Hallo Maja,
      Fragen über Fragen…
      Viele davon sind hier ja schon diskutiert worden.
      Meine Erfahrung aktuell ist die, dass keine GKV mehr die Auslands- Langzeit KV als Ersatz akzeptiert; vermutlich ist das Geschäft mit den Anwartschaften zu verlockend. Wenn ihr euch auch die Kosten für die Anwartschaft sparen wollt (ca. 50 bis 60 Euro im Monat), bleibt euch als einziger Weg die Abmeldung des Wohnsitzes.
      Bei euch stellt sich mir für die ersten 6 Monate allerdings die Frage, ob euch die GKV tatsächlich gar nichts nützt, denn zumindest in der EU leisten die GKV, soweit ich weiß, mindestens in einem gewissen Umfang- das würde ich an eurer Stelle hinterfragen.
      Nach 6 Monaten könntet ihr dann ja ggf. Wohnsitz, GKV (und Auto) abmelden, wenn ihr außerhalb Europas unterwegs seid.
      Ist dein Freund Freiberufler oder Selbstständiger? Letztere können ihren Wohnsitz in Deutschland nicht abmelden, weil dann automatisch auch das Gewerbe abzumelden ist; ob das bei Freiberuflern anders ist, weiß ich, offen gesagt, nicht.
      LG Kai

  20. Hallo Kai,

    Ich finde auch die Seite super übersichtlich und sehr lehrreich.

    Meine Frage an dieser Stelle war bisher nicht dabei.
    Also ich bin deutsche, habe ein Wohnsitz in Deutschland und bin freiwillig Krankenversichert. In den letzten Jahren war ich allerdings mehr im Ausland als zuhause. Dafür habe ich eine Langzeit AKV.
    So alle 3-4 Monate war ich mal wieder in Deutschland und dann mal wieder im Ausland.
    Seit Mai 2015 bin ich allerdings nur noch im Ausland und war auch nicht ein einziges mal in Deutschland. Ich weiß nicht ob es für mich nicht besser wäre die GKV (zahle monatlich 155€, von der ich eigentlich nichts hatte im letzten Jahr) zu kündigen. Oder eine Anwartschaft zu beantragen.

    Meine 1. Frage dazu: wenn ich mal wieder für ein paar Wochen nachhause (Deutschland) komme, wie kann ich mich dann für diese Zeit krankenversichen?

    Meine 2. Frage: gibt es eine AKV Langzeit die auch Schwangerschaft und Geburt in USA abdeckt? Meine tut das nicht!

    Ich danke dir für einen Rat!
    Lieben Gruß, Carol

  21. Hallo und danke für den interessanten Artikel!
    ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Meine Frau und meine Kinder sind bei mir familienversichert.
    Wir wollen unseren Wohnsitz nach Südamerika verlegen.
    Ich habe Vorerkrankung habe, die von privaten KV ausgeschlossen wird und muss deswegen 1-2 mal im Jahr zum Arzt gehen. Daher möchte ich meine freiwillig gesetzliche KV weiterlaufen lassen, um während eines Urlaubs in Deutschland zum Arzt gehen zu können.
    Ist das möglich, oder kann ich ohne Wohnsitz in Deutschland/EU auch keine gesetzl. KV laufen haben?
    Viele Grüße

    1. Hi,
      spannende Frage. Die meisten wollen unbedingt raus aus der GKV während des Auslandsaufenthaltes; du willst unbedingt rein. 🙂
      Um ehrlich zu sein, weiß ich nicht, ob die GKV’s einen Datenabgleich mit dem Einwohnermeldeamt machen. Bei Neueintritten natürlich, um zu sehen, ob noch unversicherte Vorzeiten abkassiert werden können, aber bei Bestandskunden macht das eigentlich keinen Sinn.
      Es handelt sich bei der GKV ja um eine Pflicht, bei Wohnsitz in Deutschland versichert zu sein- das muss ein Recht, auch versichert zu sein, wenn man nicht in Deutschland lebt, nicht unbedingt ausschließen.
      Kurzum: Mit Gewissheit kann ich dir das nicht sagen.
      LG Kai

  22. Hallöchen,
    vielleicht könnt ihr mir auch helfen..

    Im Dezember habe ich bei meiner alten Krankenkasse (AOK) zum 31.12.2015 gekündigt. Und mich bei einer neuen (HEK) ab dem 1.1.2016 angemeldet. Jetzt wollen die dass ich für die Zeit im Ausland freiwillig versichert werde, also auch einen Beitrag zahle.
    Muss ich das wirklich? Und was kann ich tun um mich davor zu „drücken“?

    Liebe Grüße
    Natascha

    1. @Natascha:

      Hast du schon irgendetwas dazu herausgefunden ob und wenn ja wie man sich um die Beiträge drücken kann? Bin leider auch bei der HEK und stecke in der gleichen Situation 🙁
      Ich habe von versch. anderen Versicherungen gehört, dass die einen beitragsfrei stellen, wenn man eine Auslandskrankenversicherung abschließt und dies nachweist. Die HEK stellt sich momentan quer.
      Die einzige Möglichkeit, die mir einfällt ist, dass man seinen Wohnsitz für die Reisedauer abmeldet. Für mich kommt das aber aus diversen Gründen nicht in Frage, daher komme ich wohl nicht drum herum die Beiträge zu bezahlen 🙁

      LG Anna

  23. Hallo,
    kennt sich jemand damit aus, wie man im Bezug auf die Krankenversicherungspflicht am Besten vorgeht, wenn man mt Kind auf Reisen geht? Leider möchte meine Versicherung auch mich zur Anwartschaft drängen.
    Ich möchte das gerne umgehen. Zumal bei uns der eher außergewöhnliche Fall eintritt, dass wir während der 4-monatigen Reise unsere Wohnung eh aufgeben (anschließend steht wegen Kita- und Jobwechsel ein Umzug an). Nun frage ich mich, was besser ist. Sollte ich bei Verwandten für die Dauer der Reise meinen Wohnsitz anmelden (nach der Reise kommen wir auch erst mal bei denen unter), um so weiterhin Kindergeld zu erhalten. Dies wurde mir von der Familienkasse geraten. Problematisch ist allerdings, dass ich dann ja die Anwartschaft zahlen muss ;(
    Oder soll ich für die Reisedauer meinen Wohnsitz abmelden? Ich werde in 2016 ja 8 Monate in DE sein, somit bin ich in DE ja eh steuerpflichtig und müsste das Kindergeld doch eigentlich weiterhin (oder meinetwegen auch rückwirkend, wenn ich wieder in DE bin) für die Reisezeit erhalten, oder?

    Bin die ganze Zeit am Überlegen. Hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gesammelt?

  24. Hallo!

    Super Seite muss ich schon sagen!

    Habe da auch mal eine Frage, die auch schon mehrmals gestellt wurde. Konnte jedoch keine Antwort finden.

    Ich habe eine Langzeitauslandskrankenversicherung bei der Hanse Merkur abgeschlossen. Demnächst möchte ich in für ein paar Wochen nach Deutschland und dann wieder nach Asien.
    Ich war vor Antritt der Reise privat versichert und habe eine Anwartschaft abgeschlossen. Wohnsitz ist abgemeldet und ich habe 3 Jahre unbezahlten Urlaub.
    Wie bin ich versichert, wenn ich für einige Wochen nach Deutschland komme?
    Vielen Dank für eine Antwort!

    1. Hallo Kristina,
      in Deutschland bist du versichert, indem du dich bei der GKV anmeldest oder eine AKV wählst, die vorübergehende Aufenthalte in Deutschland während der Versicherungsdauer abdeckt. Das wird allerdings mit Zusatzkosten verbunden sein, kommt auf die Dauer des Aufenthaltes an etc.
      Ich habe leider keine Empfehlung für eine AKV mit Deutschland- Absicherung parat. 🙁
      LG Kai

  25. Hallo Kai,
    Tolle Seite, für die Infos!
    Ich habe eine sehr spezielle Frage und konnte bisher keine Antwort finden.
    Ich habe eine Langzeit AKV bei der Habsemerkur und bin seit 16 Monaten unterwegs. Bei der Barmer GEK habe ich ausgesetzt und zahle zur Zeit keine Beiträge.
    Ab dem 1.10 werde ich (hoffentlichein) Zweitstudium aufnehmen und kann im 3. Semesterbeginnen, also ab dem 1.10., beginnen. Allerdings muss ich erst ab dem 4. Semester tatsächlich Module belegen, da mir alte Leistungen angerechnet werden.
    Nun würde ich, statt im 3. Semester Däumchen zu drehen, lieber noch Weiterreisen und erst im Januar/Februar zurückkommen. Fur die Einschreibung an der Uni muss ich allerdings eine Krankenkassenmitgliedschaft vorweisen.
    Die Barmer sagt, sie kann mich nur wieder aufnehmen, wenn ich wieder in Deutschland bin. Stimmt das? Ich kann es mir nicht leisten nur dafür fur einige Tage nach Deutschland zurück zu fliegen. Ich habe noch meinen Wohnsitz in Deutschland. Ich überlege zudem ob es eine Option wäre zur TK zu wechseln, weiß aber nicht, ob die das mitmachen. Am Telefon wusste die Mitarbeiterin nicht so Recht mit meiner Situation umzugehen und meinte ich soll erstmal einen Aufnahmeantrag stellen.
    Was meinst du wie meine Chancen/Möglichkeiten/Rechte sind?

    Vielen, vielen Dank!
    Anna

    1. Hi Anna,
      da ist vermutlich was dran, dass sie dich erst wieder aufnehmen können, wenn du wieder nach Deutschland eingereist bist – was du im Zweifel mit einem Rückreiseticket nachweisen musst. Das Rückreiseticket wollen die Krankenkassen eigentlich immer sehen, um zu kontrollieren, ob du vielleicht schon vorher zurückgereist bist.
      LG Kai

    1. Hi,
      viele Versicherungsanbieter haben die Klausel, dass man seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss, um eine AKV abschließen zu können. Hast du den Wohnsitz in D, bist du aber auch krankenversicherungspflichtig in der GKV…
      Ich habe das bei der Hanse- Merkur mal nachgefragt, weil es eigentlich absurd ist. Eine Langzeit- AKV brauche ich ja dann, wenn ich lange Zeit nicht in D bin und dann macht es für diesen Personenkreis oft Sinn, sich in D abzumelden, um die GKV zu sparen. Das hat die Sachbearbeiterin eingesehen und mir versichert, dass Wohnsitz nicht unbedingt in Deutschland sein muss.
      LG Kai

  26. Hallo Kai, hallo alle anderen,
    leider zickt auch meine gesetzliche Krankenkasse bei der Aussetzung der Mitgliedschaft bei einem längeren Auslandsaufenthalt / Auslandskrankenversicherung / Wohnsitz in Deutschland.
    Obwohl der GKV-Sptizenverband doch eigentlich alles geregelt hat:
    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_5/file.res/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf
    (Hallo Kai, das Dokument ist bei Euch bekannt? Auf Eurer Website habe ich es nicht gefunden.)
    Nun meine Fragen an alle:
    – Welche gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen aktuell eine Aussetzung der Mitgliedschaft unter den oben genannten Bedingungen und ohne Anwartschaft?
    – Welche gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen aktuell eine Aussetzung der Mitgliedschaft unter den oben genannten Bedingungen und mit Anwartschaft?
    Ich benötige möglichst konkrete Aussagen mit dem Namen der Krankenkasse und den konkreten Bedingungen. Hilfreich wären natürlich auch schriftliche Unterlagen.
    Vielen Dank.
    Gruß,
    Johann

    1. Hallo Johann,
      vielen Dank für die Infos.
      Das Papier des Spitzenverbands von 2009 war mir nicht bekannt, aber in den Folgejahren scheint mir das auch noch gängige Praxis bei vielen GKV gewesen zu sein. Seit 2012/13 gibt es aber die Tendenz bei vielen GKV, die Mitglieder in die Anwartschaft zu quatschen. So auch bei der BKK Mobil, wo man sich mit der Anerkennung von AKV’en als gleichwertige Gesundheitsabsicherung seitdem schwer tut.
      Aber als Argumentationshilfe bei der Diskussion mit der GKV ist das Papier sicherlich hilfreich.
      Freiwillig Versicherte in der GKV müssen übrigens bei der Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende einhalten.
      LG Kai

  27. Hi,
    ich bin Referendar in BW und darum noch 4 Tage privat krankenversichert. Ich möchte im August abhauen und ca. März wieder kommmen. Die AOK nimmt mich nur wieder auf, wenn ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt (oder arbeitslos gemeldet?) bin. Ich bin also ab Sonntag gar nicht mehr versicherungspflichtig, ja ich komme gar nicht mehr in meine gesetzliche Versicherung mehr rein.
    Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen, ich wollte eigentlich nur erzählen, dass es das auch gibt. Ich werde jetzt jedenfalls einen Übergangstarif der privaten AXA nehmen. Die hoffen nämlich, dass ich Beamter werde und bei ihnen bleibe. Damit komme ich mit 100€ im Monat davon. Nicht schön, aber wahrscheinlich doch ganz sinnvoll.

    1. Hallo Philipp,
      ich glaube, da ist was durcheinander geraten.
      Die gesetzliche Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, besteht für dich in jedem Fall- unabhängig vom sozialversicherungspflichtigen Status.
      Wenn du abhängig beschäftigt oder alo gemeldet bist, bist du allerdings pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung, während du z.B. als Selbstständiger die Wahlmöglichkeit hast, entweder in der GKV oder einer privaten Versicherung versichert zu sein.
      Natürlich müsste dich die AOK auch wieder aufnehmen, wenn du das willst.
      Die PKV ist im Übrigen nur in jungen Jahren günstig. Später, wenn du nicht mehr in die GKV zurück wechseln kannst, wachsen die Prämien in schwindelerregende Höhen.
      Lass dich bei einem Wechsel vorher gut beraten.
      Viele Grüße
      Kai

  28. Hallo ihr lieben Erfahrenen!
    Ich habe folgendes Anliegen: ich werde ab dem 01.09. arbeitslos sein (ich habe gekündigt) und voraussichtlich ab dem 20.09. mit einer längeren Reise beginnen und zwar in den USA. Mein erster Gedanke: Ich werde mich vom Arbeits-System abmelden und eine AKV abschließen. Jetzt ist es so, dass eine AKV für Nordamerika sehr kostspielig ist und ich dort auch nur kurz (ca. 2 Monate) verweilen möchte. Ich dachte mir also: Ich bleibe arbeitslos gemeldet, um krankenversichert zu bleiben, da meine GKV mit einer Zusatz-AKV mich auch in Nordamerika für wenig versichert und ich eh eine Sperrfrist beim Arbeitsamt habe, somit keine Leistungen beziehen kann. Ich würde also nach ca. 2 Monaten aus den USA ausreisen und mich nach diesem Aufenthalt vom System online abmelden und somit auch meine GKV. Anschließend würde ich eine AKV online abschließen und weiter reisen. Ich weiß, dass ich vorort sein muss, wenn ich arbeitslos gemeldet bin, aber was kann mir im schlimmsten Fall passieren? Leistungen können mir ja eh nicht gekürzt werden, weil ich gar keine in Anspruch nehmen kann aufgrund der Sperrfrist.

    LG und vielen Dank im Voraus, Kat

    1. Hi Kat,
      was kann dir im schlimmsten Fall passieren? Fangen wir mal damit an, was dir im günstigsten Fall passieren kann:
      Die Bundesagentur schickt dir Terminvorladungen oder vermittelt dich zu irgendnem Arbeitgeber und du kommst nicht. Auch wenn du keine Leistungen beziehst, bist du verpflichtet, für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen. Die melden dich also bei der GKV ab und du bist wieder am Anfang.
      Jetzt die Frage, was dir im schlimmsten Fall passieren kann:
      Dir passiert in USA irgendwas und du liegst im Krankenhaus. Du tauchst wiederum nicht zu einem Termin der BA auf, die melden dich ab, deine GKV kriegt mit, dass du von Anfang an die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllt hast, du bekommst eine Strafanzeige wegen Sozialversicherungsbetruges und bleibst auf der Krankenhausrechnung in USA sitzen….
      Im Ernst: Das Risiko würde ich nicht eingehen. Die Sozialversicherungsträger sind da auch findiger, als man meinen sollte.
      Zu deiner Idee, die AKV erst für „nach USA“ abzuschließen: Das schließen die meisten mir bekannten Anbieter explizit in ihren Versicherungsbedingungen aus. Die Versicherung muss i.d.R. ab dem Tag der Ausreise aus Deutschland abgeschlossen werden.
      Was funktionieren könnte: Schließe die Langzeit- AKV ohne USA ab Ausreise Deutschland ab und schließe dazu eine Reise- AKV bis 45 Tage für ca. 20 Euro ab. Diese haben zumeist keinen USA- Zuschlag, würden also den Großteil deines USA- Aufenthaltes kostengünstig abdecken. Schau aber in den Versicherungsbedingungen der Langzeit AKV, ob du die Versicherung ohne USA abschließen kannst, obwohl du in den USA bist.
      Auch hier rate ich dringend, bei der Langzeit- AKV nicht zu tricksen. Hast du im Laufe deiner Reise einen größeren Schadensfall wird die Versicherung nämlich solche Sachen genau überprüfen, also anhand deines Flugtickets schauen, ob die Versicherung ab Ausreise abgeschlossen wurde etc.
      Viel Glück wünsche ich dir.
      LG Kai

  29. Hi!

    Ich bin noch bis Ende diesen Monats Student. Ab dem 01.09. dann aber Erwerbslos, weil ich mein Studium Ende diesen Monats erfolgreich abschließen werde.

    Nun zu meinem Anliegen: Ich möchte ab Oktober ein paar Monate (wie lange genau weiß ich noch nicht vielleicht 3-4 Monate) nach Asien verreisen und dort backpacking betreiben. Muss ich während dieser Zeit bei der GKV versichert sein? Denn wenn ja, wäre das sehr teuer für mich da es ja ca. 160€/Monat sein werden. Eine AKV werde ich natürlich für diesen Zeitraum abschließen.

    Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!

  30. Hallo Kai, vielen Dank für die vielen Infos.
    Vielleicht kannst du mir auch meine Frage beantworten:

    Ich werde am 1.11. nach Südamerika reisen, und weiß noch nicht, wie lange ich dort bleiben werde. Das können drei Monate werden, oder aber auch fünf Jahre. Für die Zeit behalte ich ein Zimmer zur Untermiete mit eigenen Schlüsseln, Postadresse etc., kann also auch jederzeit zurück. Einkünfte habe ich lediglich in Deutschland (Rente). Nun habe ich im Internet gelesen, dass dies steuerrechtlich (und damit vermutlich auch melderechtlich) bedeutet, dass ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland habe. Eine Anwältin meinte hingegen, nein, da ich auf unbestimmte Zeit ins Ausland gehe, sei dies von Anfang an eine Verlegung meines gewöhnlichen Aufenthaltes aus Deutschland, und ich hätte auch die Pflicht, mich dann in Deutschland abzumelden. Da meine Haftpflicht und meine PKV an dieser Frage hängen, bin ich etwas ratlos, und möchte vor allem auf keinen Fall riskieren, dass ich irgendwann einmal rückwirkend ohne Versicherungsschutz dastehe. Jedoch „vorsichtshalber“ noch zusätzlich zu den bestehenden Versicherungen eine AKV bzw. eine vom Wohnsitz unabhängige Haftpflichtversicherung abzuschließen, erscheint mir problematisch bis (Haftpflicht) unmöglich. Auch von den Versicherern habe ich bisher nur unterschiedliche Auskünfte, je nach Sachbearbeiter. Hast Du einen Rat?

    1. Hallo Franziska,
      vorweg der ernstgemeinte Hinweis, dass auch ich melderechtlich nur interessierter Laie bin.
      Im Steuerrecht gibt es das Konstrukt des Steuerinländers; danach bleibt man in Deutschland steuerpflichtig, wenn man weiterhin Schlüsselgewalt für Wohnraum in Deutschland hat. Dafür reicht ein Zimmer bei den Eltern, in dem man noch einen Schrank mit Kleidung stehen hat.
      Melderechtlich hat sich mit dem neuen Bundesmeldegesetz 2015 einiges geändert. Auch dort wird nun darauf abgestellt, ob man weiterhin Wohnraum in Deutschland zur Verfügung hat („Schlüsselgewalt“) UND ob man vorhat, diesen in absehbarer Zeit wieder zu beziehen. Wie lang eine „absehbare Zeit“ ist, steht nicht im Gesetz. Allerdings gibt es eine Durchführungsbestimmung zum Meldegesetz, in der man etwas deutlicher wird.
      Sebastian Kühn vom sehr lesenswerten Blog wirelesslife.de hat das sehr ausführlich recherchiert und vom Bundesinnenministerium folgende Antwort erhalten:
      “Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist abmeldepflichtig, wer aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und anschließend eine Wohnung im Ausland bezieht. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen der Wohnung. Davon abzugrenzen ist eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung, die nicht als Auszug zu werten ist und damit keine Abmeldepflicht auslöst. Die Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehende Abwesenheit ist nach Nummer 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes wie folgt zu treffen: Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.“
      Demnach muss man sich dann abmelden, wenn man entweder keinen Wohnraum mehr hat ODER die voraussichtliche Abwesenheit vom eigenen Wohnraum länger als ein Jahr beträgt. Wie man das nun genau voraussehen kann, bleibt unklar…
      Unabhängig von der Meldefrage besteht die Möglichkeit, sich auch bei bestehendem Wohnsitz zumindest aus der GKV abzumelden, wenn man eine vergleichbare Absicherung im Rahmen einer AKV nachweisen kann. Ob das auch bei der PKV möglich ist und welche Konsequenzen das bei Rückkehr hat (Rückstellungen etc), weiß ich nicht.
      Wenn du dich ohnehin nicht aus der PKV abmelden willst, kannst du relativ sicher deinen Wohnsitz in Deutschland behalten, da du Schlüsselgewalt für Wohnraum in Deutschland hast und „voraussichtlich“ nicht länger als ein Jahr aus Deutschland abwesend sein wirst.
      Das ist- noch mal- nur meine persönliche Rechtsauffassung, für die ich natürlich keine Gewähr übernehme.
      Liebe Grüße
      Kai

  31. Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Anliegen. Ich war zum 1.7. arbeitslos gemeldet bis einschliesslich 17.7., danach bin ich für zweieinhalb Monate im Ausland gewesen. Durch die Arbeitslosenmeldung war ich krankenversichert. Für die Reise hatte ich eine Auslandreiseversicherung und habe mir keine Gedanken über meine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland gemacht. Ich hatte angenommen, dass die Agentur für Arbeit mich dort abmeldet. Jetzt wieder zuhause angekommen, habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet und die Krankenkasse will jetzt € 1.800 von mir, da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht. Habe ich eine Chance dem zu entgehen, wenn ich die Auslandskrankenversicherung vorweise? Gibt es andere Optionen oder bleibt mir nichts anderes übrig als zu bezahlen?
    Für jegliches Feedback bin ich dankbar! LG Conny

    1. Hallo Conny,
      danke für dieses Beispiel, an dem man gut demonstrieren kann, wie wichtig es ist, sich um solche Angelegenheiten VOR der Abreise zu kümmern. Denn wie so oft gibt es hier kein klares Richtig oder Falsch sondern es ist immer ein bisschen „kommt drauf an“.
      Richtig ist, dass in Deutschland Krankenversicherungspflicht herrscht. Wer also in Deutschland gemeldet ist, muss hier krankenversichert sein. Mit dem Ausscheiden aus dem ALG- Bezug meldet dich die Bundesagentur für Arbeit ab und du musst dich „freiwillig“ versichern.
      Von dieser Grundregel gibt es ein paar Ausnahmen; eine davon ist die längere Abwesenheit im Ausland, für die der Spitzenverband der Krankenkassen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorsieht, wenn eine gleichwertige Auslandskrankenversicherung (also keine Jahrespolice für 14,99 Euro) vorliegt.
      Wie lang der Auslandsaufenthalt sein muss, ist nirgendwo geregelt. Auf der sicheren Seite ist man bei allem über einem Jahr, keine Chance hat man bei allem unter 6 Wochen, denn man kann sich natürlich nicht jedes Mal von der Krankenversicherung abmelden, wenn man mal länger in Urlaub fährt.
      Bei solchen Grenzfällen ist es deshalb immer besser, vor Abreise mit der eigenen Krankenversicherung zu reden. Natürlich kannst du aber auch jetzt noch versuchen, irgendeine Regelung mit deiner KV zu finden. Mein Gefühl sagt mir nur, dass das nicht sehr aussichtsreich ist.
      1800 Euro für 2,5 Monate ist aber natürlich viel zu viel. Als Arbeitslose ohne ALG- Bezug wirst du wohl eher näher am Basistarif eingestuft werden müssen.
      LG Kai

  32. Hallo Kai,

    auch von mir erstmal ein großes Dankeschön für deine informative Website!

    Ich befinde mich momentan in folgender Situation und würde mich sehr über deinen Rat freuen: Ich werde vermutlich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren können, dass ich kündige und wir schriftlich vereinbaren, dass ich nach 6 Monaten Reise wieder eingestellt werde. Ich frage mich nun:

    1) Eigentlich hätte ich über eine Anwartschaft bei meiner GKV nachgedacht, um „auf Nummer Sicher zu gehen“, dass sie mich wieder aufnehmen. Aber hätte ich diese Garantie nicht sowieso, wenn ich nach der Reise definitiv wieder beim Arbeitgeber eingestellt werde?

    2) Am Anfang und Ende der Reise werde ich jeweils den Jahresurlaub nehmen, d.h. ich werde z.B. ab 15.3. wieder eingestellt, beginne das Arbeitsverhältnis dann aber mit 12 Tagen Urlaub, sodass ich die Reise bis zum 31.3. machen kann. In dem Fall müsste ich mich doch wenn überhaupt nur bis zum 15.3. um eine Anwartschaft kümmern, da ich ja ab dem 15.3. wieder über den Arbeitgeber in der GKV versichert wäre, oder?

    Vielen Dank schonmal!!
    Viele Grüße
    Anna

    1. Hallo Anna,
      eine Anwartschaft brauchst du in der Tat nicht, weil dich deine GKV wieder aufnehmen muss. Dein eigentliches Problem wird ja eher sein, dass du dich auch in den 6 Monaten deiner Reise vermutlich wirst krankenversichern müssen. Der Umgang der GKV’en mit diesem Thema ist ja in den 100 vorherigen Kommentaren schon ausführlich dokumentiert worden.
      In deinem konkreten Fall frage ich mich, ob es nicht sinnvoller wäre, mit dem Arbeitgeber eine Art „Teilzeit- Vereinbarung“ zu treffen. Du bleibst also bei ihm beschäftigt und er zahlt dir jeden Monat, sagen wir, 500 Euro. Du bleibt also sozialversicherungspflichtig beschäftigt, hast keine Probleme mit der Krankenkasse, der du sonst 6 Monate als freiwillig versichertes Mitglied Beiträge zahlen müsstest, und dein Arbeitgeber behält nach deiner Rückkehr über einen bestimmten Zeitraum eben das während der Reise gezahlte Gehalt stückweise wieder ein.
      Wenn du dich mit deinem Arbeitgeber gut verstehst, wäre das sicher die eleganteste Lösung.
      LG Kai

  33. Hallo Kai,

    danke für die schnelle Antwort! Die Lösung mit dem Teilzeitmodell habe ich auch bereits vorgeschlagen, aber darauf wollten sie leider nicht eingehen.

    Ich würde natürlich eine volle Auslandskrankenversicherung abschließen. Du hattest dazu in einem der bisherigen Kommentare gesagt „Meine Erfahrung aktuell ist die, dass keine GKV mehr die Auslands- Langzeit KV als Ersatz akzeptiert; vermutlich ist das Geschäft mit den Anwartschaften zu verlockend.“ Deshalb frage ich mich nun, ob ich nun – auch wenn meine GKV das nicht akzeptieren möchte – mich einfach abmelden kann, weil sie mich aufgrund des neuen Anstellungsverhältnisses nach der Reise sowieso wieder aufnehmen MÜSSEN.

    Viele Grüße!
    Anna

    1. Hallo Anna,
      das Problem ist nicht, dass dich die GKV nicht wieder aufnimmt sondern dass du dann rückwirkend für deine Abwesenheit Beiträge nachzahlen musst.
      Wie gesagt: Es besteht in Deutschland die Pflicht, sich gegen Krankheit zu versichern. Man kann sich da also gar nicht so einfach abmelden bzw. man kann sich abmelden, aber wenn man sich irgendwann wieder anmeldet, will die KV eine Bescheinigung über Vorversicherungszeiten. Wenn da eine Versicherungslücke ist, muss man diese Beiträge nachzahlen.
      Du kannst dann natürlich immer noch sagen, dass du im Ausland warst und eine AKV hattest, doch gibt es da keine gesicherte Rechtslage (so lange du nicht deinen Wohnsitz in Deutschland abmeldest).
      Auf der sicheren Seite ist man bei Auslandsaufenthalten über einem Jahr, weil dann auch das Bundesmeldegesetz sagt, dass man seinen Wohnsitz abmelden muss. Damit entfällt dann auch die Versicherungspflicht.
      Viel Erfolg und liebe Grüße
      Kai

  34. Hallo ihr lieben,
    großes lob für die Seite – wirklich sehr informativ!

    Ich starte in einigen Tage auf eine dreimonatige Reise. Leider kann ich deshalb die gesetzliche Kündigungsfrist der Krankenversicherung von drei Monaten nicht mehr einhalten und müsste deshalb ca. 160€ mtl. für Leistungen bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehmen kann. Lässt sich das vertragliche Verhältnis sofort in eine Anwartschaft umwandeln? Die wäre mit ca. 60€ mtl. ja deutlich günstiger.

    Vielen Dank für eine Antwort.
    Beste Grüße, Ben

    1. Hi Ben,
      die rechtliche Seite ist ja schon ausführlich durchgekaut worden.
      Daher die kurze Antwort: Sprich mit deiner GKV und frage die, ob die das machen. Rechtlich hast du da vermutlich keinen Anspruch drauf.
      Viele Grüße und gute Reise
      Kai

      1. Hi,
        ich würde mich hier mal kurz einklinken mit einer Frage:

        ich war letztes Jahr 3 Monate im Ausland, davor war ich offiziell arbeitslos und durch das Amt abgesichert. Nun kommt die AOK und will die gesetzlichen Beiträge sehen – Hilfe 3x 160€, kein pappenstiel!

        Frage: Muss ich diese 3 Monate unbedingt bei meiner GKV bezahlen? Die Beiträge sind doch nicht überall gleich, oder? Darf ich erst mal andere Angebote abwarten bevor ich der AOK rückwirkend so viel geld für nix in den Rachen werfen.

        Das trotzige Kind in mir fragt sich außerdem: Was passiert wenn ich die AOK erst mal komplett ignoriere?

        1. Hi Annie,
          ich mache es kurz und schmerzlos: Du wirst die Beiträge zahlen müssen, wenn du nicht in den 3 Monaten im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und anderweitig KV- Beiträge gezahlt hast.
          Du warst zum Zeitpunkt deines Auslandsaufenthaltes Mitglied der AOK und schuldest daher der AOK die Beiträge. Generell ist es immer sinnvoll, sich vor Abreise um solche Dinge zu kümmern.
          Kleiner Trost für dich: Du hättest bei einem so kurzen Auslandsaufenthalt vermutlich auch keine Chance gehabt, aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht rauszukommen.
          Wenn du die Zahlungsaufforderung ignorierst, wirst du vermutlich einen Mahnbescheid bekommen und im schlimmsten Fall droht die Kontenpfändung. Die Sozialversicherungsträger sind üblicherweise ziemlich humorlos, was die Eintreibung von Beitragsschulden angeht.
          Sorry, dass ich keine bessere Antwort für dich habe, aber es hilft dir ja nix, wenn ich hier irgendwelche Hoffnungen mache.
          LG Kai

  35. Hallo Kai,

    wow, wie toll und ausführlich Du hier immer antwortest! Ich habe für meinen Fall leider von keiner Seite konkrete Antworten bekommen – vielleicht weißt Du mehr und kannst mir evtl sagen, wo ich eine rechtliche Grundlage dazu finde.

    Ich werde mit meinem Freund ab 01. Juni für ca. zwei Jahre ins Ausland gehen. Wir wollen/müssen uns in Deutschland abmelden – einen neuen, festen Wohnsitz im Ausland werden wir nicht haben.
    Mein Freund hat zu Ende April gekündigt und war in der GKV. Ich bin noch Studentin, allerdings über 30 und habe noch bis Ende März einen AbsolventenTarif bekommen. Danach muss ich mich wohl freiwillig gesetzlich versichern. Eine dauerhafte Auslandskrankenversicherung wollen wir natürlich abschließen (wahrscheinlich STA Travel).
    Meine Fragen:
    Was kommt auf uns zu, wenn wir wieder nach Deutschland zurück kommen sollten? Wie sieht es mit der Vorversicherungszeit aus? Ich habe Angst, dann eine horrende Rechnung von einer Krankenkasse zu erhalten. Wie geht man im günstigsten Fall vor? Noch haben wir genügend Zeit um alles vorzubereiten. Ich möchte nicht nach so einer tollen Zeit auf Schulden sitzen, die mir vielleicht meine ganze Zukunft verbauen, für Leistungen, die ich nicht in Anspruch genommen habe.

    Ich hoffe sehr, Du kannst uns/mir Tipps geben.

    Lieben Dank,
    Jenny

  36. Hallo Jenny,
    euer Fall scheint mir einer der wenigen klaren Fälle hier zu sein, weil ihr euch, wie du schon richtig angemerkt hast, in Deutschland abmelden könnt bzw. sehr wahrscheinlich sogar müsst.
    Sobald ihr keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habt, erlischt die Krankenversicherungspflicht und ihr könnt euch bei der GKV unter Vorlage der Abmeldebestätigung abmelden.
    In einem solchen Fall macht die Krankenversicherung m.W. auch keinen Zirkus.
    Wenn ihr wieder nach Deutschland kommt, meldet ihr euch bei der GKV wieder an. Fertig.
    Vorversicherungszeiten spielen bei der KV erst einmal keine Rolle (bei der Rentenversicherung schon, aber das ist ein anderes Thema). Eine Anwartschaft ist bei euch nicht erforderlich, auch wenn ich mir gut vorstellen kann, dass die GKV euch gerne eine verkaufen würde…;-)
    LG Kai

  37. Hallo Kai,

    Auch ich habe zum 31.03. mein Arbeitsverhältnis gekündigt und bereits zum am 29.03. meinen Abflug. Ist es vor Vertragsende auch möglich aus den Sozialversicherungen auszutreten und wie würde das ganze bei Abmeldung aussehen wenn ich bereits vor dem eigentlichen Ende abfliege? Gibt es da irgendwelche Probleme bei der GKV bzw. kann ich meinen Wohnsitz auch vorher schon aus Deutschland abmelden?

    1. Hallo Isabel,
      wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Abmeldung des Wohnsitzes gegeben sind, kannst du deinen Wohnsitz zum 31. März in Deutschland abmelden und dich dann auch zum selben Tag bei der Krankenkasse abmelden.
      Vor dem 31.3. kannst du dich natürlich nicht abmelden, weil du ja über deinen Arbeitgeber pflichtversichert bist, aber du kannst die Abmeldung zum 31.3. natürlich auch schon vorher vornehmen, musst also nicht bis zum 31.3. warten, bis du zum Einwohnermeldeamt gehen kannst.
      LG Kai

  38. Hallo Kai
    Ich hoffe hierbei kannst du mir Helfen.
    Ich bin Obdachlos jedoch möchte ich mich nicht Stadtbinden lassen sondern ziehe mehr oder weniger durch die verschiedenen Dörfer und Städte und das seit gut einem Jahr
    Wie sieht es da aus mit einer GKV ? Gibt es dort extra Regelungen außer das man mir Helfen muss im Notfall ?
    Wie sieht es aus wen ich mich Versuche wieder in das System hineinzuintegrieren?
    Wird man mir für Jahre den Betrag rückwirkend auf mein Konto dreschen ( was die Integration dann auch überflüssig macht ?! )
    Bis jetzt hatte ich nie große Probleme da ich auch noch Recht jung bin jedoch merke ich das sich da was ansammelt und ich muss jetzt sichergehen das es mich nicht überrascht-hinraffen wird.

    Andersrum Frage ich mich grad ob ich nicht vielleicht auch was Falsch gemacht habe als ich in die Obdachlosigkeit gegangen bin!
    Musste ich mich Abmelden selbst bei meiner Obdachlosigkeit?
    Gibt es Sonderregelungen die so etwas ausschließen werden bei Integration ? oder ist es eher nur Duldung ?

    Dankeschön,Lukas

  39. Hallo Lukas,
    erstmal Respekt, dass du dir über solche Sachen nen Kopp machst. Viele Leute verdrängen das Problem und stehen dann vor einem Problem, wenn sie feststellen, dass sie die letzten Jahre eigentlich immer beitragspflichtig waren…
    Die Vielzahl an Fragen zu deinem Einzelfall kann ich dir leider nicht beantworten; dazu fehlt mir auch schlicht die Expertise.
    Generell gilt, wie hier schon mehrfach erwähnt: Jeder, der in Deutschland gemeldet ist, ist krankenversicherungspflichtig. Meldepflichtig ist man, wenn man einen Wohnsitz in Deutschland hat. Du siehst, da fangen die Probleme schon an.
    Lass dich in einer Beratungsstelle beraten oder geh zu einem Fachanwalt für Sozialrecht, der einen Beratungsschein für dich beantragen kann.
    Viel Glück bei deinem Unterfangen und viele Grüße
    Kai

  40. Hallo Kai.
    Sehr beeindruckende Website und sehr beeindruckendes Wissen – was ich gerne mal zum Thema AKV/GKV anzapfen würde.
    Noch lebe ich mit meiner Frau und meinem 1.5 jährigen Sohn in Dubai. Wir brechen hier mitte Mai die Zelte ab, kommen für 3 Wochen nach Deutschland bevor es für ein halbes Jahr bis Weihnachten auf Weltreise geht – um uns dann aller Wahrscheinlichkeit nach wieder in Deutschland einzugliedern.
    Die HanseMerkur verlangt ein Land in dem man gemeldet ist und wo man auf eine GKV im Falle einer längerfristigen/dauerhaften Erkrankung zurückfallen kann. Ich habe mit einem Versicherungsagenten zuhause gesprochen, der mir empfohlen hat, mich nach meiner Ankunft in Deutschland bei meiner letzten GKV (bevor ich in die VAE gegangen bin (Barmer)) freiwillig zu versichern, um dann drei Wochen später die Versicherung in eine Anwartschaft umzuwandeln und somit die Beiträge ruhen zu lassen bis wir wieder von der Reise zurück sind. Die Barmer verlangt eine Meldebescheinigung, das Flugticket sowie ein Versicherungsnachweis aus den VAE.
    – teilst du die Ansicht von meinem Versicherungsagenten?
    – erzähle ich der Barmer von der Reise oder erstmal nicht?
    – melde ich mich für den Zeitraum der Reise wieder ab? Was sind die Vor- und Nachteile einer Meldung in D?

    Hab das Gefühl das wir ein besonderer Fall sind, so zwischen zwei Jobs, zwei Ländern, zwei Leben und hoffe da ein bisschen Klarheit reinzukriegen.

    Freue mich auf dein Feedback & schon mal vielen Dank!
    Hendrik

    1. Hallo Hendrik,
      das ist tatsächlich ein sehr spezieller Fall, auf den ich hier im Detail auch nicht eingehen kann.
      Ich habe inzwischen von zwei Rechtsanwälten den freundschaftlichen, aber deutlichen Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz erhalten, das eine Beratung in konkreten, auf einen Einzelfall bezogenen Rechtsfragen einem bestimmten, dafür qualifizierten Personenkreis (Rechtsanwälte) vorbehält. Erlaubt ist hingegen die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien (wie z.B. einer Webseite).
      Viele Fragen, wie der Sinn und Unsinn von Anwartschaften (die im Übrigen nicht beitragsfrei sind sondern ca. 50 Euro im Monat kosten), sind hier ja schon ausgiebig erörtert worden. Auch empfehle ich dir das oben im Text verlinkte Papier des Spitzenverbandes der GKV’en zu lesen, wo sich ebenfalls viel zu deiner Problematik finden lässt.
      Versicherungspflichtig wirst du im Übrigen ja nur, wenn du gemeldet bist, was du aufgrund deines langen Auslandsaufenthaltes vermutlich im Moment nicht bist. Insofern solltest du möglicherweise überlegen, wie du deinen Kurzaufenthalt in Deutschland anderweitig abgesichert bekommst und dich dann einfach nach der Weltreise wieder in Deutschland anmelden- das erspart dir Diskussionen mit der GKV.
      LG Kai

  41. Hallo Kai,
    kurz gefragt…ich bin Rentner, lebe seit 2o14 mit Ehefrau und Tochter in Thailand, nur unterbrochen von einmal jährlichen „DE-Urlaub.“ Jetzt kann und möchte ich 177 Tage in DE leben und arbeiten, danach wieder nach Thailand für 175 Tage. Bin seit der Abmeldung 2014 aus DE NICHT versichert gewesen, also keine GKV und auch keine AKV.
    Die BKK muss mich ja wohl wieder aufnehmen gemeldet möchte ich dann durchgehend bleiben und für die Zeit in Thailand eine günstige ADAC oder HanseMerkur AKV abschließen, bin dann ja in DE gemeldet.
    Kann das so funktionieren?
    Vielen Dank jetzt schon für dein Feedback
    Dieter Holzberg
    z.Zt. Thailand

    1. Hallo Dieter,
      ich hatte weiter oben schon ein paar Mal darauf hingewiesen, dass ich ein paar Mal darauf hingewiesen wurde, dass ich hier keine Einzelfallberatung machen darf (und auch nicht kann).
      Ich sehe in deinem Fall aber auch keine Probleme für die Rückkehr in die GKV. 😉
      LG Kai

  42. Hallo Kai,
    vielen Dank für die informative Seite, du hast mir schon sehr viel weitergeholfen 🙂
    Vielleicht kannst du mir bei meier „speziellen Frage“ auch noch helfen.
    Ich plane für nächstes Jahr eine 1jährige Reise und werde dafür meinen Job kündigen.
    Allerdings bin ich nicht das ganze Jahr im Ausland, sonder für 1-2 Monate (Juli+August) aufgrund von Hochzeiten und Geburtstagen in Deutschland.
    Kannst du mir einen Rat geben, wie das dann mit der Krankenversicherung aussieht?
    Viele Grüße Lisa

    1. Hallo Lisa,
      sorry für die späte Rückmeldung. Ich bin im Auswanderungsstress.
      Schau dir mal hier die AKV der HanseMerkur bis zu 5 Jahren an. Die bieten Versicherungsschutz auch für Heimataufenthalte bis zu 6 Wochen an, wenn die Reisedauer über einem Jahr liegt (also wohl z.B. ein Jahr und ein Tag). Ansonsten vermute ich, dass du dich für den Aufenthalt in Deutschland mit der GKV rumärgern müsstest.
      LG Kai

  43. Hallo Kai,
    hast du Informationen darüber, ob eine AKV Vom ADAC als ein „ausreichender“ Versicherungsschutz für die deutsche Krankenkasse akzeptiert wird?

    Diene Seite ist klasse, vielen Dank dafür!

    1. Hallo Petra,
      wenn es eine echte Langzeit- Versicherung ist (also nicht diese Jahrespolicen für 15 Euro), dann ist sie ausreichend. Ich hatte die vor Jahren mal, bin seitdem aber bei der HanseMerkur hängen geblieben (siehe hier)
      LG Kai

  44. Lieber Kai,

    vielen lieben Dank, dass du nicht nur deine Erfahrungen mit uns teilst, sondern noch auf individuelle Fragen / Situationen eingehst.
    Wir haben folgende Situation:
    Die Mutter meiner Freundin ist momentan beschäftigt, wird aber demnächst auf den 1.1.17 kündigen, um nach China zu gehen, um sich um ihren Vater zu kümmern. Der Grossvater ist schwer krank geworden. Sie wird dort vermutlich für 1 oder mehrere Jahre bleiben (je nach Krankheitsverlauf), plant aber dennoch wieder nach Deutschland zu kommen.
    Jetzt die Frage mit der GKV: Sie ist in der GKV pflichversichert, nach der Kündigung sollte sie ja noch einen Monat nachwirked versichern sein, sie wird das Land womöglich gegen Ende Januar verlassen. Wie muss sie vorgehen, dam
    it sie wieder in die GKV aufgenommen wird bei Rückkehr? Wir befürchten, dass sie plötzlich als freiwillig Versicherte gilt und dann nicht mehr aufgenommen wird.
    1) Arbeitslos melden auf den 1.1.17
    2) Arbeitssuchend melden ab dm 1.1.17, dabei mitteilen, dass sie zB am 20.1.17 DE für eine längere Zeit verlassen
    3) kurz vor dem 20.1.17 sich vom Arbeitsmarkt abmelden
    4) Wohnsitz in DE abmelden, ihrer Tochter eine Vollmacht austellen, sodass sie sie bei der Gemeinde und Krankenkasse wieder anmelden kann

    Ist das das richtige Vorgehen, damit sie wieder in die GKV aufgenommen wird?
    Ihr geht es weniger um das ALG, da es sowieso nicht so viel ist (plus Sperrfrist von 4 Monaten für Ihre 18 Mponate Anspruch), sondern eher, dass sie wieder in die GKV aufgenommen wird. In die freiwillige wird es schlecht gehen, da keine Anwartschaft.

    Ausserdem noch als Anmerkung, sie ist jetzt 55 und wird dann >55 sein bei Rückkehr; du hast häufige mal diese Schwelle genannt (zB ab 55 Sonderregelung).

    Oder ist es besser sich nicht beim Arbeitsamt zu melden? sondern einfach Wohnsitz abmelden innerhalb der nachwirkenden Zeit und dann bei Rückkehr anmelden und sich erst dann beim Arbeitsamt zu melden? da es ihr ja wirklich nicht um das ALG geht und es, wenn sie in 3-4 Jahren wiederkommt, mit knapp 60 sowieso schwierig wird (meine Freundin wird sich dnn um sie kümmern alsokeine Sozialleistungen notwendig)?

    Vielen Dank für deine Hilfe,.

    Gruss
    Bao

    1. Hallo Bao,
      wenn die Mutter bisher Mitglied in der GKV war, sollte es eigentlich kein Problem sein, bei Rückkehr nach Deutschland dann wieder in die GKV zu gehen. Problematisch ist immer nur der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die GKV.
      Wenn ihr euch den ALG- Anspruch für die erweiterte Rahmenfrist von 4 Jahren sichert und sie dann bei Rückkehr noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wird sie von der Bundesagentur für Arbeit auch automatisch wieder bei der Krankenkasse angemeldet. Ich würde daher den ALG- Anspruch nicht so leichtfertig aufgeben, denn es geht hierbei, wie gesagt, nicht nur um das Arbeitslosengeld sondern auch um die Krankenversicherung, die die Bundesagentur trägt. Ihr könnt euch da auch durchaus bei der Bundesagentur beraten lassen. Soooo schlimm sind die oft gar nicht. 😉
      Wenn ihr euch an die Krankenkasse wendet, werden die vermutlich versuchen, euch eine Anwartschaftsversicherung für die Zeit des Aufenthaltes in China aufzuschwatzen. Damit wärt ihr auf der sicheren Seite, was die Rückkehr in die GKV angeht, aber ihr zahlt dann jahrelang möglichweise sinnlos Beitrag (um die 50 bis 60 Euro monatlich).
      Ich wünsche euch viel Glück.
      LG Kai

  45. Lieber Kai

    Vielen Dank für deine ausführliche Rückmeldung!

    In diesem Fall werden wir das ALG beantragen, sodass wir die 4 Jahre Anspruch haben. Wie ist es denn, wenn der Anspruch nach diesen 4 Jahren verfällt? Sie würde ja dann ins ALG II fallen, ist da das der gleiche Fall?

    Danke und liebe Grüsse
    Bao

    1. Hallo Bao,
      während man auf das ALG 1 einen Anspruch aufgrund erbrachter Beitragsleistungen hat, ist das ALG 2 ja eine Auffangleistung, bei der zunächst geprüft wird, ob die Antragstellerin oder jemand im selben Haushalt über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügt.
      Gibt es Vermögen oder Einkommen, das das Existenzminimum überschreitet, so muss daraus zunächst einmal Lebensunterhalt und KV bestritten werden. Die Prüfungen sind also viel strenger als beim ALG 1.
      LG Kai

  46. Hallo Kai,
    meine Tochter (23 Jahre) ist im März 17 für ein W & T nach Australien. Sie war bis 10. März beschäftigt, der Job war bis dorthin auch nur befristet. Am 11. März ist sie schon nach Australien geflogen und hat sich leider vorher nicht arbeitslos gemeldet bzw. hat sich den ALG- Anspruch für die erweiterte Rahmenfrist von 4 Jahren gesichert.
    Die KK hat sie vorher informiert, dass sie ein W & T macht und die KV ruhen lassen möchte. Sie hat der KK die bei der Hanse Merkur abgeschlossene Langzeit Reisekrankenversicherung, die für ein Jahr gilt und verlängert werden kann, als Nachweis mitgeschickt. Die KK hat eine Abmeldung daraus gemacht (dieser Brief kam dann aber erst, als meine Tochter schon 2 Wochen in Australien war), obwohl sie natürlich ihren Wohnsitz nicht abgemeldet hat. Diese von der KK bestätigte Abmeldung erfolgte ohne eine Einhaltung einer Frist, weder von Seiten der KK noch von der Seite meiner Tochter.
    Wenn sie jetzt im Dezember wieder zurückkommt und sich arbeitslos bzw. arbeitssuchend meldet, ist sie dann übers Amt wieder krankenversichert? Oder muss sie sich freiwillig pflichtversichern (wer soll das bezahlen?)? Oder kann ich sie über meine KV familienversichern (da sie kein eigenes Einkommen und kein Vermögen hat und es Arbeitslosengeld ja nun auch nicht geben wird und sie auch noch unter 25 ist)
    Sie lebt in unserem Haushalt und ist nicht das Kind meines Ehemannes (auch nicht adoptiert). Ich habe noch ein weiteres, jüngeres Kind und bin selbst auch GKV versichert.

    Danke und viele Grüße von
    Sabine

    1. Hallo Sabine,
      ein Problem mit der Rahmenfrist gibt es ja nur, wenn deine Tochter länger als ein Jahr im Ausland wäre; dann könnte der ALG- Anspruch futsch sein. Wenn sie aber im März losgeflogen ist und im Dezember wieder kommt, meldet sie sich ganz normal arbeitslos und wird dann von der Bundesagentur auch wieder bei der Krankenkasse angemeldet.
      Die Krankenkasse hat sich übrigens ungewöhnlich vorbildlich verhalten, denn tatsächlich entfällt die Versicherungspflicht bei einem längeren Auslandsaufenthalt mit dem Tag der Ausreise, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Maßgeblich ist nur, dass eine anderweitige gleichwertige Krankenversicherung besteht.
      Viele GKV’en versuchen immer noch, einen in die nutzlose Anwartschaftsversicherung zu quatschen, die nur unnötig Geld kostet.
      Liebe Grüße
      Kai

  47. Hallo Kai,
    meine Frage geht in eine etwas andere Richtung und vielleicht hast du Erfahrungen damit. Ich bin noch bis 30.11. bei meinem Arbeitsgeber angestellt, wenn auch freigestellt.
    Im Dezember und Februar erwarte ich noch Gehälter, habe jedoch ab 5.12. keine GKV mehr, sondern die Langzeit AKV. Weißt du, ob trotzdem der GKV-Beitrag ab Dezember von meinem Gehalt abgezogen wird bzw. wie man am besten damit umgeht? Macht ja eigentlich keinen Sinn.
    Besten Dank schonmal!

    VG
    Georg

    1. Hallo Georg,
      wenn es sich um Gehaltszahlungen im Rahmen eines pflichtversicherten Beschäftigungsverhältnisses handelt, sind diese beitragspflichtig- unabhängig davon, ob du arbeitest oder freigestellt bist. Die Dezember- Zahlung ist vermutlich Gehalt für den vorhergehenden Monat(?) Diese ist ganz sicher beitragspflichtig. Bei der Februar- Zahlung ist die Frage, ob diese noch eine Gehaltszahlung ist.
      Handelt es sich um Abfindungszahlungen, Boni o.ä., können andere Regeln gelten.
      LG Kai

  48. Hallo Kai,
    vielen Dank für die tollen Infos und deine Hilfe bei den zahlreichen Fragen, die hier gestellt werden. Auch ich hätte eine etwas komplizierte Frage an dich:
    Ich möchte ab Februar für mehrere Monate nach Argentinien, in der Hoffnung dort vor Ort einen Job zu finden und für etwa zwei Jahre dahin ziehen zu können. Theoretisch hätte ich auch die Möglichkeit mich dort Selbständig zu machen, weiß nicht ob es hierbei mit der GKV sogar komplizierter wird. Nun habe ich mir darüber Gedanken gemacht wie es am besten wäre dies mit der GKV zu klären, um nicht neben der Auslandskrankenversicherung noch unnötig die GKV in Deutschland zu zahlen. Meine Frage wäre aber auch, was passiert wenn ich dort tatsächlich einen Job finde oder selbständig werde und ich mich bei der GKV abmelde und nach zwei Jahren wieder zurück komme? Würden sie mich dann wieder aufnehmen? Als ich einmal anrief, sagten sie mir ich müsste denen einen Nachweis der Krankenversicherung durch meinen Arbeitgeber schicken, dann könne man die GKV in Deutschland stilllegen. Jedoch weiß ich nicht, ob das auch im Falle von Selbständigkeit gilt.
    Ich habe vor persönlich bei meiner GKV (Barmer GEK) vorbei zu gehen um mich beraten zu lassen, jedoch traue ich ihnen nie ganz, da ich immer das Gefühl habe, die Informationen werden nicht immer von allen gleich weitergegeben. Hast Du irgendwelche Tipps was ich auf jeden Fall fragen sollte oder wo ich mich noch beraten lassen könnte?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Carolina

    1. Hallo Carolina,
      bei einem so langen Aufenthalt außerhalb der EU macht die GKV überhaupt keinen Sinn. Du kannst mit dem Tag deiner nachgewiesenen Ausreise deine GKV kündigen, wenn du eine gleichwertige Absicherung für den Krankheitsfall nachweisen kannst (Langzeit- AKV).
      Die GKV muss dich auch wieder aufnehmen; das gilt jedenfalls uneingeschränkt, wenn du weniger als 5 Jahre im Ausland und unter 50 Jahren bist.
      Liebe Grüße
      Kai

  49. Hallo Kai,

    die Tipps sind echt toll, vielen Dank dafür! Allerdings sind mir noch einige Dinge unklar, hoffe du kannst mir weiterhelfen.

    Erstmal meine kurze Geschichte 🙂 :
    Seit Ende September bin ich in Finnland um einen Sprachkurs zu machen. Dieser geht noch bis Anfang Februar 2018. Hatte für den Aufenthalt auch die AKV bei der HanseMerkur abgeschlossen (im Moment noch bis Anfang Dezember, verlängere ich aber diese Woche noch).
    Mein großes Problem war nämlich auch, dass ich es mir nicht leisten konnte, den freiwilligen Beitrag von etwa 181€ jeden Monat für die GKV zu zahlen. Denn mein Erspartes brauche ich natürlich um mich hier zu verpflegen.
    Ich hatte telefonisch alles mit meiner Krankenkasse (DAK Gesundheit) vorher besprochen, dass ich mich abmelde und mich melde sobald ich wieder in Deutschland bin. Anschließend habe ich das auch noch schriftlich per Email festgehalten (allerdings ohne Antwort der DAK).

    Nun plane ich jedoch für etwa 1 1/2 Wochen zwischen den Jahren einen Besuch in Deutschland. Ich frage mich, ob ich mich dann für diese Zeit bei der DAK melden muss? Müsste ich dann für 1 1/2 Wochen den kompletten freiwilligen Beitrag zahlen (und zwar für Dezember und Januar)? Das wären ja dann ca. 362€ … Wenn ich mich nicht melde, bestünde ja dann eigentlich kein Versicherungsschutz für mich in Deutschland (z.B. bei einer plötzlichen Blinddarmentzündung). Ich könnte mich natürlich auch für den Zeitraum arbeitslos melden, aber dann wäre ich die ganze Zeit meines Besuches nur mit Papierkram beschäftigt …

    Mein Fall ist ziemlich kompliziert, hoffe du konntest folgen.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
    Kathi

    1. Hallo Kathi,
      da sind so viele spezifische Fragen drin, dass das in eine Einzelfallberatung ausufern würde, die ich nicht durchführen darf (wie mir immer mal wieder von Rechtsanwälten mitgeteilt wird).
      Ich versuche mal ein paar allgemeine Hinweise zu geben.
      Generell gilt: Die Probleme mit der GKV IMMER vor der Abreise klären, inclusive einer Abmeldebestätigung durch die Krankenkasse, um nicht nach Rückkehr die Diskussion über die nicht gezahlten Beiträge für den Auslandsaufenthalt an der Backe zu haben.
      Bei Aufenthalten im EU- Ausland oder Ländern mit Sozialversicherungsabkommen kommt hinzu, dass die GKV hier teilweise auch Leistungen anbietet, was eine Klärung der Beitragspflicht im Nachhinein praktisch aussichtslos macht.
      Mir ist keine Rechtsprechung bekannt zu der Frage, wie lang ein Auslandsaufenthalt sein muss, damit man aus der freiwilligen GKV ausscheiden kann. Ganz sicher nicht unter 55 Tagen und ziemlich sicher ja bei Aufenthalten ab einem Jahr (weil man dann nach dem Meldegesetz auch den Wohnsitz aufgeben muss).
      Wer weiß, dass er zwischendurch mal einen Heimataufenthalt haben wird, dem empfehle ich den entsprechenden Langzeit- Tarif der Hansemerkur, der natürlich teurer ist als der beliebte RK365, dafür aber eben auch Heimataufenthalte bis zu 14 Tagen mit abdeckt.
      Wer keinen solchen Tarif hat, ist mit Rückreise nach Deutschland hier wieder versicherungspflichtig. Die Versicherung wird taggenau abgerechnet. Dass das enormer Verwaltungsaufwand ist, ist mir klar. Trotzdem erwartet hier bitte keine Tipps von mir a la „Einfach nicht melden, merkt schon keiner, wird schon gutgehen…“
      Du schreibst zudem noch, dass du dort einen Sprachkurs machst. Je nachdem, welchen Charakter dieser Sprachkurs hat (Auslandssemester, Bildungsurlaub nach Bildungsurlaubsgesetz etc.) kann es noch mal Sonderregelungen hinsichtlich der Sozialversicherung geben.
      Liebe Grüße nach Finnland, ist ein tolles Land, aber zu kalt für mich. 😉
      Kai

      1. Hallo Kai,
        vielen Dank für deine schnelle Antwort und Ratschläge. Es ist wirklich kompliziert, da werde ich mich nochmals bei meiner Krankenkasse erkundigen.
        Eine Abmeldebestätigung habe ich.
        Natürlich werde ich mich bei allen pflichtigen Behörden melden und erwarte deshalb auch keine Tipps zum „still sein“ (auf keinen Fall! ?)
        Mir war nur unklar, ob man auch bei einem vorübergehenden Besuch in DE meldepflichtig wird.

        Liebe Grüße zurück aus dem kühlen Norden ?

        Kathi

        1. Hallo Kai,

          vielen Dank für die super zusammengefassten Infos!

          Ich hätte da noch eine Frage, bei der du mir sicherlich weiterhelfen kannst: Ich werde ab Mitte Februar eine 6-monatige Asien-Reise antreten und werde mich dafür aus Deutschland abmelden. Dadurch steht mir ja das Sonderkündigungsrecht für sämliche Verträge zu. Die Versicherung würde ich noch vor der Abmeldung abschließen. Jetzt zu meiner Frage: wenn ich eine Auslandskrankenversicherung abschließe, verfällt diese durch die Abmeldung aus Deutschland wieder? Oder passiert dies nur, wenn ich diese auch schriftlich kündige?

          Lieben Gruß,
          Stefanie

          1. Hallo Stefanie,
            dein Kommentar war mir irgendwie durchgerutscht.
            Einige AKV- Anbieter fordern- etwas weltfremd- dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss.
            Meine hier auch von mir empfohlene Lieblingsversicherung, die HanseMerkur, hat mir auf Nachfrage schriftlich bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis sich auf den Abschluss des Vertrages bezieht, danach also eine Abmeldung erfolgen kann.
            Wenn du sicher gehen willst, frag bei deiner Versicherung nach.
            LG und viel Spaß hier in Asien
            Kai

  50. Hallo Kai,

    erst einmal vielen Dank für diese Seite und die vielen Informationen!
    Auch das du immernoch Kommentare beantwortets und so weiterhin den Beitrag mit Leben und Informationen fütterst ist wirklich toll!

    Ich habe allerdings noch eine Frage, die wohl auch etwas spezieller ist…
    Ich war seit Ende August für ein Auslandssemester in Asien. Mit meiner KV hatte ich vor meiner Abreise gesprochen, und da bei mir mehrere Dinge zusammenkommen waren reagierte diese sehr kulant: Ich bin Studentin, dieses Jahr 30 geworden, und ins Ausland gegangen, daher wurde mir auf Vorlage meines Flugtickets und der AKV schriftlich bestätigt, das meine Versicherung zum 31.08. endet. Das auch, obwohl ich mich für diese Zeit nicht von meinem deutschen Wohnsitz abgemeldet hatte, daher nochmal Hut ab für die KV.

    Aufgrund des speziellen Falls, dass ich nun aber mit 30 einen neuen Tarif mit der GKV aushandeln müsste (bzw. dort nur zum gesetzlichen/selbstständigen, nicht mehr zum studentischen Tarif wieder aufgenommen werden würde) wollte ich jetzt nach meiner Rückkehr in die PVK wechseln. Diverse Aussagen und Sachverhalte verwirren mich aber noch ein bisschen.

    Zum Einen ist mir nicht ganz klar, ob die Beendigung oder „Stilllegung“ meiner GKV im August einer tatsächlichen Kündigung entspricht, oder eben nur ein besonderer Kulanzfall ist?
    Denn das führt mich dann zur eigentlichen Frage, ob ich denn nun EIGENTLICH noch bei meiner GKV versichert bin und damit verpflichtet, dort wieder einzusteigen, oder ob ich problemlos in die PKV wechseln kann?

    Ich verstehe natürlich dass dies ein recht spezieller Fall ist, sonst liese sich sicherlich mehr Input darüber finden, aber vielleicht kennst du einige allgemeine Hinweise dazu. 🙂

    Herzlichsten Dank für deine Zeit und Mühe und liebe Grüße!
    Maddi

    1. Hallo Maddi,
      wenn dir deine KV die Beendigung der Mitgliedschaft bestätigt hat, dann würde ich erst einmal davon ausgehen, dass du in der Wahl deiner Krankenkasse frei bist, wenn du wieder zurück kommst. Es sei denn, du bist dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonst einem Grund Pflichtmitglied in der GKV .
      Ich rate dir allerdings, dir den Wechsel in die PKV gut zu überlegen, denn der attraktive Beitrg in jungen Jahren steigt im Alter obszön an- und der Gesetzgeber ist dabei, die Lücken zu schließen, die einem eine spätere Rückkehr in die dann deutlich günstigere GKV ermöglichen.
      Abhängig davon, was du denn nach Rückkehr machst (Studium, Selbständigkeit) kommt für dich möglicherweise die reduzierte Beitragsbemessungsgrenze in Frage, die den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte noch mal knapp halbiert. Frag einfach mal bei deiner KV nach. 😉
      LG Kai

  51. Hallo Kai,
    Wau jetzt habe ich soviel interessantes gelesen, es war für mich sehr hilfreich. Aber ich glaube die Frage die ich jetzt stelle war noch nicht dabei.
    Mein Mann und ich werden vermutlich in 2 Jahren auswandern. Ich bin GKV und mein Mann Privat, das hat sich damals so ergeben als Selbstständiger. Bezüglich meines Falls ist ja alles klar, aber im Fall meines Mannes denke ich wird es vermutlich schwer, ich vermute dass er sich nicht einfach aus seiner privaten Krankenversicherung abmelden kann, auch wenn wir uns aus Deutschland abmelden , oder ?

  52. Hallo an alle und an Kai, hast hier echt einen super Beitrag!

    Erstmal eine Frage an Maddi: wo bist du denn versichert? 🙂

    Ich habe vor ab Mitte Juni ca. 6 Monate oder länger mit meinem Freund einen Roadtrip durch Europa zu machen mit einem Transporter der auf meiner Mutter angemeldet sein wird. Danach evtl. Weiter ins „große“ Ausland 😉
    Ich habe noch eine private ZUSATZversicherung für das Krankenhaus und wollte fragen, ob ich die kündigen muss bzw gekündigt wird wenn ich mich aus D abmelde (damit ich aus der GKV kommen würde), oder ich einfach drin bleiben kann, weil diese eine Auslandsversicherung mit drin hat und die ja dann nutzen kann im Ausland. Nicht das dann die GKV meint ich wäre in D privat versichert gewesen oder so?

    Und wie macht ihr das, wenn ihr euch abmeldet, mit eurer Post? Wo lässt ihr die denn dann hinschicken?

    Vielen Dank schon mal für die hoffentlich kommende Antwort 😀

    Liebe Grüße Natalie

    1. Hallo Natalie,
      eine Zusatzversicherung begründet keinen Wechsel in die PKV. Auch der vorübergehende Austritt aus der GKV für einen Auslandsaufenthalt mit Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ist kein Systemwechsel, der einem den Weg zurück in die GKV versperrt.
      Post lässt man am einfachsten an Bekannte/Verwandte gehen. Es gibt auch professionelle „Adresslösungen“ von Anbietern wie ClevverMail, wo man Postadressen für kleines Geld mieten kann. Als Meldeadresse taugen diese Adressen in der Regel aber nicht.
      LG Kai

  53. Liebe alle,

    bin die letzten Jahre immer schon mal ins Ausland für zwei bis drei monate gewechstelt.
    Bisher war meine Abmeldung des Wohnsitzes, Anmeldung bei einer AKV, kein problem um dann aus der KV in Deutschland heraus zu kommen.

    Meine Frage ist nun, da ich gestern ein schreiben meiner KV erhielt, dass isch in den 2 Monaten von 2016 Versicherungslücken hätte.
    Ich fragte mich warum, Aufklären konnte ich es noch nicht ganz, alles deutet aber auf einen neuen Sachberabeiter bei der Versicherung hin, welcher mir nur ein bischen Angst machen will, bzw. sich vieleicht nicht auskennt.

    Danach rief ich in meinem Marklerbüro an, und dort bekam ich dann die Auskunft, dass wenn ich mich AKV und für 12 Monate Travell – mich gleichzeitig Freiwillig in Deutschland Versichern muss – ???

    Ich hoffe, dass diese Informationen nicht stimmen, es wäre dadurch gar nicht möglich, die höhe der gesamtkosten, lange zu Verreisen.

    Lieber Kai, kannst du Licht ins Dunkle bringen, bzw, kennt sich jemand von euch zu diesem Thema aus?
    Gibt es aktuelle Gesetzesänderungen, welche soetwas zur folge haben?

    Lg
    M

    1. Hi Marcel,
      ob du Versicherungslücken in der Vergangenheit hast, hängt davon ab, ob du dich jedes Mal ordnungsgemäß bei der Krankenkasse abgemeldet hast und diese dir das schriftlich bestätigt hat. Hart gesagt: Ohne schriftliche Bestätigung der Abmeldung ist man weiterhin versicherungspflichtig.
      Ich weise an der Stelle immer gerne darauf hin: Klärt euren Status und eure Abwesenheit unbedingt VOR der Abreise. Im Nachhinein ist das fast nie- oder nur aus Kulanz- möglich!
      LG Kai

  54. Hallo,

    Sehr hilfreich, diese Seite, dennoch ein Spezialfall! Hoffentlich kann ja jemand helfen.

    Ich bin Privatversicherer bei der Hansemerkur. Habe (auf Rat meines Hansemerkurvertreters!) eine Auslandsvollversicherung bei der Allianz abgeschlossen, mit der Begründung, dass das Angebot besser sei als das, was die Hansemerkur zu bieten hat. Laut meines Vertreters würde ich dann eine Anwartschaft bei der Hansemerkur für diese 6Monate abschließen und problemlos so wieder in die private kommen, sobald ich in Deutschland zurück bin. Nun streikt die Hansemerkur und sagt, eine solche Abwartschaft sei nicht möglich, da ich ja in Deutschland gemeldet bin. Zahle nun den VOLLEN Monatsbeitrag bei der Hansemerkur zzgl. der Reiseauslandsversicherung bei der Allianz!
    Wie kann ich es regeln, dass ich nicht doppelt zahle, aber dennoch 100% abgesichert, in dem Fall, dass mir auf der Reise etwas zustößt und ich in Deutschland in Behandlung muss?? Koma etc. gesetzlich versichert bin ich dann automatisch ja, aber die Kostendeckung wird dann minimal sein!!??
    Hoffe, mir kann jemand helfen! Vielen lieben Dank! May-Britt

  55. kann mir bitte jemand helfen???
    Ich war für knapp 5 Wochen vom 3.12.17 – 07.01.18 in Afrika bei meiner Afrikanischen Lebensgefährtin und habe in dieser Zeit von keinem Amt etwas bezogen bzw. ich hatte keinen Anspruch auf ALG I und nicht auf ALG II (Hartz 4), war in keinem Beschäftigungsverhältnis. Ich lebte von meinem ersparten während dieser Zeit. Soviel ich weiss ist man normalerweise automatisch 1 Monat weiter pflichtversichert bei der gesetzlichen Krankenkasse. Da ich aber nur ein paar Tage mehr im Ausland war, möchte die gesetzl. Krankenkasse von mir das ich für einen ganzen Monat einen Versicherungsbeitrag (sprich freiwillige Versicherung) in Höhe von 183 € bezahlen soll, obwohl ich am 08.01.18 eine versichungspflichtige Beschäftigung aufnahm. Ist das alles so rechtens?? Ich bin sehr verzweifelt den ich habe nicht im Lotto gewonnen. Ich hoffe mein Anliegen hat jemand verstanden

  56. Weiss jemand wie es sich verhaelt wenn man fuer ein paar Wochen oder einen Monat aus dem Ausland nach Deutschland zurueck kehrt und dann wieder ins Ausland geht. Muss man sich fuer diese Zeit wieder versichern? Oder geht das irgendwie ueber die Auslandsversicherung?

  57. Hallo,
    Diese Seite ist echt gut. Alle Fragen werden ausführlich beantwortet. Danke dafür.
    Nun zu meinem Problem. Es geht um meine Tochter. Sie hat bis Ende Januar 2015 hier in Deutschland gearbeitet und war bis dahin auch gesetzlich bei der DAK versichert.
    Dann ist sie, ohne Ihren Wohnsitz hier in Deutschland abzumelden, nach Irland. Sie hat sich auch bei der Krankenkasse nicht abgemeldet.
    Gerne hätte ich für sie zur Sicherheit wenigstens eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen.
    Mir wurde immer gesagt, dass dies nur bei einer bestehenden GKV möglich ist.
    Fakt ist, dass sie nun seit gut 3 Jahren nicht versichert in Irland lebt. Dort lebt sie auf einer Farm auf Kost und Logie . Ab und zu bekommt sie ein kleines Taschengeld. Sie hat also kein Erspartes. Nun sieht es so aus, dass sie nach Deutschland zurückkehren will. Sie fürchtet sich aber vor den Nachforderungen der GKV. Diese können ja immens sein.
    Wenn sie sich nach der Rückkehr arbeitslos meldet, kann sie sich, glaube ich wenigstens, bei der AOK versichern. Bis auf die Nachforderungen wäre dann ja alles gut.
    Kann die DAK wirklich die Beiträge der letzten 3 Jahre nachfordern? Obwohl sie keine Leistungen in Anspruch genommen hat?
    Vielen Dank für eine hoffentlich hilfreiche Antwort.
    Barbara

    1. Hallo Barbara,
      ich habe das schon öfter geschrieben und kann auch dir den Vorwurf nicht ersparen: Warum wartet ihr mit der Klärung solch wichtiger Fragen 3 Jahre??
      Die gute Nachricht: Deine Tochter ist seit drei Jahren krankenversichert, denn ohne eine Abmeldung (und ohne Auslandskrankenversicherung wäre eine Abmeldung auch nur schwer möglich, weil es immer die „gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall“ braucht) bleibt man in der GKV krankenversichert. Da Irland Mitglied der EU ist, werden von der DAK auch viele Krankheitskosten dort übernommen.
      Die schlechte Nachricht: Deine Tochter war dann entsprechend die ganze Zeit beitragspflichtig. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die DAK da mit sich verhandeln lässt, denn sie war im Leistungsbereich der GKV und hatte keine andere Absicherung. Man kann halt nicht verreisen und im Nachhinein sagen: Hey, ich habe euch nicht gebraucht, also zahle ich auch keine Beiträge…;-)
      Es kommt bei einer Versicherung eben nie darauf an, ob man sie in Anspruch nimmt sondern darauf, dass man abgesichert wäre, wenn etwas passiert.
      Fazit: Klärt euren Status, BEVOR ihr verreist.
      LG Kai

  58. Lieber Kai, hallo alle zusamen

    ich mache gerade einen Sabbatical im Ausland habe eine Langzeitauslandsversicherung und eine Anwartschaft bei meiner KKV BKK Mobil Oil. Nun plane ich einen Zwischenstopp in Deutschland von 4 Wochen. Wie kann ich mich am besten in Deutschland für den kurzen Aufenthalt krankenversichern?
    Viele Grüße

    Miriam

  59. Janna-Luisa Käfer

    Hallo Kai,

    Vielen Dank für die ganzen nützlichen Info! Ich werde ab September auch auf reisen gehen, jenachdem wie lange mein Geld reicht, aber mindestens 6 Monate ich bin momentan freiwillig versichert, da ich mein Studium abgeschlossen habe und 23 bin, also nicht mehr ü er die familie versichert sein kann. Ich überleg nun mich in De abzumelden oder im notfall eben eine Anwartschaft abzuschließen (seh ich aber eigentlich nicht ein, will mein Geld lieber für die Reise nehmen :D) meine kk (ikk) sagt auch, dass eine akv nicht ausreicht und ich mich einfach abmelden soll. Allerdings stwhr bwi der Hanse Merkur bspw, dass man einen Wohnsitz in De haben muss, um eine Auslanskrankenversicherung bei ihnen abschließen zu können. Weißt du da mehr? Hab auch schon ne Mail an die HM geschickt, warte aber noch auf die Antwort.
    Lg Lui

    1. Hallo Luisa,
      ich hatte vor ein paar Jahren das gleiche Problem und habe die HanseMerkur angeschrieben, die mir darauf hin per Mail bestätigt hat, dass es ausreichend ist, zu Vertragsabschluss in Deutschland gemeldet zu sein.
      Wenn du also heute die Versicherung abschließt und dich morgen beim Einwohnermeldeamt abmeldest, solltest du eigentlich safe sein. Aber warte mal ab, was die dir schreiben.
      LG Kai

  60. Hallo Kai – hallo alle zusammen.
    Ich bin noch in D krankenversichert da ich hier zwar noch gemeldet bin aber zahle meine steuern in den USA, wo ich auch seit 7 jahren groesstenteils lebe. Ich habe auslandskrankenversicherungen abgeschlossen aber immer auch die deutsche versicherung bei D aufenthalten in Anspruch genommen.
    Nun will meine D Krankenversicherung einen D Einkommensnachweis haben.
    Ich bin etwas hilflos, da die Versicherung mich nun zum hoechstsatz eingestuft hat, ich aber geringfuegig verdiene. Ich darf aber meine Deutsche versicherung nicht verlieren.
    Hast Du eine Empfehlung was ich denen jetzt geben koennte ? Ich bin ja beim D finanzamt nicht mehr aktenkundig.
    Vielen Dank!

  61. Hey Zusammen,
    ich hab nur eine kleine Einzelfrage, der Rest wurde hier ja schon super erklärt.
    Zu meiner Situation: Ich gehe ab 10. Oktober auf Weltreise und werde am 19. März zurück nach Deutschland kommen. Bei meiner KV habe ich mich abgemeldet unter Vorlage der AKV und des Flugtickets zum Ende meiner Berufstätigkeit am 30.09., der Übergangszeitraum bis zum Abflug am 10.10. wird noch mit versichert.
    Einen Wiederaufnahme-Antrag habe ich bereits ausgefüllt und unterschrieben, für den Fall dass ich selbst nicht in der Lage bin zu unterschreiben wenn ich wieder in D bin.
    Nun meine Frage: Ich komme soweit es geplant ist am 19.03.19 nach D zurück, habe bereits einen neuen Job ab 1.4.19. Werde mich natürlich sofort nach Einreise bei meiner KV melden bzw. besagten Antrag los schicken. Muss ich nun für den Zeitraum bis mein neuer Arbeitgeber ab 1.4. wieder den Arbeitgeberanteil zahlt (also die 12 Tage bis Arbeitsbeginn) die Beiträge komplett selbst zahlen? Oder fällt das ebenso unter die Kulanz von 1 Monat??

    Zudem noch eine andere Frage: Ich zahle als Ärztin nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern ins Versorgungswerk. Dort bleibe ich freiwillig Mitglied für das halbe Jahr, muss aber (da ich keine Einkünfte aus ärztlicher Arbeit habe) keine Beiträge zahlen. Weiß jemand, ob ich mich dennoch bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden muss?

    Danke 🙂

  62. Hallo Mira,
    der Monat „Kulanz“ ist nicht wirklich Kulanz sondern gesetzliche Regelung. Man ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch bis zu einem Monat weiterversichert, um sich eben in Ruhe um seine Versicherung kümmern zu können und nicht einen Tag nach Beendigung plötzlich ohne Krankenversicherung dasteht. Der Monat endet, so weit ich weiß, aber auch nach einem Zeitmonat, in deinem Fall also am 31.10.18.
    Bei der Rentenfrage bin ich blank. Wenn du aufgrund von Vorbeschäftigungen einen Anspruch auf gesetzliche Rente hast, kann es sicher nicht schaden, dort für den Zeitraum vorstellig zu werden. Ggf. hast du ja auch Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.03. bis 31.03. Dann wärst du auch noch gleich das Problem mit der GKV los…;-)
    Viel Spaß unterwegs.
    LG Kai

  63. Hallo Kai,

    sehr beeindruckend, dass du hier so ins Detail gehst. Ich habe mir alle Kommentare durch gelesen, auf der Suche nach einer Antwort. Das Thema betrifft vermutlich jeden mit einer AKV.

    Zu mir: 2 Freunde und ich reisen im März für 6 Monate mit Zelten durch Europa und Asien.

    Ich habe mich für „Travelsecure“ von der Baden Würtemberg. VG entschieden, weil dort bis zu 6 Wochen Besuch in DE mitversichert ist. Hier die Frage: Angenommen während der Reise (Versichert mit einer AKV) passiert ein Unfall. Die AKV zahlt den Transport nach Deutschland. Hier wird die Behandlung fortgesetzt. Die AKV zahlt auf Nachfrage nur weitere 2 Wochen die Behandlung. Dann nimmt mich die GKV wieder auf. Ich bin weiterhin in Behandlung. Auf Nachfrage bei meiner GKV werden die Folgekosten, die durch den Unfall im Ausland entstanden sind, nicht übernommen. Die AKV zahlt nach 2 Wochen ebenfalls nicht mehr. Die Einzige Möglichkeit sei die gute alte Anwartschaft, dann würden die Behandlungskosten übernommen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich beide Versicherungen der Verantwortung entziehen können. Hast du darüber schon mit deinen Krankenversicherungen gesprochen?

    PS : Wie läuft es z.Z. mit deiner BKK? Hat dir das Schreiben des Spitzenverbandes geholfen ?

    ..hätte nie gedacht, dass das so eine Arbeit ist, auf Reisen zu gehen… ;D

    LG Dominik

    1. Hallo Dominik,
      hübsche Frage, die ich mir, offen gestanden, nie gestellt habe. Gefühlt würde ich sagen, man ist über die GKV versichert. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer schließen Leistungen in Deutschland (mit der Ausnahme einer zeitlich befristeten Unterbrechung der Reise von bis zu 6 Wochen) aus. Kommt man nach einem Unfall per Krankentransport zurück nach Deutschland, ist die Reise in der Regel vorbei und damit endet dann auch der Versicherungsvertrag mit der AKV.
      Fortan müsste demnach dann die GKV wieder zuständig sein und die Behauptung, die GKV müsse nicht für Folgebehandlungen aufkommen, überzeugt mich nicht so recht.
      Sonst würde ja bei jeder Behandlung, die zeitnah nach einer Reise stattfindet, die Frage aufkommen, ob die Krankheit irgendetwas mit der Reise zu tun haben könnte.
      Beispiel: Ich komme aus Afrika zurück nach Deutschland und erkranke nach der Inkubationszeit von ein paar Tagen an Malaria. Bin ich dann nicht gesetzlich krankenversichert?
      Oder nehmen wir an, ich erkranke aufgrund eines Zeckenbisses an einer Hirnhautentzündung. Wird dann ein Gutachten erstellt, ob es eine einheimische oder eine asiatische Zecke war??
      Ich kann mich irren, aber ich habe den Verdacht, dass hier mit Angstmache versucht wird, leistungslose Anwartschaften zu verkaufen.
      Meine BKK hat den Kampf um mich als Anwärter übrigens inzwischen aufgegeben und mich in die Obhut meiner jeweiligen Auslandskrankenversicherung entlassen. Das funkioniert jetzt ohne lange Diskussionen. Aber ich sollte mich nicht zu früh freuen. Vielleicht kommt das dicke Ende ja noch, wenn ich irgendwann nach Deutschland zurückkehre und man ein paar Tausend Euro Beitragsnachzahlung von mir haben will. 😀
      Liebe Grüße
      Kai

      1. Hallo noch mal Kai,

        danke für deine Antwort!
        Schön zu hören, das deine KK nun nachgegeben hat – hoffentlich 😉 .

        Ich vermute auch, meine GKV hat hier absichtlich Angstmacherei betrieben, um mich zu einer Anwartschaft zu drängen.

        Weiteres Argument meiner GKV für eine Anwartschaft war auch folgende Aussage: Wenn ich verletzt zurück komme und in Behandlung bleibe, komme ich nicht einfach zurück in die GKV. Dafür müsste ich nämlich entweder Arbeit haben, oder „Arbeitssuchend“ gemeldet sein. Da beides nicht zutrifft, geht eine Wiederaufnahme nur über ein langwieriges Antragsverfahren, dass mehrere Monate dauern könne. Alle Kosten bis dahin hätte ich dann selbst zu tragen. Mit der freundlichen Anwartschaft wäre ich sofort wieder drin.

        Ich hake hier noch einmal genau nach!

        Nochmals danke für deine Meinung und alles Gute,

        Dominik

      2. Hallo Kai,

        wir haben jetzt endlich alle offenen Fragen klären können.

        Unsere Krankenkassen (BARMER, IKK Classic, AOK) haben uns alle ohne wenn und aber in die Obhut der Auslandskrankenversicherungen entlassen.

        Für den Fall, dass einem im Ausland etwas zustößt und man selbst sich nicht mehr um die Krankenkassen kümmern kann, sollte man 1 – 2 Personen im Inland eine Vollmacht ausstellen.

        1.) – Vollmacht für Informationen von der AKV (Wo ist der Verletzte)
        und jemanden als stellvertretenden Entscheidungsträger
        bevollmächtigen (Rücktransport, Behandlung, usw.)

        2.) – Vollmacht für Versicherungsabschluss bei GKV im Inland
        (Antrag um wieder bei der alten Krankenkasse reinzukommen)

        … jetzt fehlt nur noch das Thema Pflegeversicherung, falls man als Pflegefall zurück kommt…. Immer diese deutsche Angst 😀

        Viele Grüße an alle Reisende,

        Dominik

        1. Hallo Dominik,
          schön, dass ihr das alles klären konntet und vielen Dank für die Infos. Ich hoffe, ihr werdet die Vollmachten nicht brauchen und wünsche euch eine schöne Reise. 😉
          LG Kai

  64. Hallo zusammen,
    Am besten Schildere ich euch meine Situation: Und zwar würde ich meine Gesetzliche Krankenversicherung kündigen aufgrund dessen dass ich ab nächsten Jahr vermutlich (wenn möglich über mehrere Jahre hinweg) 6 Monate auf Reisen bin und 6 Monate als Saisonarbeiter (Vermutlich im Ausland), also nur wenige Wochen bzw Tage in Deutschland (wo auch mein fester Wohnsitz ist) verbringe. Besteht die Möglichkeit dass mit einer Auslandskrankenversicherung abzudecken. Oder Kann ich für Die 6 Monate im Jahr in welchen ich Arbeite meine Jetzige Stelle in DE beibehalten und in diesen auch ganz normal Gesetzlich versichert sein, also ein wechsel zwischen AKV und GKV.
    Über eine Hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Gruß Michael

  65. Hallo Kai,

    wir planen Folgendes:

    Ab Januar 2020 wollen wir auf Reisen mit unserem Wohnmobil innerhalb Europas sein. Planung ca. 1 Jahr.
    Für diese Zeit werden wir eine AKV (Hanse Merkur) abschließen. Wir möchten in dem Jahr des Auslandaufenthaltes natürlich keine GKV nutzen/bezahlen.
    Mein Mann ist derzeit in der IKK classic und ich bei ihm familienversichert.
    Im Januar 1.1. 2021 bekomme ich meine Rente.
    Ab dem 1.1.21 möchte ich meinen Mann familienversichern in meiner Krankenversicherung der Rentner. Denn nach Rückkehr aus dem 1-jährigen Auslandsaufenthalt, soll mein Mann nicht mehr arbeiten gehen bis er 2023 seine eigene Rente bezieht.
    (Den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung für seine Anwartschaft zahlen wir selber)

    Muss die GKV nach unserer Rückkehr meinen Mann bei mir in meiner KVdR familienversichern ?

    1. Hallo Astrid,
      da bin ich überfragt, da ich mich mit den ganzen Sonderregeln für Menschen über 55 bei Rückkehr in die GKV nicht wirklich auskenne.
      Ich würde nur dringend raten, euch sehr gut beraten zu lassen, bevor ihr die GKV kündigt.
      LG Kai

  66. Hallo Kai,
    vielen Dank für die informative Seite.
    Meine Frau und ich ( 56u. 57 Jahre) planen ab 2020 eine mind. 2jährige Europa-Tour mit unserem Van.
    Ich war eigentlich relativ entspannt bezüglich der An-und Abmeldung bei der GKV.
    Jetzt habe ich aber gerade weiter oben gelesen das es ab einem Alter von 55 Jahren Sonderregelungen gibt ?! Kannst du mir da nähere Auskunft geben ß
    Gruß Frank

    1. Hallo Frank,
      die Sonderregelungen betreffen vor allem Menschen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres längere Zeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Generell rate ich ab Mitte 50 jedem, die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV vor Austritt proaktiv mit der Krankenversicherung abzuklären.
      Hier gibt’s ein paar mehr Infos zum Thema.
      LG und viel Spaß unterwegs
      Kai

  67. Hallo,
    weißt du oder auch jemand anders, der hier mitliest, wie es mit der GKV im Fall einer 1-Jährigen Europareise aussieht?
    Grundsätzlich ist man ja im EU-Ausland über GKV versichert. Gilt das auch bei Reisen die 1 oder mehrere Jahre dauern?

    Am günstigsten wäre eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen und für die Dauer der Reise aus der GKV auszutreten bzw. diese ruhen zu lassen. Ist das auch bei einer EU-Reise möglich?

    Oder müssten wir uns freiwillig bei einer GKV versichern und Mindestbeiträge zahlen, weil die GKV Leistungen anbietet und wir somit nicht raus kommen?

    Oder gibt es sogar noch eine andere Möglichkeit?

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Joe

    1. Hallo Joe,
      soweit ich weiß, leistet die GKV zeitlich unbeschränkt im EU- Ausland und begrenzt in den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Mindestens innerhalb der EU ist der Leistungsumfang wohl auch wie zu Hause. Die Probleme sind oft eher praktischer Natur. In vielen Ländern besteht das Gesundheitssystem überwiegend aus Privatärzten; die GKV leistet aber nur bei Leistungen aus den staatlichen Gesundheitssystemen. Darüber hinaus ist die Kostenübernahme für einen Krankenrücktransport explizit im SGB V ausgeschlossen.
      Die GKV wirbt ja sogar für eigene, private Zusatzversicherungen. Insofern gibt es viele gute Gründe für eine Auslandskrankenversicherung,auch wenn sich die GKV gerade innerhalb der EU mitunter sehr schwer tut, einen aus der Versicherungspflicht zu entlassen.
      Die gesetzliche Bedingung für einen Austritt aus der GKV bei Auslandsaufenthalt ist „eine anderweitige, gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall“. Sofern ihr nicht noch im Beschäftigungsverhältnis seid (Sabbatjahr) oder über 50 Jahre alt seid, sollte einem Austritt nichts im Wege stehen.
      LG Kai

  68. Hallo Kai,

    ich muss ehrlich sagen, dass ich es nicht schaffe mich durch alle Kommentare zu lesen und hoffe daher, ich stelle keine unnötige doppelte Frage.
    Ich trete in einigen Monaten mein Sabbatjahr an und werde für 50 Wochen nicht in Deutschland sein. Hierzu habe ich eine Auslandskrankenversicherung bei STAR Travel abgeschlossen.Ich habe jetzt mit meiner GKV telefoniert, wie das ist mit Kündigung usw und mir wurde gesagt, dass wenn ich weiterhin Gehalt beziehe, und mein Hauptwohnsitz in DE gemeldet ist, ich auch weiterhin Beiträge bezahlen müsste. Kannst du mir sagen, wie das genau ist? Ich habe auf die schnelle nichts zu dem Sachverhalt gefunden, dass man nicht in DE ist und weiterhin Gehalt aus DE bekommt.

    Danke in Voraus und viele Grüße
    Andreas

    1. Hi Andreas,
      ich fürchte, deine KV hat Recht.
      Abhängig davon, wie dein Sabbatjahr ausgestaltet ist, bist du vermutlich weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt und beziehst weiter Gehalt (über 450 Euro brutto monatlich), das du wahrscheinlich in den Jahren zuvor durch Verzicht auf Gehaltsbestandteile angespart hast. Wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist, werden von deinem Gehalt automatisch die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Da kannst du auch nichts machen.
      Ich vermute, wie gesagt, dass du dir dein Sabbatjahr durch Gehaltsverzicht angespart hast. Wenn das so ist, so ist es vielleicht ein Trost für dich, dass du dann ja in der Ansparphase auch weniger Beiträge gezahlt hast, weil nur die Beiträge auf dein faktisches Entgelt abgezogen wurden. Du zahlst dann die Beiträge für das angesparte Gehalt einfach nur während deines Sabbatjahres nach.
      STA Travel ist übrigens eine gute Wahl. Ich habe die auch gerade wieder abgeschlossen. 😉
      LG Kai

  69. Hallo,
    Ich bin gerade ein bisschen mit meiner Situation verzweifelt .ich arbeite seit 5 Jahren in der Schweiz saisonal 3-4 Monate und bin dir gesetzlichen in dieser Zeit versichert. Die dann halte ich mich 2 Monate in Nepal auf die ich bei der Hanse Merkur bezahle. Die restlichen Monate wenn ich in Deutschland oder Europa bin ,bin ich mittlerweile nicht mehr versichert. Obwohl ich immer in Deutschland gemeldet bin. Früher habe den Mindestbetrag von 200 euro bezahlt. Aber das Problem ist jetzt ,das ich manchmal nur 2 Wochen in Deutschland bin und die Krankenversicherung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hat. So mit wissen die auch nicht wie sie mich versichern sollen.

    Jetzt habe ich über eine Europa Krankenversicherung nachgedacht. Dort zahle ich 187 ,aber dann muss ich das ganze Jahr zahlen. Auch wenn ich in der Schweiz arbeite und gesetzlich zahle.

    Ich weiss einfach nicht was ich tun soll!

    Vielen Dank

    1. Hallo Rike,
      wenn du im Jahr nur für wenige Wochen in Deutschland bist, könnte die STA Travel vielleicht interessant für dich sein. Da ist bei Langzeitversicherungen sechs Wochen Aufenthalt in Deutschland mitversichert.
      Wenn du dich in Deutschland unversichert aufhältst, kann es passieren, dass eines Tages (wenn du wieder nach Deutschland kommst und hier in die GKV willst) eine Nachzahlung für alle nicht versicherten Zeiten fällig wird. Da du noch in Deutschland gemeldet bist, sind das im Zweifel sämtliche Zeiten, für die du keine adäquate Auslandskrankenversicherung nachweisen kannst. Es ist bei Wohnsitz in Deutschland nicht so, dass dir die GKV nachweisen musst, wie lange du in Deutschland warst, sondern die ganze Zeit ist versicherungspflichtig, es sei denn, du kannst eine Auslandskrankenversicherung nachweisen.
      Ob und wie ernsthaft das verfolgt wird, weiß ich nicht.
      Mehr zu meinen persönlichen Favoriten bei Auslandskrankenversicherungen findest du hier.
      LG Kai

  70. Hallo zusammen ,
    Ich habe mal eine Frage bezüglich eines 6 Monate langen Auslandsaufenthalt.
    Und zwar bin ich gerade fertig mit dem Abi und mit meiner Familie in der Familien Versicherung(Barmer) . Nun ist es so , dass ich eigentlich nicht aus der Versicherung austreten möchte, da ich nach meiner Rückkehr nicht mehr durch die Familien Versicherung versichert , sondern einzelnd versichert wäre , was sehr teuer ist . Gibt es Möglichkeiten , wie ich in der Familien Versicherung bleiben könnte ? Da ich im Ausland (NZ) work and Travel mache 🙂

    1. Hi Marla,
      eigentlich musst du gar nichts machen. Du bleibst ja gesetzlich krankenversichert, wenn du dich nicht in Deutschland abmeldest. Wenn du in der Familienversicherung deiner Eltern bist, macht es auch keinen Sinn, diese zu beenden.
      Also solltest du dich einfach mit einer vernünftigen Langzeit- Auslandskrankenversicherung absichern und in Deutschland alles lassen, wie es ist.
      Vielleicht ist die richtige Auslandskrankenversicherung für dich ja bei meinen AKV- Favoriten dabei.
      LG Kai

  71. Hallo Kai,

    vielleicht wurde meine Frage hier schon beantwortet, aber es sind sooo viele Kommentare, dass ich gerade keine Möglichkeit sehe alle zu lesen;-)

    Ich werde ab Dezember für 14 Monate im Ausland reisen. Mein Wohnsitz bleibt in Deutschland bestehen und ich habe bereits eine Langzeit Auslandsreiseversicherung ADAC abgeschlossen und auch meine Krankenkasse, die TKK, weiß bescheid und meldet mich anstandslos ab.

    Meine Frage bezieht sich jetzt darauf wie ich mich in Deutschland versichern kann, wenn ich im Sommer für 1-2 Wochen und nächstes Jahr eine Woche an Weihnachten in Deutschland zum Heimaturlaub zurück reise. Weder meine Krankenkasse noch der ADAC konnten mir diese Frage beantworten. Die TKK meinet, dass ich ggf. eine Auslandskrankenversicherung im Ausland dort wo ich gerade bin für Deutschland abschliessen könnte, aber die Dame beim ADAC meinte, dass das nur ginge, wenn ich keinen deutschen Wohnsitz hätte???

    Hast Du damit Erfahrung? Ich freue mich auf eine Antwort und sende liebe Grüße
    Katrin

    1. Hallo Katrin,
      ich weiß, das hilft dir jetzt gar nix, aber du hast einfach die falsche AKV abgeschlossen. Es gibt Tarife, die einen bis zu sechswöchigen Aufenthalt in Deutschland mit abdecken, wie zB mein eigener Tarif bei der STA Travel (m.E. die beste Versicherung, die man im Moment für Geld kaufen kann).
      Eine AKV im Ausland für Deutschland abschließen, klappt natürlich nicht. Du könntest eine Expat- Versicherung abschließen (google mal Forum Global Health), aber das macht für so kurze Zeiträume auch keinen Sinn, weil die Prüfung ja länger dauert als dein Aufenthalt. Du wirst dich vermutlich für die Zeit bei der TKK wieder anmelden müssen und dann entsprechend Beiträge zahlen.
      LG Kai

  72. Hallo Kai,

    danke für Deine Antwort. Das schaue ich mir gleich mal an. Ich habe bei meiner Versicherung noch ein Widerrufsrecht. Das versuche ich jetzt mal gleich in Anspruch zu nehmen. Habe nämlich gestern erst den Versicherungsschein erhalten.

    Noch eine kurze Frage: Da ich noch nicht weiß, ob ich in die USA und Kanada reise (zu 90% nicht) schließe ich eine Versicherung exklusiv dieser Länder ab. Ist es hier dann aber möglich und auch einfach eine Versicherung von unterwegs abzuschließen, falls ich doch dort hin reise?

    Ganz lieben Dank und schöne Grüße
    Katrin

  73. Hallo Kai,

    auch von meiner Seite her vielen Dank für deine Seite, die (seit vielen Jahren) offensichtlich schon vielen geholfen hat …und sicherlich noch helfen wird :)!
    Da dich Rechtsanwälte ja schon offensichtlich auf die Problematik von Beratungen hingewiesen hatten (haben die Angst, dass du denen Kunden wegnimmst??)..hier ein FALLBEISPIEL:

    Renter R lebt schon seit einigen Jahren in Malaysia. Seinen festen Wohnsitz hat er in Deutschlad in Form einer Eigentumswohnung, die er als „Rettungsanker“ beibehalten möchte, falls er in Malaysia „Schiffbruch“ erleidet. Aus diesem Grund ist er auch eine Anwartschaft bei seiner Krankenkasse eingegangen. Die ca. 60 Euro monatlich, die diese Anwartschaft kostet, waren ihm das Wert.
    Leider ist er nun am Grauen Star erkrankt, eine OP ist erforderlich. Da er mit malaysischen Ärzten bereits sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat, möchte er diese OP nun in Deutschland machen lassen.
    Gerade WEIL er ja diese Anwartschaft hat, müsste er diese Anwartschaft doch unproblematisch wieder in eine Vollmitgliedschaft umgewandeln können (natürlich dann auch wieder die höheren Beiträge zahlen!)
    Unmittelbar nachdem er in Deutschland und wieder Vollmitglied ist, würde er dann die OP durchführen lassen…die Kosten müsste dann seine Kasse tragen. Das ist doch richtig, oder?
    Jetzt aber das eigentliche Problem, das ich sehe: Sobald die Augen ausgeheilt sind (nach ca, 4 Wochen) geht Rentner R wieder nach Malaysia zurück. Da er dort mit Sicherheit länger als 3 Monate bleiben wird, müsste ihm seine Kasse auch wieder eine Anwartschaft gewähren.Richtig?
    Ist eine solche Vorgehensweise tatsächlich zulässig, denn die Kasse würde dadurch doch um einige tausend Euro (legal! )geprellt?
    Ok…der Rentner hat jahrelang seine Anwartschaftbeiträge gezahlt (und sogar für einen Monat den Beitrag für seine Vollmitgledschaft)…aber für die Kasse rechnet sich das ja überhaupt nicht!
    Hast du…oder irgend jemand anders Erfahrungen, wie sich die Kassen in einem solchen Fall verhalten?

    Viele Grüße

    Norbert

    1. Hallo Norbert,
      ich nehme an, dass so etwas nur genau einmal klappt, denn nirgendwo steht geschrieben (jedenfalls ist es mir nicht bekannt), dass die GKV jedem Anwartschaften anbieten muss. In einem solchen Fall vermute ich, dass der Rentner schlicht nicht mehr in die Anwartschaft aufgenommen wird. Dann könnte er bei einer eventuellen weiteren Rückkehr für die nächste OP ein Problem haben, überhaupt noch mal in die GKV aufgenommen zu werden.
      Ich könnte mir auch vorstellen, dass sich die Regeln für die Anwartschaft auf eine auf Dauer angelegte Rückkehr nach Deutschland beziehen und Rentner R sich Erstattungsforderungen ausgesetzt sieht, wenn er nach Ausheilung flugs das Land wieder verlässt. Weiß ich aber nicht genau, weil ich nie eine Anwartschaft gehabt habe. Auch bin ich mir nicht sicher, ob ein solcher Vorversicherungsschaden tatsächlich versichert wäre. Bei Unfällen ist es ja oft so, dass die AKV noch die Nachbehandlung in Deutschland zahlen muss.
      Seien wir mal ehrlich: Wenn eine Anwartschaft so angelegt wäre, wie in dem Beispiel geschildert, dann wäre sie das beste Produkt am Markt der Expat- Krankenversicherungen. 😉
      Viele Grüße
      Kai

      1. Hallo Kai,
        vielen Dank für deine so schnelle Einschätzung dieses Fallbeispiels ;)!

        Die so genannte „Anwartschaft“ ist übrigens tatsächlich gesätzlich geregelt!…und zwar im Sozialgesetzbuch V, §240 Absatz 4b…allerdings nicht unter dem Begriff „Anwartschaft“. Dort heisst es:
        „Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße….zugrunde zu legen….wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht…“.
        10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße ist dabei genau der Betrag, den Rentner R. für seine sog. „Anwartschaft“ zahlt. Der dort genannte „andere Grund“ ist z.B. eine Reise. Das unter 4b genannte Prinzip, dass „Leistungen ruhen“ bei geringeren Beiträgen wird dann landläufig ANWARTSCHAFT genannt.
        Von DER Seite her geht es also nicht darum, dass Renter R., der nach erfolgreicher OP Deutschland wieder verlässt, dann (aus Kulanz) von seiner GKV wieder in irgendeine „Anwartschaft“ aufgenommen wird, sondern darum, dass er bei einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten im Ausland (bei dem die Kasse nicht leistungspflichtig ist!) nur diese 10% der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen braucht.
        Bei seiner Rückkehr nach Deutschland ist Rentner R. nach wie vor Mitglied in seiner GKV…nur 4b greift dann nicht mehr, da die GKV jetzt wieder Leistungen bringen MUSS (und zwar unabhängig von seiner Aufenthaltsdauer in Deutschland)…und damit muss Rentner R. natürlich auch wieder seine vollen Mitgliedsbeiträge zahlen.
        Da Renter R. auch während seines Aufenthalts in Malaysia nie die Mitgleidschaft seiner GKV verlassen hat, zählen neu hinzu gekommene Krankheiten sicherlich nicht als „Vorversicherungsschaden“!

        Das ist die Theorie ;)!
        Präktisch gesehen MUSS aber doch bei meiner Überlegung ein Haken sein…das hattest du in deinem letzten Satz deines Kommentars ja auch schon vermutet.
        Hat vielleicht jemand anderes mit sog. „Anwartschaft“ Erfahrungen, wie GKV in einem solchen Fall reagieren?

  74. Hey ich habe auch eine frage,
    ich bin Student und über 25, exmatrikuliert zu ende Februar und möchte im Oktober ein neues Studium beginnen.
    In der Zeit möchte ich reisen und frage mich, ob es möglich ist die Krankenkasse auszusetzen ?

    Beste Grüße
    Peter

  75. Hallo Kai,

    danke für die vielen nützlichen Informationen und deine ausführlichen Antworten auf Kommentare.

    Ich will für mehrere Jahre auf Weltreise gehen und werde mich 7 Tage vor Abreise in Deutschland abmelden, so auch bei der Versicherung. Ich bin freiwillig pflichtversichert.

    Du beschreibst ja oben die Versicherungspflicht in Deutschland.
    Nun lese ich aber des öfteren, dass die Krankenkassen bei Rückkehrern, die vor Abreise freiwillig versichert waren die Wiederaufnahme verweigern würden (vor allem, falls man erkrankt zurückkehrt), dann bliebe nur die Aufnahme in eine private Krankenversicherung.

    Hast du diesbezüglich Erfahrungswerte?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    1. Hallo Henri,
      ich kann dazu Ende des Jahres vielleicht mehr sagen, weil ich nach fünf Jahren im Ausland dieses Jahr mit Familie für ein paar Jahre zurück nach Deutschland will. Ich war als Selbstständiger ebenfalls freiwillig in der GKV versichert. Tatsächlich scheint der Automatismus hier nicht so zu greifen wie bei Pflichtversicherten. Es dürfte hier aber trotzdem einen Unterschied machen, ob man Zeit seines Lebens in der GKV war oder ob man zwischenzeitlich in die PKV gewechselt war.
      Ablehnungen scheinen vor allem Leute zu betreffen, die gewissermaßen im Krankenwagen über die Grenze gefahren werden. Wichtig ist, während der Zeit im Ausland eine gleichwertige Absicherung gegen Krankheit zu haben, also eine Langzeit- AKV abzuschließen. Ansonsten kann die GKV nämlich für all die Jahre Beitragsrückzahlungen fordern.
      Je nach Alter und geplanter Dauer des Auslandsaufenthaltes kann der Abschluss der Anwartschaft für diesen begrenzten Personenkreis Sinn machen.
      Wenn man gesund zurückkehrt, ist der Weg in die GKV über Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich. Verdient man unterhalb der Bemessungsgrenze ist man automatisch wieder pflichtversichert in der GKV (ich weiß nicht, ob das auch für vorherige PKV- Mitglieder gilt). Auch bei ALG- Bezug landen ehemalige GKV- Mitglieder wieder in der GKV.
      Bei wem es an Vorversicherungszeiten mangelt, der kann ggf. über einen Umweg in die GKV zurück. Wer seinen Wohnsitz in einem Land mit Versicherungspflicht nimmt (Niederlande, Schweiz, Schweden) wird dort versicherungspflichtig und zahlt dort in die Krankenversicherung ein. Diese Zeiten kann man sich bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland ggf. als Vorversicherungszeiten anrechnen lassen, so dass man wieder in die GKV aufgenommen wird.
      Das Thema ist allerdings viel zu komplex, um sich dazu auf Meinungen im Internet zu verlassen. Wer ernsthafte Sorgen hat, nicht mehr in die GKV zurückgehen zu können, sollte sich seriös bei Fachleuten beraten lassen.
      Viele Grüße
      Kai

      1. Hallo Kai,

        vielen Dank für die umfangreiche Antwort!
        Unser Fall als freiwillig Versicherte ist wohl tatsächlich etwas komplizierter. Ich denke aber ich werde das Risiko eingehen und zusehen, nicht arbeitsunfähig wieder zurückzukehren 😀
        Das mit der Vorversicherungszeit hatte ich tatsächlich noch gar nicht auf dem Schirm.

        Falls es auch anderen so geht: es ist wohl so, dass eine Vorraussetzungen der Wiederaufnahme in die freiwillige gesetzliche Versicherung ist, dass man vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (z.Bsp. Abmeldung aus Deutschland) innerhalb der letzten 5 Jahren mind. 24 Monate (mit evtl. Unterbrechung) oder generell die letzten 12 Monate vor der Abmeldung ohne Unterbrechung versichert war.

        Ich bin natürlich schon sehr gespannt, was Du berichten kannst, wenn ihr wieder zurückkehrt!

        Viele Grüße,
        Henri

        1. Hallo Henri,
          ja, das mit den 5 Jahren und den 24 Monaten ist richtig, wobei es nicht um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht geht sondern um das Ausscheiden aus der GKV allgemein. Das wird bei mir aber auch schon knapp werden. Ich werde berichten. 😉
          Viele Grüße
          Kai

          1. Hallo Kai,

            so, wie ich das verstanden habe, reicht ja aber auch, wenn man die 12 Monate vor Abreise unterbrechungsfrei versichert war – dann gibt es wohl keine 5 Jahresfrist. Oder trifft das für dich nicht zu?

            Hier Mal der Link zum Gesetzestext, (gleich der erste Absatz):

            https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

            Da nennt es der Gesetzgeber tatsächlich „…aus der Versicherungspflicht ausgeschieden…“.

            Viele Grüße,
            Henri

  76. Hallo,
    meine Erfahrungen mit der DAK Gesundheit sind extremst negativ!
    Ich war 100 Tage in Asien unterwegs, hatte die DAK vorher in Kenntnis gesetzt und die gesetzl. Krankenversicherung gekündigt.
    Als anderweitigen Anspruch habe ich für den Reisezeitraum eine Auslandsreisekrankenversicherung bei der Hanse Merkur (RK365) abgeschlossen.
    Nun verordnet mir die DAK eine rückwirkende “freiwillige” Krankenversicherung für den Reisezeitraum. Sie akzeptiert die Hanse Merkur nicht als “vollwertigen” Versicherungsschutz.
    Ich hatte bereits letztes Jahr einiges hin- und her mit dieser Krankenkasse. Dieses Jahr besteht sie auf rückwirkende Versicherungspflicht.
    Und nun?

    1. Hallo Eddi,
      vielleicht ist es an der Zeit, zu einer vernünftigen Krankenkasse zu wechseln…?
      Ich habe mit dem RK365 der HanseMerkur nie Probleme gehabt (war allerdings auch nicht bei der DAK). Das Papier der Spitzenverbände der GKV’en, das ja auch im Text oben verlinkt ist, sagt eigentlich alles zu dem Thema. Die DAK müsste einfach nur mal lesen, was deren Verband so beschlossen hat bzw. welche Positionen dieser vertritt.

  77. Hallo.
    Erst einmal Dank für die vielen vielen Antworten und die damit verbundenen Arbeit, die Du Dir gemacht hast.

    Auch ich habe ein Problem:
    Wir – 1957 und 1963 – wollen auf eine ca. 10-jährige Weltreise mit dem WoMo gehen. Europa und dann alles , außer USA und Kanada. Die ARKV (HanseM.) hat uns ein Angebot gemacht: 15.222,- Euro für 5 Jahre. Stolzer Betrag, aber m.W. die einzigen, die über 5 Jahre versichern.
    Unseren Wohnsitz wollten wir in D behalten, aber die GKV kündigen bzw „Ruhen“ lassen.

    Die GKV, in der ich die letzten 10 Jahre versichert war, akzeptiert die ARKV – aber sie verweigert – da älter als 55 Jahre und dann Rentner – die Wiederaufnahme in die GKV mit der Begründung, ich kann ja wo anders anfragen. Als freiwillig-Pflichtversicherten würden sie mich wiederaufnehmen, dann aber zum Beitrag des Höchstsatzes.
    Zur „Kündigung“ oder dem „Ruhen“ habe ich keinerlei Aussagen erhalten – außer dem hinweis, mich doch dazu beraten zu lassen.
    Gibt es da eindeutige Regelungen

    1. Hallo Thomas,
      wow, 10 Jahre ist eine lange Zeit. Tatsächlich ist die Rückkehr in die GKV ab spätestens 55 Jahren nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich, weshalb ich bei dem Personenkreis auch dazu rate, mir sehr gründlichen persönlichen Rat zu holen und mich nicht auf Aussagen im Internet zu verlassen. Übrigens versichert auch die STA Travel bis zu 5 Jahren. Allerdings hat die HanseMerkur als einzige Versicherung, die ich kenne, weder einen Pandemieausschluss noch erlischt der Versicherungsschutz bei einer Reisewarnung.
      Ich würde an eurer Stelle über eine Anwartschaft nachdenken, die euch ein Rückkehrrecht in die GKV sichert, allerdings mit 50 bis 60 Euro pro Monat und pro Person auch nicht wirklich günstig ist und euch keine andere Leistung bringt, als das Recht irgendwann wieder in die Versicherung zurückkehren zu dürfen. Wenn ihr euch sicher wärt, dass ihr nicht mehr dauerhaft euren Wohnsitz in Deutschland nehmen wollt, könnte vielleicht auch eine der zahlreichen Expat- Versicherungen interessant sein. Sind die 15222 Euro pro Person oder für zwei Personen? Wenn das pro Person ist, könnte sich eine Expat- Versicherung vielleicht rechnen (hängt ja vom Alter und den individuellen Schutzbedürfnissen ab).
      Viele tolle Eindrücke auf euren Reisen wünsche ich euch.

      1. Hallo Kai. 1000 Dank für die Antwort. Ich füge hier mal die Antwort der DVKA bei. Das Telefonat war sehr aufschlussreich und der Berater auch sehr hilfsbereit. Einzig bring mich jetzt der letzte Ansatz ( mit den 55 Jahren ) aus dem Konzept. Danach hatte ich nicht gefragt. Warum kommt dieser Hinweis? Liegt es ev. daran, dass ich in 2 Jahren Rentner werde?
        „Sehr geehrter Herr …., vielen Dank für Ihre E-Mail. Wie bereits telefonisch besprochen können wir Ihnen mitteilen, dass Sie bei Aufenthalt in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz weiterhin Leistungen mit ihrer europäischen Krankenversicherungskarte in Anspruch nehmen können. Sollten Sie sich in Bosnien-Herzegowina, in Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei aufhalten, dann können Sie Leistungen mit der entsprechenden Anspruchsbescheinigung in Anspruch nehmen. Hierfür wenden Sie sich bitte an ihre Krankenkasse.
        Sollten Sie ihren Wohnort in einen anderen Staat (als die oben genannten) verlegen, dann ist ihre Krankenversicherung in Deutschland zu beenden. Sollten Sie wieder zurückkehren, melden Sie sich bei der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Waren Sie zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert, werden Sie wiederum der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Zeiten, die Sie im vertragslosen Ausland verbracht haben, bleiben unberücksichtigt.
        Sollten Sie sich länger als 5 Jahre im vertragslosen Ausland aufhalten, dann findet die von Ihnen angesprochene 55er-Regelung keine Anwendung. „

        1. Hallo Thomas,
          ich vermute, der Hinweis erfolgt wegen der Regelung, dass man in den letzten 5 Jahren bestimmte Versicherungszeiten in der GKV nachweisen muss, um dorthin zurückzukehren. Auch gelten für Personen über 55 Jahren noch mal deutlich verschärfte Regelungen, was die Rückkehr in die GKV angeht.
          Bei euren sehr weitreichenden Plänen würde ich auf jeden Fall empfehlen, euch fachkundigen Rat einzuholen (Fachanwalt, Verbraucherzentrale). Da zahlt ihr dann einmalig irgendwas zwischen 50 und 100 Euro, aber habt eine auf eure Situation passende Beratung.
          Haltet mich mal gerne auf dem Laufenden, was dabei raus kommt.
          Viele Grüße
          Kai

  78. Hallo 🙂
    Ich habe vor im Herbst (Ende September oder Oktober) für einige Monate nach Großbritannien zu reisen. Voraussichtlich ca 6 bis 7 Monate.
    Im Moment studiere ich noch, meinen Abschluss mache ich im Juli, ich gehe aber davon aus dass ich dann dennoch zum Semesterende Mitte September exmatrikuliert werde.
    So weit ich das verstanden habe tritt eine Auslandsreiseversicherung erst dann in Kraft wenn man die Reise antritt, sprich wenn ich mich in den Zug/Flieger whatever setze.
    Was ist mit dem Zeitraum dazwischen? Ich gehe bisher davon aus dass es einen Zeitraum von ca 4 bis 6 Wochen geben wird in dem ich weder immatrikuliert bin noch irgendwo angestellt – aufgrund eines Umzugs im Februar und nun der Coronasituation habe ich bisher nirgendwo wie geplant einen Aushilfsjob gefunden.
    Die Frage ist dann eben wie ich in diesen paar Wochen zwischen Studienende und Reisebeginn versichert bin…

    Danke im Voraus für Deine Hilfe und liebe Grüße
    Katharina

    1. Hi Katharina,
      wie bist du denn jetzt versichert? Wenn du jetzt bereits als Studentin freiwillig gesetzlich versichert bist (freiwillig ist hier der falsche Ausdruck, denn es herrscht ja grundsätzlich Versicherungszwang), dann bleibst du das bis zu deiner Abmeldung – allerdings zu einem anderen Tarif. Wenn du noch über deine Eltern familienversichert bist, muss du dich mit bestandener Abschlussprüfung selbst versichern. Wenn du nicht als Arbeitnehmerin in der GKV zwangsversichert bist, kannst du dich „freiwillig“ in der GKV versichern. Die Freiwilligkeit bezieht sich, wie gesagt, nur auf die Frage GKV oder PKV, denn versichern musst du dich in jedem Fall.
      „Vergisst“ du, dich für die paar Wochen zu versichern, wirst du die Beiträge bei Wiedereinreise nachzahlen müssen.
      Viel Spaß in Großbritannien; du wirst dann ja wahrscheinlich Zeitzeugin des Brexit- Vollzugs.
      Viele Grüße
      Kai

      1. Im Moment bin ich noch über meine Eltern versichert, ja. Bis zum 15. September noch. Danach würde ich direkt die Reiseversicherung abschließen wollen, da ich dann auch ziemlich unmittelbar losziehen will.

        Mit dem Brexit wirds sicherlich spannend, ja 😀
        Danke schon mal 🙂

  79. Hallo Kai,
    auch ich steige gerade nicht so recht durch im Versicherungsdjungle. Ich gehe im August ins EU-Auslandssemester bis Dezember/Januar. Dass ich dort mittels europäischer Gesundheitskarte den inländischen Versicherungsanspruch genieße, habe ich bereits verstanden. Auch, dass der für Estland nicht besonders hoch ist und ich daher überlege, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen (für 30-40 Euro pro Monat). Bisher war ich familienversichert bei der DAK (tut mir leid, du scheinst gar keine guten Erfahrungen mit denen zu haben..), allerdings werde ich im September (also während ich im Auslandssemester bin) 25 und müsste mich selbst versichern (für um die 100 Euro, von denen ich ja erstmal gar nichts habe). Ich frage mich, ob ich bis Januar 2021 nur die Auslandskrankenversicherung abschließen und danach erst in die inländische gesetzliche zum Studententarif einsteigen kann. Nach meiner bisherigen Internetrecherche ist dies allerdings für studierende Personen über 25 nicht möglich, aber ehrlich gesagt habe ich nichts dazu gefunden, wie es sich verhält, wenn man im Ausland 25 wird. Vielleicht hast du ein paar Tipps für mich? 🙂

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
    Ramona

    1. Hallo Ramona,
      da bin ich überfragt. Ich habe auf die Schnelle auch nur diesen Wikipedia- Eintrag gefunden, wo es einen Absatz „Befreiung von der Versicherungspflicht“ gibt. Ob das für dich eine gute Idee ist, kann ich nicht beurteilen. Sorry.
      Viele Grüße
      Kai

  80. Hallo zusammen,
    ich habe die ganzen Kommentare jetzt mal durchgelesen und verstanden:
    Wer im Sabbatical weiter in D gemeldet ist und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, aber in der Zeit um die Welt reist, kommt nicht aus der GKV raus, weil die Versicherungspflicht nicht entfällt. Richtig?
    Aber es scheint ja Leute zu geben, die das trotzdem hinbekommen haben, die KV in solchen Fällen ruhen zu lassen, ggf. gegen Zahlung einer Anwartschaft. Richtig?
    Wenn ja, für die Zukunft: Bei welche Kasse hat das geklappt?
    BG, Robert

    1. Hallo Robert,
      ich vermute, dass die Verwirrung durch unklare Terminologie zustande kommt. Einige nennen wohl auch einfach eine berufliche Auszeit ein Sabbatjahr, während du ja das konkrete Modell ansprichst, dass du weiterhin in deinem Job bleibst, aber eine Art Block- Teilzeit machst. Du hast also Freizeit angespart und auf Gehalt verzichtet und bekommst nun das Gehalt weiter gezahlt, ohne zu arbeiten. Du bummelst jetzt gewissermaßen sehr lange deine Überstunden ab.
      Das Charakteristische daran ist aber, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wenn du in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehst und Lohn/Gehalt beziehst, so werden hiervon natürlich die Beiträge wie Rentenversicherung oder Krankenversicherung auch weiter abgezogen. Das muss auch so sein, denn du hast ja in der Ansparphase weniger Geld bekommen (und damit auch weniger SV- Beiträge bezahlt) als dir eigentlich zugestanden hätte. Im Grunde genommen hast du in der Ansparphase ein Darlehen bei der Krankenversicherung genommen, dass du jetzt wieder zurückzahlen musst.
      Die meisten hier diskutierten Fälle sind ja die, wo das Arbeitsverhältnis beendet wird und jemand dann auf Reise geht, bevor er schließlich eine neue Arbeit aufnimmt – also während der Reise nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
      Jede Variante, bei der man in der Ansparphase weniger SV- Beiträge zahlt, als eigentlich aufgrund der gearbeiteten Stunden anfallen würde und wo dann in der Freistellungsphase keine SV- Beiträge gezahlt werden würden, wäre Sozialversicherungsbetrug und daher nicht möglich.
      Viele Grüße
      Kai

  81. Hallo Kai,
    Vielen Dank für diese Seite und für das ausführliche Antworten!

    Meine Situation sieht so aus: Ich bin derzeit als Student bei einer deutschen GKV (BKK VerbundPlus). Ich gehe jetzt für zwei Austauschsemester in die USA (11 Monate). Dort bin ich über die US-Uni versichert. Währenddessen werde ich aber noch an der deutschen Uni immatrikuliert sein (und vielleicht auch noch Hauptwohnsitz in D haben – das ist noch nicht ganz klar). Ich habe deinen Artikel (und die Handlungsanleitung vom GKV-Spitzenverband) so verstanden, dass es für mich möglich ist, eine AKV abzuschließen, damit zu meiner GKK zu gehen und ihr zu kündigen. (Womöglich kann ich sogar, laut Handlungsanleitung, eine ausländische (sprich US-) Krankenversicherung benutzen, um mich von der GKV zu befreien). Nach dem Auslandsaufenthalt muss (und kann) ich mich dann schon am ersten Tag in Deutschland wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden.
    Soweit alles richtig?

    Meine Fragen:
    1. Ich sehe nicht ganz ob die Handlungsanleitung nur für diejenigen gilt, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fallen („Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben”), oder auch für mich gelten würde. Als Student falle ich ja unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Ist somit alles was in der Handlungsanleitung angesprochen wird für mich ungültig?
    2. Muss ich zuerst eine AKV abschließen um damit meine jetzige GKV zu kündigen? Oder kann ich auch kündigen und dann vor Ablauf der gekündigten Versicherung eine AKV abschließen (sodass keine Lücken entstehen)?
    3. Mein Eindruck von den Kommentaren und Antworten ist nämlich, dass manche KK einfach nicht akzeptieren, dass die AKV gut genug ist abgesichert ist, und mich deswegen nicht kündigen lassen werden? Dürfen sie das überhaupt? Ist das ihre Entscheidung ob meine AKV die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt? Was mache ich in einem solchen Fall (also wenn sie rumzicken)? Wenn ich zu dem Zeitpunkt schon eine AKV abgeschlossen habe, und die GKK mich nicht gehen lässt, dann hab ich ja plötzlich zwei Versicherungen zu zahlen.

    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Jakob

    1. Hallo Jakob,
      interessante Frage und ich habe auch keine abschließende Antwort darauf.
      Als Student bist du ja nicht freiwillig gesetzlich krankenversichert sondern pflichtversichert. Bist du noch über deine Familie pflichtversichert, ist es ja egal, ob du Zwangsmitglied der GKV bleibst. Ich gehe daher davon aus, dass du selbst pflichtversichert bist. Du fällst dann, wie du richtig schreibst, unter den § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, in dem explizit genannt ist, dass die Pflichtversicherung auch dann besteht, wenn du deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hast. Da scheint sich der Gesetzgeber also schon mal genau über deine Frage Gedanken gemacht zu haben und den Ausweg aus der GKV wg. Auslandssemester verbaut zu haben.
      Ich fürchte daher, dass du für die Zeit deines Auslandsaufenthaltes nicht aus der GKV rauskommen wirst.
      Halte uns gerne mal auf dem Laufenden, wenn sich da doch noch eine Tür öffnet, aus der GKV ausscheiden zu können.
      Viele Grüße
      Kai

  82. Hallo,
    ich möchte gerne als Handwerker weltweit reisen gehen und melde dazu erstmal ein Reisegewerbe an (Ich meine nicht die zünftige Wanderschaft). Das bedeutet ich muss mich dann freiwillig versichern solange ich in der EU sein werde.
    Wenn ich ausserhalb der EU reisen möchte, kündige ich dann meine freiwillige Versicherung und beantrage eine Reisekrankenversicherung.
    Wie verhält es sich dann mit dem Arbeiten im Ausland? Oder sollte ich dann lieber nicht arbeiten?

    Und eine andere Frage noch, wie ist es, wenn ich eine Auslandsversicherung habe, mir passiert ein Unfall und ich bekomme einen Rücktransport nach Deutschland. Bin ich in dem Moment, wo ich in Deutschland bin wieder gesetzlich versichert und es werden Krankenhausrechnung, Operationen, etc. übernommen? Bleibe ich auf den Kosten sitzen? Muss ich mich an dem Tag in Deutschland bei einer Krankenkasse anmelden? Was ist, wenn ich dazu nicht fähig bin?

    Ich bedanke mich schonmal im Vorraus und wünsche euch eine gute Reise 😉
    LG,
    Marc

    1. Hi Marc,
      du kannst eine Reiseversicherung i.d.R. nicht mehr abschließen, wenn du das Land bereits verlassen hast. Also in der EU ohne AKV und dann von unterwegs die AKV abschließen, wenn du die EU verlässt, ist durch die AGB aller Anbieter, die ich kenne, ausgeschlossen. Du müsstest die AKV dann entweder vom Tag der Ausreise aus Deutschland abschließen (was auch in der EU Sinn machen kann, denn die GKV zahlt z.B. NIE einen Rücktransport nach Deutschland) oder noch mal nach Deutschland zurückkehren, AKV abschließen und wieder losfliegen.
      Arbeit im Ausland ist ein weites Feld; in der Regel benötigst du ein entsprechendes Visum, das Arbeitsaufnahme erlaubt. Schwarzarbeit ist in vielen Ländern anders als in Deutschland ein ernster Gesetzesverstoß. Ich empfehle, das in jedem Land vorher abzuchecken, was erlaubt ist und wofür du eine Work permit brauchst.
      Viele Grüße
      Kai

  83. Hey Kai,

    ich möchte Dich nun auch etwas fragen. Ich selbst habe mich damals ohne Probleme aus meiner GKV, gegen vorzeigen einer Auslandskrankenversicherung, abmelden können. Meine Beschäftigung hatte ich passend zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Schließlich war ich sehr Lange im Ausland unterwegs (ca. 4 Jahre). In De war ich aber weiterhin angemeldet weil ich an besonderen Tagen, Familie und Freunde besuchte.

    Nun bin ich wieder zurück in De und gehe wieder einer sozialpflichtigen Beschäftigung nach. Dem entsprechend bin ich auch wieder bei meiner GKV angemeldet.

    Nun habe ich evt. ein Problem weil meine GKV nachfrägt, wo ich zwischen meiner damaligen Abmeldung und jetzigen Anmeldung versichert war. Jetzt denkst Du, ja klar… na die Auslandskrankenversicherung greift hier. Das Ding ist, ich hatte die Auslands-KV nur die ersten zwei Jahre laufen und danach nicht mehr (warum, ist wieder eine andere Sache). Wenn ich nun für die restlichen zwei Jahre (trotz ohne Einkommen) nachzahlen muss, puh… dann wird´s teuer. So nun zu meiner Frage:

    Ich habe von einer Angestellten der GKV gehört, dass bei einem nachgewiesenem Auslandsaufenthalt (Flugtickets etc.), die Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden, obwohl ich durchgehend in De angemeldet war. Würde bedeuten ich müsste für diese zwei Jahre keine Nachzahlung leisten…was geil wäre.

    Nach meiner Erfahrung kann es aber passieren, dass sich die Herschafften einfach irren. Daher meine Nachfrage an Dich. Hoffe das war verständlich und Du weißt was gemeint ist.
    Vielen Dank.

    Alejandro

    1. Hi Alejandro,
      die Voraussetzungen für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Deutschland sind in der Tat die folgenden zwei:
      1. nachgewiesener Auslandsaufenthalt (z.B. durch Flugtickets)
      2. anderweitige Absicherung gegen Krankheit, z.B. durch Auslandskrankenversicherung
      Mangelt es an einer der beiden Voraussetzungen, ist man – streng genommen – in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Ich weiß, dass viele Versicherungen sich lückenlos die Flugtickets vorzeigen lassen, aber es ist der erste Fall für mich, bei dem sich eine GKV die Versicherungszeiten im Ausland nachweisen lässt.
      Ich bin letztes Jahr nach 5 Jahren zurück nach Deutschland gekommen und meine GKV wollte nur die letzte Einreise nach Deutschland nachgewiesen haben. Das hilft dir aber natürlich nichts, weil es ja nicht verboten ist, dass sich Krankenversicherungen im Rahmen dessen, was möglich ist, unterschiedlich streng verhalten.
      Zeig denen die Krankenversicherungen für die ersten zwei Jahre und warte ab, was dann passiert. Bei einem rückwirkenden Beitragsbescheid für 2 Jahre kannst du Widerspruch einlegen und das im Zweifel vor dem Sozialgericht klären lassen. Klagen vor dem Sozialgericht sind gebührenfrei und du brauchst dort auch keinen Anwalt. Beim Sozialgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle, die dir hilft, die Klage aufzusetzen und alles weitere klärt der Richter dann in der Verhandlung. Danach weißt du dann jedenfalls sicher, wer im Recht ist. Ist billiger und sicherer als sich einen Anwalt zu nehmen.
      Halt uns mal auf dem Laufenden, wie es weitergeht.
      Viele Grüße und viel Erfolg
      Kai

  84. Hallo Kai,
    ich werde bald arbeitslos und will für ein paar Monate nach Heimatland fahren (nicht EU). Ich habe mit meiner Krankenkasse schon telefoniert, und sie meinen, dass man seine KV nicht pausieren darf, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland behält. Also ist eine Reise von mehreren Monaten kein triftiger Grund dafür. Ich will mich aber in Deutschland nicht abmelden. Allerdings will ich auch keine freiwillige Beiträge von ca. 200 Euro pro Monat für KV bezahlen während ich lange weg bin. Gebe es eine Lösung? Wie könnte man seine Krankenkasse überreden, wenn so eine Regel im Gesetz nicht steht? Vielen Dank.

    1. Hallo Olga,
      schau dir mal das oben im Text verlinkte Papier des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen an. Dort haben die Krankenkassen selbst Kriterien aufgestellt, wie man seine Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt kündigen kann. Du musst nur die Ausreise aus Deutschland und eine Auslandskrankenversicherung nachweisen. Allerdings musst du ggf. die Kündigungsfrist einhalten, so dass es sich möglicherweise bei kurzen Auslandsaufenthalten nicht wirklich lohnt.
      Viele Grüße KAi

  85. Hallo Kai,

    vielen Dank für deinen umfangreichen Artikel – echt sehr nützlich!

    Was sagst du zur folgenden Situation:
    – Wohnsitz in Deutschland gemeldet
    – Gewerbe auch in Deutschland gemeldet
    – ab Herbst sowohl im EU-Ausland als auch Nicht-EU-Ausland unterwegs für einen längeren Zeitraum

    Als ich dazu die AOK anrief, wurde mir gesagt, dass ich aufgrund meines gemeldeten Gewerbes (und Einkommen darüber) in Deutschland grundsätzlich in der GKV bleiben muss. Allerdings bringt mir diese Versicherung im Ausland recht wenig. Natürlich würde ich gern mir diese Kosten sparen.
    Stimmt die Aussage von der AOK? Reicht eine Auslandskrankenversicherung (z.B. die von HanseMerkur) nicht aus? Ich kann es insoweit verstehen, weil im Notfall bei Rücktransport nach Deutschland braucht man ja auch hier eine Versicherung?

    Mich würde deine Meinung dazu sehr interessieren. 🙂
    Gruß

    1. Hallo Peter,
      da können wir uns kurz fassen: Ist Bullshit. Ich war als Selbstständiger mit Wohnsitz in Deutschland selbst jahrelang raus aus der GKV und bin auch nach fast 5 Jahren reibungslos wieder aufgenommen worden. Im Zweifel einfach mit zweimonatiger Kündigungsfrist kündigen und schauen, was passiert.

  86. Pingback: Die Mutter aller Listen: ToDo – WIR.WOLLEN.WEG

  87. Hallo Kai
    Auch ich möchte wegen einer längeren Reise (Kanada/ USA ) die Krankenkasse (IKK) abmelden bzw. pausieren,
    Problem ist, das ich wegen Altersteilzeit weiterhin ein versicherungspflichtiges Einkommen habe und es nach Aussage von meinem Arbeitgeber und der Krankenkasse die Beitröge weiter bezahlt werden müssen.
    Wohnsitz bleibt Deutschland

    Gibt es auch dafür Lösungen um nicht Geld ohne Gegenleistung bezahlen zu müssen.
    Gruss Ingo

    1. Hallo Ingo,
      du schreibst es ja selbst. Das Einkommen ist „versicherungspflichtig“. Es ist auch nicht so, dass es „ohne Gegenleistung“ gezahlt wird.
      Ich vermute, du hast die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, also z.B. drei Jahre voll gearbeitet und nun drei Jahre Freistellung. Während der gesamten Zeit bekommst du dann 50% des Lohns, d.h. du sparst während der aktiven Phase Lohn an, den du in der Freistellungsphase ausbezahlt bekommst. Da du in der aktiven Phase nur 50% des Lohns bekommst (wahrscheinlich zuzüglich eetwaiger Zuschüsse), hast du in der Ansparphase auch nur 50% der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Jetzt in der Freistellungsphase bekommst du den angesparten Lohn und musst darauf dann natürlich die Sozialversicherungsbeiträge (nach)zahlen. Wenn man so will, bekommst du in der aktiven Phase einen Kredit von der Krankenversicherung (volle Arbeit, aber nur halbe Beiträge), den du in der Freistellung zurückzahlst.
      Genieße die Freistellung.
      Viele Grüße Kai

  88. Hallo Kai,
    ich plane für ein paar Jahre ins Ausland zu gehen.
    Ist es möglich eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung abzuschließen wenn ich noch in Dt. gemeldet bin und mich dann aus Dt. abzumelden. Ich habe in verschiedenen Foren Diskussionen darüber gelesen ob die Langzeit-Auslandskrankenversicherung in diesem Fall für entstehende Kosten aufkommt.
    Vielleicht weißt du mehr darüber.
    Vielen Dank, Anett

    1. Hallo Anett,
      fast alle Versicherungen, die ich kenne, fordern den Wohnsitz in Deutschland mindestens bei Vertragsabschluss. Die HanseMerkur hatte mir vor ein paar Jahren mal schriftlich versichert, dass ich den Wohnsitz nach Vertragsschluss abmelden könne, weil das in der Natur einer mehrjährigen Reise liegt, dass man seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland hat.
      Wenn du tatsächlich mehrere Jahre unterwegs bist, kommt vielleicht auf eine Internationale Krankenversicherung wie Foyer Global Health in Frage, bei denen nicht der Wohnsitz sondern das Land, in dem du dich schwerpunktmäßig aufhälst, eine Rolle spielt. Internationale Krankenversicherungen schließen dabei auch Vorerkrankungen ein, sind dafür -jedenfalls für ältere Menschen – auch deutlich teurer als eine AKV wie HanseMerkur.
      Viele Grüße, Kai

  89. Hallo Kai,
    meine Tochter ist Studentin und war bis Dez. 2021 selbst bei der TK im Studententarif versichert. Ab Januar habe ich sie bei der TK über mich Familienversichert, da sie am 18. Januar 2022 für ein Auslandssemester nach Kolumbien gegangen ist. Sie ist für die Zeit des Semesters über ein Stipendium des DAAD auch AKV.
    Jetzt wird meine Tochter am 22. April 2022 25 Jahre und die Krankenkasse verlangt das sie sich selbst versichert. Ich habe bereits um Freistellung für die Zeit gebeten. Da sie in Deutschland nicht abgemeldet ist, lehnen die TK dies ab. (Ihr Studentenzimmer hat sie ganz offiziell Untervermietet und besitzt auch keinen Schlüssel von einer Wohnung/Zimmer.)
    Auf meine Frage nach einer günstigeren Alternative (z.B. Anwartschaft) wurde mir mitgeteilt das der Studententarif doch schon das absolute Snäppchen sei.
    Zur weiteren Info das Semester geht bis Ende Juni sie möchte aber noch bis August durch Lateinamerika reisen. Für die Reisezeit ist sie bei der Debeca AKV.
    Meine Frage ist, da meine Tochter am 22.4.2022 sowieso aus der Familienversicherung fliegt, müsste sie sich ja selber bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern.
    Wenn die TK eine Freistellung nicht akzeptiert, hätte sie überhaupt eine Chance das irgendeine GKV sie als Neukunden freistellt.
    Oder wäre es sogar ausreichend wenn sie sich erst mit der Rückkehr nach Deutschland selbst versichert.
    Für alle Möglichkeiten und Infos bin ich sehr dankbar.
    Viele Grüße
    Tina

    1. Hallo Tina,
      ich meine, dass die Krankenversicherungspflicht in diesem Fall an der Immatrikulation hängt. Ist die Tochter an einer deutschen Uni eingeschrieben – und das wird sie ja vermutlich auch während des Auslandssemesters sein – ist sie krankenversicherungspflichtig.
      Wenn sie sich erst nach Rückkehr nach Deutschland bei einer anderen GKV versichern wollen würde, müsste sie wahrscheinlich die aufgelaufenen Beiträge nachzahlen.
      Die Info bitte ich mit Vorsicht zu genießen, da meine eigene Studienzeit schon ein paar Wochen her ist. 😉
      Viele Grüße Kai

  90. Hallo Kai,

    ich habe eine Frage bzgl. der Versicherung nach Rückkehr von einer Weltreise. Mein Fall ist folgender:

    Ich fliege am 02.06.2022 nach Japan und werde dort für ein Jahr Work & Travel „machen“. Für die gesamte Dauer (02.06.2022 – 04.06.2023) habe ich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen (speziell eine die für Work & Travel gedacht ist, Rücktransporte und Behandlungen komplett abdeckt etc). Ich war vom 01.03.2022 bis zum 04.05.2022 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und habe auch meinen Anspruch auf ALG1 geltend gemacht, um nach dem Jahr auf der sicheren Seite zu sein, was ALG1 angeht.

    Ich habe letzten Monat von der AOK eine nette Fehlinformation erhalten, dass ich nach Abmeldung bei der Agentur für Arbeit noch 28 Tage weiterversichert wäre, ohne selber zahlen zu müssen. Ich habe mich daher schön zum 04.05.2022 bei der Agentur abgemeldet, da ja dann am 01.06. die 28 Tage rum wären und am 02.06.2022 bin ich ja schon „weg“.

    Dies stellte sich dann als falsch heraus, wie mir eine andere nette Dame der AOK-Hotline mitteilte (die sich natürlich dafür entschuldigt hat, dass man mir hier falsche Infos gab…). Ich müsse mich für die Zeit vom 04.05. bis 02.06. freiwillig gesetzlich versichern. Ich habe jetzt die Unterlagen für die freiwillige Versicherung eingereicht und gleichzeitig mitgeteilt, dass ich (wie über die Hotline empfohlen!) die Versicherung nur in dieser Zeit benötige und ab dem 02.06. nicht in Deutschland sein werde, da ich für das Jahr in Japan sein werde. Flugticket sowie die Police über die abgeschlossene Reisekrankenversicherung habe ich selbstverständlich beigefügt (auch das wurde mir über die Hotline empfohlen).

    Nun warte ich auf den Versicherungsschein (oder was auch immer ich jetzt noch erhalte) und auf die Bestätigung, dass das alles so korrekt ist, was ich da gemacht habe.

    Ich stelle mir die Frage, was passiert, wenn ich dann in einem Jahr wieder da bin. Da ich während der Reise nicht nach einem Job in Deutschland suchen werde, werde ich mich zu 99,9% wieder bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und meinen Anspruch für das ALG1 wieder geltend machen. Bin ich dann wieder gesetzlich über die Agentur krankenversichert und nicht mehr freiwillig (da das ja mein „letzter“ Status vor Reise war)? Wenn ich danach wieder eine Arbeit aufnehme, bleibe ich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bin ich dauerhaft an die freiwillige/private Krankenversicherung gebunden?

    Laut meinen Recherchen im Internet sollte ich nach Rückkehr nicht mehr freiwillig versichert sein, aber ich frage lieber mal den Profi.

    Vielen Dank für’s lesen.

    1. Hallo Daniel,
      wenn du aus Japan zurück kommst und ALG1 Anspruch hast (ich nehme an, das hast du explizit mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt), bist du wieder in der GKV pflichtversichert. Im Moment bist du freiwillig gesetzlich versichert, weil du eben nicht aufgrund einer Beschäftigung oder durch Leistungsbezug pflichtversichert bist.
      Würdest du zurück kommen und keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen und auch noch keinen Job haben, müsstest du dich wieder „freiwillg“ (so ganz freiwillig ist das ja nicht) versichern – und die Beiträge selbst bezahlen.
      Ich bin gespannt, ob man dich ohne Kündigungsfrist wieder aus der Versicherung raus lässt, denn eigentlich gilt für die Beendigung der freiwilligen gesetzlichen KV eine zweimontige Kündigungsfrist – jedenfalls war das mal so.
      Viel Spaß in Japan und ich hoffe, dass das Land bald wieder komplett auch für Touristen öffnet.
      Viele Grüße
      Kai

      1. Ich werd’s wohl oder übel herausfinden. Die „Chefdame“, die mich zurückrief von der AOK, nachdem mir 3 andere Mitarbeiterinnen was anderes gesagt haben, hat zumindest gemeint, ich könnte mich samt Flugticket und der Auslandsversicherung „abmelden“. Ob das jetzt der Kündigung gleich ist, weiß ich nicht.

        Ich werde morgen dann noch mal telefonieren und herausfinden, was passiert, wenn ich nach dem Jahr wieder arbeitslos gemeldet bin.

        Muss ehrlich sagen, dass mich das ganze tierisch ankotzt, weil man entweder 0 Informationen bekommt oder gar keine. Beigebracht wird einem sowas schonmal gar nicht. Wenn man also nicht selber stundenlang im Internet recherchiert, ist man im dunkeln bis dann wahrscheinlich irgendwann die Kasse kommt und Beträge nachfordert.

        1. Das mit den 28 Tagen Nachversicherung gibt es bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Du warst ja aber schon im Leistungsbezug bei der Bundesagentur. Da könnte man mit ein bisschen Goodwill noch ein Missverständnis zugrunde legen.
          Beim ALG- Bezug nach einem Langzeitaufenthalt im Ausland gab es vor ein paar Jahren noch eine andere Regelung zu der Rahmenfrist, in der man 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Früher war es so, dass man diese Rahmenfrist verlängern konnte, wenn man sich vor dem Auslandsaufenthalt schon mal arbeitslos gemeldet hatte. Dies ist aber irgendwann in den letzten Jahren verändert worden, so dass ich immer dringend rate, bei der Bundesagentur direkt nach der aktuellen Regelung zu fragen.
          Was die Frage der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft angeht, musste ich vor 5 Jahren eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten. Meine Krankenkasse hatte sich dabei auf § 175, Abs. 4 SGB V berufen, was ein bisschen wackelig ist, aber da man mir insoweit entgegen gekommen war, dass ich ab Ausreise nur noch Anwartschaftsbeiträge zahlen musste, war das okay für mich. Die Regelung aus dem zitierten §§ gilt nur, soweit du deinen Wohnsitz in Deutschland nicht abmeldest. Wenn du deinen Wohnsitz abmeldest, musst du keine Kündigungsfrist einhalten.
          Es wäre in der Tat hilfreich, wenn man all solche Regelungen ein bisschen „menschenfreundlicher“ und verständlicher ausgestalten würde…

          1. Bei der Agentur bin ich sicher. Da ich meinen Anspruch noch vor Abmeldung und Reise geltend gemacht habe und auch den Bescheid erhalten hatte, darf ich innerhalb von 4 Jahren wieder diesen Anspruch aufnehmen.

            Das einzige was mir halt jetzt noch ein wenig Sorge bereitet ist eben die freiwillige Versicherung und das wechseln in die GKV nachdem ich wieder da bin. Ob ich tatsächlich direkt wieder kündigen muss, damit ich nach dem Jahr über die Agentur versichert bin oder ob das automatisch erfolgt sobald ich bei der Agentur arbeitslos gemeldet bin usw.

            Wenn ich nämlich jetzt doch gesagt kriege „Ja, Sie melden sich ab, dann ruht in dem Jahr die Krankenversicherung, danach sind Sie wieder freiwillig versichert und das ändert sich auch nicht, wenn Sie sich arbeitslos melden“, muss ich tatsächlich:

            1. Vor der Reise noch den Versicherungsschein kriegen.
            2. Mich an die bekloppte 2 Monate Kündigungsfrist halten.

            Nervt.

  91. Ordnen wir das noch mal ein bisschen. Also, du bist ja auch als freiwillig Versicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung – nur eben nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert sondern freiwillig (wie Selbstständige). Mit der Ausreise (oder ggf. der Kündigung) scheidest du aus der Gesetzlichen Krankenversicherung aus. Da ruht also nix. Du bist aus dem Geltungsbereich des SGB 5 raus und bist deshalb nicht mehr versicherungspflichtig. Du musst denen das nur mitteilen und nachweisen – und das würde ich der guten Ordnung halber auch schriftlich machen.
    Wenn du wieder nach Deutschland einreist, bist du von dem Tag an wieder versicherungspflichtig. Bewahre zum Nachweis deiner Aus- und Einreise die Bordingkarten auf. Wenn du unmittelbar nach Einreise zur Bundesagentur gehst und ALG beziehst, melden die dich normalerweise bei der Krankenkasse wieder an und zahlen die Beiträge für dich ab dem Tag der Antragstellung. Wenn du nach Einreise erstmal schauen willst, ob du nen Job findest oder es dauert, bis du einen Termin bei der Agentur bekommst, musst du für die Tage, die du noch nicht ALG beziehst Beiträge für die KV nachzahlen. Das vermeidest du also am einfachsten dadurch, dass du dir aus Japan zwei Wochen vor Rückkehr nach Deutschland einen Termin für Tag 1 nach Wiedereinreise geben lässt. Die zahlen nicht rückwirkend für dich sondern ab Tag der Antragstellung. Wenn du also am 4.6.2023 nach Deutschland zurückkehrst, solltest du idealerweise am 5.6.2023 einen Termin dort haben. 😉

  92. Hey,
    ich bin seit 4 Monaten auf Weltreise. Meine GKV hat die AuslandsKV akzeptiert und ich zahle somit nur die AuslandsKV.
    Ich überlege mich nun während der Reise selbstständig zu machen. Welche Konsequenz hat das für die KV? Kann auch in diesem Fall alleinig die AuslandsKV gelten? Ich vermute nein, weil ich ja normalerweise als Verdienender automatisch auch GKV-Beiträge abführe. Also kommen auf mich beim Wechsel in die Selbstständigkeit erhebliche Mehrkosten auf mich zu, richtig?

    1. Hi Ulf,
      das ist lustig, dass du das Thema gerade ansprichst, weil ich gerade dabei bin, meine GKV zu kündigen (also tatsächlich jetzt in diesem Moment). Ich bin auch selbstständig und mache das seit acht Jahren so, dass ich die GKV kündige, wenn ich mich länger im Ausland aufhalte.
      Es gibt dabei aber zwei Probleme: Ich bin schon selbstständig, du willst mit dem Gewerbe aber erst anfangen. Wo willst du das Gewerbe denn anmelden? Hast du deinen Wohnsitz noch in Deutschland? Was für ein Gewerbe soll es sein?
      Hast du keinen Wohnsitz mehr, wird es schwierig, hier ein Gewerbe anzumelden. Es gibt Gewerbeämter, die sind extrem zickig in dieser Angelegenheit, weil du laut Gewerbeordnung eine Betriebsstätte in Deutschland brauchst. Die GewO ist von 1883 und genau so liest sie sich auch. Von Digitalen Nomaden, die irgendwo auf der Welt einer Beschäftigung nachgegangen sind, weiß diese Verordnung nichts.
      Dein größeres Problem wird also das Gewerbeamt – wenn du an dem Drachen vorbeikommst, ist die Krankenversicherung kein Problem. Wenn du im Ausland bist, bleibst du in deiner Auslandskrankenversicherung und wenn du nach Deutschland zurückkommst, kannst du als Selbstständiger freiwillig in die GKV gehen oder dich privat versichern.
      Wenn du langfristig im Ausland bleiben und Geld verdienen willst, macht es vielleicht Sinn, dein Gewerbe in Dubai anzumelden. Google dazu mal „Freezone Dubai“. Du kannst dort Steuerinländer werden, ohne dort wirklich zu leben. Die Kosten der Firmengründung sind gering und Auslandseinkommen wird nicht besteuert. Und es gibt dort keine Gewerbeämter, die dich fragen, wo denn deine Betriebsstätte ist.

  93. Hallo Kai,
    ich habe auch ärger mit der GKV. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und werde ab dem 15.10. vom AG freigestellt (wird behandelt wie eineKündigung). Zu wann kündige ich die GKV am Besten (Geht in meinem Fall zum 15.10. oder muss es der 30.09. oder der 31.10. sein? Meine GKV trifft dazu keine Aussage bwz will das ich freiwillig weiter versichere und eine Anwartschaft je Land unterschreibe. Kann ich die Langzeit-Auslands KV auch schon früher abschließen, da Mitte September urlaubsbedingt mein letzter Arbeitstag ist? Oder gibt es dann Probleme mit der GKV weil man dann „doppelt versichert“ ist, wobei die Langezeit-Auslands-KV ja keine Vollkostenversicherung darstellt..? Ich kann keine Nachweise in Form von Bordkarten erbringen, da ich mit dem Camper unterwegs sein werde. Hast du Tipps für mich? In der Ergebnisniederschrift vom Spitzenverband steht eigentlich alles beschrieben, weiß nur nicht was ich zu wann kündigen/abschließen/nachweisen muss und bekomme da keine Unterstützung von der GKV.

    1. Hallo Kim,
      ich habe noch nicht richtig verstanden, wie du freiwillig gesetzlich versichert bist, aber in einem Arbeitsverhältnis stehst. Verdienst du oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze? Andernfalls wärst du ja pflichtversichert.
      Deine GKV kannst du nur zu dem Tag deiner Ausreise aus Deutschland kündigen. Du kannst also nicht kündigen und dich in Deutschland weiter aufhalten. Wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist und den Wohnsitz in Deutschland behältst, musst du eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende einhalten.
      Viele Grüße Kai

  94. Hallo Kai,

    ja offenbar oberhalb der Grenze, deshalb muss ich scheinbar kündigen sonst kann man auch einen Antrag auf Pausierung stellen.
    Ok, dann liegt hier mein Problem. Ich muss die Resturlaubszeiten vorweg nehmen, heißt die Ausreise sollte schon 4 Wochen vorher stattfinden. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich dann erst zum 31.10. kündigen kann (Unternehmensaustritt 15.10.) und sich somit meine Ausreise über 4 Wochen verzögert? Benötige ich dann für die 2 Wochen noch eine Anwartschaft oder dürfte ich die Langzeit-Auslands KV zum 16.10. abschließen oder sogar den Monat davor schon kündigen? (oder Verbot einer Doppelversicherung)

    1. Hi Kim,
      mit der Doppelversicherung hast du keine Probleme. Wann du die AKV abschließt, ist vollkommen unabhängig von der GKV. Du kannst natürlich auch schon aus Deutschland ausreisen, so lange du noch in der GKV versichert bist. Du musst eben nur eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten und ich vermute, der früheste Zeitpunkt ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  95. Hallo Kai!

    Ich muss gestehen, ich konnte den mittlerweile ellenlangen Wurm an Kommentaren nur bis zur Hälfte lesen.
    Daher verzeih, wenn ein Teil meiner Fragen u.U. doch in den restlichen gefühlt 300 Posts zu lesen wäre…

    Ich plane folgendes:

    * Ich bin Deutsche und im Land auch gemeldet, aktuell krank geschrieben (Psyche), kein Arbeitsverhältnis mehr, Bezug von Krankengeld.
    * Plan: Weltreise zur Selbstfindung und Genesung – also Wohnsitz in Deutschland abmelden zum Stichtag x (wenn Kündigungsfrist Mietvertrag ausgelaufen ist und ich alle Möbel verkauft/entsorgt habe und einen kleinen Notstand von Kleidung und Geschirr bei Freunden in Deutschland in der Garage habe)
    * am Tag x zu Fuß mit Rucksack und Zelt oder Biwak loslaufen (zelten darf man ja scheinbar nicht überall/im Wald etc.) – teile der Strecke ggf. auch mit Zug oder Bus oder als Tramper zurücklegen, das wird spontan. Und natürlich führt mein erster Teil der Strecke mehrere Tage bis Wochen durch Deutschland, bis ich über eine Grenze ins Ausland trete und dort weiter laufe.
    * wie lange und in welchen Ländern ich unterwegs sein werde, kann ich nicht absehen. Aber ich bin wohl auf jeden Fall 1 Jahr „off“. Auch Nicht-EU.

    Nun meine Fragen:
    Eine Auslandskrankenversicherung zahlt erst bei Grenzübertritt ins Ausland. Das ist bei mir eine Weile NACH Abmeldung des Wohnsitzes. Und ggf. auch zu Fuß, sodass ich der AKV nicht mal ein Ticket ins Ausland einreichen könnte als Nachweis, ab wann ich im Ausland bin.
    Die GKV will ich aber direkt am Tag x abmelden, weil ich kaum Geld habe und mir die Beiträge sparen will.
    –> greift für mich noch für diese Zeit, in der ich quasi als Wohnungslos und Wohnsitzlos – also „obdachlos“ – durch Deutschland laufe, dennoch die Pflicht zur Krankenversicherung? Oder könnte ich in der Zeit, v.a. wenn es über 4 Wochen hinaus ginge, einfach ohne KV auf eigene Verantwortung bleiben?
    –> oder macht es Sinn, trotzdem zu Tag x eine AKV abzuschließen (auch um überhaupt aus der GKV raus zu kommen) und diese „ruht“ eben noch, solange ich keinen Nachweis habe, nun an Tag y im Ausland zu sein?

    –> muss ich mich auch bei Abreise an Tag x arbeitslos melden? Bzw. arbeitssuchend ja nicht, oder? Ich will ja auch kein ALG haben und keinen sozialversicherungspflichtigen Job.

    –> oder gäbe es eine AKV (bitte bei Erfahrung den Namen der AKV nennen, danke!), die solch einen Fall direkt ab Tag x abdeckt, weil ich ja quasi keinen Wohnsitz mehr in D habe? Ich kann kaum welche finden, die überhaupt unterhalb von monatlich 40 Euro bleiben (Tipps zu günstigeren?), ab 50 Euro scheine ich ja sogar schon in der Anwartschaft der GKV bleiben zu können

    –> deckt solch eine Anwartschaft der GKV auch die Notversorgung ab, wenn mir im Ausland was passiert? Ich würde tatsächlich auf alle weiteren (Arzt-)Leistungen verzichten und brauche eh nur die Notfallversorgung.

    –> muss ich mich für Tag x noch irgendwo (ab-)melden außer beim Einwohnermeldeamt und der GKV und ggf dem Arbeitsamt(?) (außer natürlich alle selbst gewählten Verträge von Verein und Co., das ist ja klar)?

    Ich freue mich sehr auf Infos und Antwort!
    DANKE!

    Lena

  96. Hallo Lena,
    ich bin, ehrlich gesagt, buchstäblich ratlos. Es gibt viele Punkte, zu denen ich gerne was sagen würde, aber ich habe den Eindruck, dass Antworten auf die KV- Fragen am eigentlichen Problem vorbeigehen.
    Ich kenne dich nicht, weiß nichts über deinen Hintergrund und über die Probleme, die dich offenbar bewegen, auf Reise zu gehen. Mein Eindruck ist, dass das weniger eine Reise ist, die du da planst als eine Flucht. Du schreibst, dass du im Krankengeld bist. Aus Erfahrung weiß ich, dass Krankenkassen sehr viel unternehmen, um Menschen schnell wieder aus dem Leistungsbezug zu bekommen. Das wirkt auf viele Menschen belastend und ist oft wenig förderlich. Das nur mal voran geschickt.
    Zu den Fragen: Du musst dich in der GKV versichern, so lange du deinen Aufenthaltsort in Deutschland hast. Ein Indiz für deinen Aufenthaltsort ist der Wohnsitz in Deutschland, aber es ist nicht so, dass deine Krankenversicherungspflicht endet, wenn du deinen Wohnsitz abmeldest. Erst vom Tag der Ausreise an bist du nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Es liegt an dir, die Ausreise im Zweifel nachzuweisen. Wenn eine Ausreise nicht nachgewiesen werden kann, müssen Krankenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Das können nach ein paar Jahren sehr schnell mehrere Tausend Euro sein.
    Aus der GKV austreten kannst du, wenn du eine gleichwertige Absicherung gegen Krankheit hast. Dazu zählt z.B. die AKV, wenn du dich im Ausland aufhältst. Um deine Mitgliedschaft in der GKV beenden zu können, benötigst du also Nachweise, dass du erstens im Ausland bist und dort zweitens durch eine Auslandskrankenversicherung abgesichert bist.
    Die Anwartschaft ist keine Versicherung. Bei der Anwartschaft zahlst du Geld dafür, dass du irgendwann wieder in die Krankenversicherung aufgenommen wirst. Leistungen erbringt die Krankenversicherung während einer Anwartschaft nicht – es handelt sich also im Grunde um rausgeschmissenes Geld.
    Auslandskrankenversicherungen haben in den letzten Jahren ihre Tarife neu kalkuliert und in der Regel angehoben. Das gilt leider auch für die HanseMerkur und andere Top- Versicherungen. Leider haben viele Versicherungen auch engere Altersstaffeln eingeführt, so dass der Preis schneller steigt, wenn du älter bist.
    Arbeitslosenmeldung bringt bei dir nichts, da ja offenbar kein ALG- Anspruch mehr besteht – oder?
    Ich würde dir gerne raten wollen, deine Pläne noch mal auf „Wetterfestigkeit“ zu überprüfen. Das mag erst einmal nach Freiheit klingen, einfach loszulaufen und zu schauen, wohin der Wind einen trägt. In der Praxis gerät man dabei schneller in Situationen, die einen überfordern und in Gefahr bringen. „Selbstfindung und Genesung“, die du dir erhoffst, bringen spontane Ausbrüche in den seltensten Fällen.
    Wenn du einen Bezug zu Religiösität hast, ist vielleicht eine Pilgerreise (Jakobsweg) interessant für dich. Da hast du ein klares Ziel und wirst unterwegs sicherlich auch Menschen treffen, die vielleicht auch gerade eine Krise durchleben.

  97. Hallo Kai,

    vielen Dank für die super Infos. Meine gesetzliche Krankenkasse versucht genau das, was du oben beschreibst: Mich von der Notwendigkeit einer teuren Anwartschaft zu überzeugen, obwohl ich seit Berufsstart vor über 10 Jahren bis zum Tag der Abreise auf meine 6monatige Weltreise durchgehend gesetzlich versichert bin (seit ca. 6 Jahren freiwillig gesetzlich versichert, da Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Ich bin von meinem Arbeitgeber für die Zeit der Weltreise einfach unbezahlt freigestellt und werde dann ab 01.04.2023 wieder im gleichen Job arbeiten und wieder über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Meine gesetzliche Krankenkasse behauptet nun, dass ich nur zwei Möglichkeiten habe, weil ich nach der Weltreite (weiter) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen werde:
    1. Teure Anwartschaft abschießen um mich nach der Weltreise weiterhin gesetzlich versichern zu können
    2. Mich nach der Weltreise privat versichern (was ich nicht möchte)
    Nach allen, was ich an Infos gefunden habe, ist das schlicht und ergreifend falsch, ich kann mich auch ganz normal weiterhin gesetzlich versichern, oder liege ich da falsch?
    Die Krankenkasse lässt sich aber leider noch nicht mal durch Zusenden des GKV-Spitzenverband-Dokuments (inzwischen übrigens in einer Version vom 14.12.2018 verfügbar) überzeugen. Ideen, was ich noch tun kann?

    Danke und viele Grüße,

    Christian

    1. Hallo Christian,
      bezieht sich deine KV denn auf eine Gesetzeslage mit Nennung einer Rechtsgrundlage? Tatsächlich ist die Rückkehr bei freiwillig Versicherten etwas anders geregelt, aber auch da gilt m.W. die Regel, dass man ein Rückkehrrecht hat, wenn du in den letzten 5 Jahren entweder insgesamt 24 Monate oder am Stück 12 Monate gesetzlich versichert gewesen bist. Du bist ja auch nie privat versichert gewesen. Warum solltest du nach einer Reise gezwungen sein, dich privat zu versichern?
      Merkwürdig finde ich das Vorgehen deiner Krankenkasse deshalb, weil du ja offenbar ein junger, gesunder Gutverdiener bist. Das ist ein Traum für jede Versicherung. Üblicherweise versucht man auf diese Weise Leute loszuwerden, die auf die Rente zugehen und wenig verdienen…
      Wenn das alles nichts hilft, musst du eben im ersten Monat nach deiner Rückkehr ein Gehalt von knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Dann bist du gesetzlich pflichtversichert und dein Arbeitgeber muss dich bei der GKV anmelden.
      Viel Glück und viel Spaß auf der Reise.

      1. Hallo Kai, danke für deine schnelle Rückmeldung. Ich finde den Fall auch sehr merkwürdig, denn es ist genau wie du sagst: Ich habe die letzten 10 Jahre hohe Beiträge gezahlt und meine Krankenkasse quasi nicht belastet, keinerlei teure Operationen, chronische Krankheiten oder ähnliches… auch in der Vergangenheit quasi keine Kontakt gehabt außer der Erstattung für einige Reiseimpfungen. Daher wüsste ich nicht, warum mich die Krankenkasse loswerden wollen würde?!

        Die Krankenkasse schreibt mir im zweiten Anlauf: „Eine Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung im Anschluss an eine Auslandsreisekrankenversicherung ist nicht in allen Fällen möglich. Leider ist die Ausnahme hier eine Aufnahme einer Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wie es bei Ihnen der Fall ist. In diesem Fall kann keine Versicherung nach 5-1-13 aufgebaut werden.“ [Gemeint ist wohl §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V]
        Dann wird noch kommentiert, dass ich auch nicht über §9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach der Weltreise wieder in die freiwillige gesetzliche Versicherung kann – was auf meinen Fall überhaupt nicht passt, denn dort geht es einzig um Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet. Ich aber gehe ja nicht beruflich ins Ausland, sondern auf Weltreise rein touristisch, ohne jeden Verdienst in der Zeit.

        Meiner Meinung nach ist in §9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V klar geregelt, dass ich der freiwilligen gesetzlichen Versicherung wieder beitreten kann. Oder siehst du das anders?

        Im ersten Monat nach Rückkehr weniger verdienen ist leider keine Option, da ist mein Arbeitgeber (großer Konzern) zu unflexibel. Sehe aber auch gar keinen Grund dazu.

        Werde es jetzt noch ein letztes Mal schriftlich bei der Krankenkasse probieren. Sollte das wieder nicht zum Erfolg führen schreibe ich den GKV-Spitzenverband direkt an mit dem Hinweis, dass meine Krankenkasse die Verbands-Vorgaben ignoriert. Und zusätzlich die Aufsichtsbehörde für bundesweite Krankenkassen, das müsste das Bundesamt für Soziale Sicherung ( BAS ) sein. Vielleicht kommt dann etwas Einsicht. Ist dir sonst noch ein erfolgsversprechender Eskalationsweg bekannt?

        Fristgerecht gekündigt zum 31.10.2022 habe ich ja schon, ich habe jetzt also über ein halbes Jahr Zeit die Krankenkasse von der Wiederaufnahme in die freiwillige gesetzliche Versicherung nach Rückkehr zu überzeugen… und sollte das nicht gelingen, würde ich es nach Rückkehr eher von einem Anwalt versuchen lassen als mich damit abzufinden.

        Danke und viele Grüße,

        Christian

        1. Hallo Christian,
          bei mir ist es bereits Mitternacht, deshalb werde ich mir das morgen noch mal anschauen. Auf den ersten Blick klingt deine Argumentation plausibel. Halte mich gerne mal auf dem Laufenden.

        2. Hallo Christian,
          so, jetzt habe ich mir da noch mal angeschaut.
          Ich würde sagen, dass du auf der sicheren Seite bist, wenn du die Vorversicherungszeiten nach §9 SGB V erfüllst. Das wird bei dir ja auf jeden Fall so sein. Ich bin mir auch nicht sicher, ob man als freiwillig Versicherter nicht auch unter den Auffangtatbestand nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fällt. Ich hatte aber nicht die Muße, mir das gefühlt 500 Seiten lange Papier des Spitenverbandes von 2018 dazu durchzulesen.
          Eskalationsstufen sind Beschwerde beim Bundesamt für Soziale Sicherung (früher: Bundesversicherungsamt (BVA) bzw. gegebenenfalls bei der jeweiligen Landesaufsicht der gesetzlichen Krankenkasse. Kontakt:
          Abteilung II,
          Friedrich-Ebert-Allee 38
          53113 Bonn
          poststelle@bas.bund.de
          und bei Versagen der Wiederaufnahme Einspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse und Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid. Einen Anwalt braucht man beim Sozialgericht in der 1. Instanz nicht. In der Regel übernimmt der Richter die Funktion deines Anwalts.
          Denkbar ist auch die Anrufung einer Schlichtungsstelle bzw. des Ombudsmanns für das Versicherungswesen.
          Du könntest auch ganz profan einer anderen GKV beitreten.
          Ich mache mir wenig Sorgen, dass du nach der Rückkehr nicht wieder krankenversichert wirst. 😉
          Viele Grüße Kai

  98. Hallo Kai,
    danke noch mal für die weiteren Infos. Ich bin heute erst dazu gekommen, noch mal eine Antwort an die Krankenkasse zu senden. Ich hoffe, damit ist der Fall abgeschlossen, ansonsten folgen eben die Eskalationswege… halte dich gerne auf dem Laufenden, sobald ich Rückmeldung habe. Beitritt bei einer anderen GKV wäre dann wahrscheinlich wirklich die beste Lösung, auch wenn es minimal teurer wird 🙂
    Viele Grüße,
    Christian

  99. Hi Kai, ich möchte 1 Jahr nach Marokko gehen. Ich bin Freiwillig gesetzlich krankenversichert. Meine TK Krankenkasse sagt es gibt kein „Pausieren“ der Versicherung, es gibt nur die „Anwartschaft“ oder die „Kündigung“. Im Moment sehe Ich nur die Kündigung als Option für mich. Magst Du mir dazu Antworten? Ich würde mich freuen. LG Oliver

    1. Hi Oliver,
      grundsätzlich hat deine Krankenversicherung Recht. Ein Pausieren ist so nicht vorgesehen. Wenn du dich für ein Jahr im Ausland aufhälst und eine anderweitige Absicherung gegen Krankheit hast (Auslandskrankenversicherung), kannst du die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Habe ich als ebenfalls freiwillig Versicherter gerade zum letzten Monatsende wieder gemacht (zum x-ten Mal). Du musst bestimmte Vorversicherungszeiten haben, um wieder in die GKV zurück kehren zu können (s. Artikel), aber das dürfte bei dir wohl kein Problem sein.
      Lies dir auch mal die Kommentare von Christian über deinem Kommentar dazu durch. Der hat das gleiche Problem wie du. 😉
      Viele Grüße und happy travelling
      Kai

  100. Hi Kai,
    erstmal danke für den sehr gut geschriebenen Artikel und auch an alle Kommentare. Das scheint mir absolut der „place to be“ zu sein, um sich über dieses Thema zu informieren :). Ich habe mich eigentlich mehrere Jahre auf meine Weltreise vorbereitet. Leider aber erst jetzt, dank des Artikels und Beschäftigung damit, welche AKV wir nehmen werden (vermutlich Young Travellers), davon erfahren, dass ich die GKV kündigen könnte.

    Mein Fall ist ähnlich dem von Markus im Kommentar vom 6. September 2022. Kurz unsere Rahmeninfos:
    – Meine Frau und ich gehen vom 01.11.22 bis ca. 31.12.23 (14 Monate) auf Weltreise. Reiseroute ganz grob: Start in Südostasien, dann AUS/NZ, Südpazifik, USA/Kanada und via Island zurück nach DE. Je nachdem wie wir Lust und Laune haben.
    – Wohnung wird untervermietet, d.h. früher zurück ist nicht geplant
    – Wohnsitz bleibt in Deutschland gemeldet
    – Ich bin bei meinem Arbeitgeber (Konzern) über mein Langzeitkonto freigestellt und bekomme mein Gehalt weitergezahlt. Ich denke ein wesentlicher Unterschied zum Fall von Markus. Zum 01.01.2024 nehme ich die Arbeit wieder auf.
    – Meine Frau hat ihren Job gekündigt
    – Ich bin freiwillig in der GKV und zahle seit 2018 (hab damals aus einer anderen GKV gewechselt) in meiner GKV den Höchstbeitrag. Seit 2008 zahle ich in die GKV, davor noch Student.

    Ich habe jetzt meine GKV angeschrieben und mitgeteilt, dass ich kündigen will. Verweis auf die Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge GKV angefügt. Mal sehen, was die antworten. Werde das hier dann gerne teilen.

    @Markus: Du hast geschrieben „Die Krankenkasse lässt sich aber leider noch nicht mal durch Zusenden des GKV-Spitzenverband-Dokuments (inzwischen übrigens in einer Version vom 14.12.2018 verfügbar…“. Kannst du den Link zum aktuellen GKV-Spitzenverband-Dokument noch teilen bzw. wie bist du an dieses gekommen?

    Ich hatte irgendwie immer im Hinterkopf, wenn wir unsere Reise vorzeitig abbrechen müssen oder etwas länger nach DE zurück wollen, dann sind wir wieder über die GKV versichert. Meine Frau dann über die Familienversicherung. Allerdings kann ich ja nach den Schilderungen hier bei Reiseabbruch einfach wieder eine Aufnahmeantrag in meine GKV stellen und die müssen mich aufnehmen! Ich denke auch, dass meine Frau dann ohne Probleme in die Familienversicherung aufgenommen wird. Warum auch nicht? Ich bin gesund, habe dem System keine Kosten (bis auf die Impfungen für die Weltreise und ab und zu mal Zahnarzt) erzeugt und nur gezahlt. Traumkunde, oder?

    Nun hab ich es ja dummerweise verpennt, da ich die GKV nun nur noch frühestens zum 31.12.2022 (2 Monte Küfri) kündigen kann. Aber wäre es immer noch besser, die ca. 4500 € in 2023 dann auf der Reise auszugeben, als an die GKV, die es ja im Ausland nicht leisten wird.

    Die Frage an die Kai wäre noch, wenn im Reisezeitraum das Gehalt weiter vom Arbeitsgeben bezahlt wird, ist dann die Kündigung auch möglich? Wenn ich den Kommentar von KLAUS MAI 26, 2015 UM 6:19 PM lese, bin ich mir nicht sicher. Dieser bezieht sich aber auf die passive Altersteilzeit, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Danke und Gruß
    Fireproof

    1. Hi,
      du wirst nicht aus der Krankenversicherung rauskommen, da du in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis stehst. Wichtigste Bedingung für die Möglichkeit zu kündigen ist immer, dass man nicht in einem laufenden Arbeitsverhältnis steht. Dann besteht immer Krankenversicherungspflicht. Die Freiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Krankenversicherung an sich sondern nur auf die Wahl zwischen GKV und PKV.
      Wenn du während einer längeren Freistellung weiterhin Arbeitsentgelt beziehst, so müssen auf dieses ganz normal Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Mehr dazu habe ich auch in dem Artikel „5 Wege zum Sabbatical“ geschrieben.
      Euch trotzdem viel Spaß – eine schöne Route habt ihr euch da ausgesucht.

  101. Hallo Kai,
    vielen Dank für Deine vielen hilfreichen Tipps..
    Ich habe mich zum 15.08.22 in D abgemeldet und befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mein Arbeitgeber hat selbstverständlich eingewilligt und ich kann meine Tätigkeit problemlos im Homeoffice ausüben.. 😉
    Das Finanzamt hat nun einfach meine Steuerklasse von 3 auf 1 geändert und ich, wie auch mein Arbeitgeber, zahlen weiterhin monatlich die Sozialversicherungsabgeben.
    Wir verhält es ich mit der gesetzlichen Krankenversicherung? Müssen weiterhin Beiträge abgeführt werden, obwohl ich gar nicht mehr versichert bin?
    Ich befinde mich in Uruguay und bin durch den Erhalt der Cedula (Personalausweis / Aufenthaltsgenehmigung) hier automatisch staatlich krankenversichert.
    Es existiert ein DBA zwischen D und UY – meine Einnahmen müssen hier also nicht noch einmal versteuert werden.
    Ich freue mich riesig über eine Antwort und verbleibe bis dahin
    mit den besten Grüßen aus UY
    Anja Sauer

    1. Hallo Anja,
      was Steuerfragen und DBA angeht, bin ich blank. Da kann ich dir nicht weiterhelfen.
      In einem Arbeitsverhältnis bist du grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt erstmal unabhängig vom Arbeitsplatz. Wenn du in Uruguay eine gleichwertige Absicherung gegen Krankheit hast, macht das nicht so richtig Sinn, dass du in Deutschland auch weiterhin versichert bist, aber ich fürchte, so weit ist man in Deutschland gesetzgeberisch noch nicht. Wende dich mal an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen und frag nach deren Meinung. Die sind oft ihrer Zeit voraus. Es gibt beim Spitzenverband eine Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Hier sind die Kontaktdaten.
      Halt mich gerne mal auf dem Laufenden, wenn da was Belastbares bei raus kommt.
      Viele Grüße aus Thailand
      Kai

  102. Lieber Kim, vielen Dank für diesen super recherchierten Artikel!
    Ich reise für gut 3 Monate ins Ausland und werde mich dafür von der Krankenkasse abmelden. Allerdings benötige ich für diese Zeit eine Malaria-Prophylaxe, die von meiner Inlandskk übernommen wird (und schonmal übernommen wurde). Im Einnahmezeitraum werde ich nun aber nicht mehr versichert sein- hast du Erfahrungswerte, ob das zu Problemen führen könnte?
    Herzliche Grüße, Farina

    1. Hallo Farina,
      erfüllst du denn die Voraussetzungen für eine Abmeldung von der GKV (freiwillig versichert, anderweitige Absicherung im Krankheitsfall etc.)? Hast du rechtzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt? Mir scheinen 3 Monate auch ein bisschen knapp dafür zu sagen, dass sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dich die GKV da kampflos für 3 Monate rauslässt.

  103. Wow Kai, du gibst dir wirklich Mühe alle Fragen zu beantworten. Dafür kannst du ja fast schon Geld verlangen 🙂

    Meine Krankenkasse stellt sich gerade auch quer. Ich bin seit einiger Zeit auf Weltreise und habe jetzt die ersten Gehälter aus meinem Sabbatical bekommen. Ich bin noch angestellt bei meinem Arbeitgeber und somit ja auch Sozialversicherungspflichtig. Bei meiner Krankenkasse (Vivida BKK) habe ich es schriftlich bestätigt bekommen, dass meine Versicherung während der Reise ruht ohne nötige Anwartschaft (ich musste Flugtickets und eine vollwertige Auslandskrankenversicherung) nachweisen.

    Jetzt wunder ich mich das auf meinem Gehaltszettel tatsächlich die GKV und Pflegeversicherungs-Beiträge abgezogen werden. Häää? Ich denke, sie ist pausiert. Ich habe jetzt meinen Arbeitgeber angerufen, dieser ist in Kontakt mit seinem Steuerbüro.

    Genaue Antwort von der Steuerfrau an die Firma ist:

    „Hallo Frau ……,

    ich habe gerade bei der Krankenkasse angerufen und mit Frau … gesprochen. Die Krankenkasse hatte keine Kenntnis darüber, dass Frau Sina ein Guthaben angespart hat, aus dem die Firma weiterhin Gehalt zahlt und war davon ausgegangen, dass Sina abgemeldet werden würde.

    Unter dem Aspekt, dass weiterhin Gehalt gezahlt wird, liegt kein Ruhen des Versicherungsverhältnisses vor! Es werden reguläre SV-Beiträge abgeführt.

    Ich verstehe es einfach nicht. Klare Rentenbeiträge und Arbeitslosenversicherung zahle ich. Das leuchtet mir ein, aber die GKV ist doch pausiert, mir wurde von der Krankenkasse gesagt, das ist ein üblicher Vorgang während einer Weltreise. Warum auch Beiträge zahlen, wenn die Krankenkasse im Falle der Krankheit in z. B. Argentinien gar nicht bezahlt (weil nicht EU). Wer hat nun recht? Mir fehlen jetzt letzten Endes ein paar hundert Euro, mit denen ich fest gerechnet habe.

    1. Hi,
      der Antwort des Steuerbüros ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Du hattest die Frage auch selbst schon ganz am Anfang beantwortet:
      „Ich bin noch angestellt bei meinem Arbeitgeber und somit ja auch Sozialversicherungspflichtig. “
      Wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und du Gehalt beziehst, unterliegt dieses der Sozialversicherungspflicht.
      Übrigens zahlst du jetzt in der Freistellungsphase ja nur die GKV- Beiträge nach, die du während der Ansparphase gespart hast. Ich weiß nicht, wie du genau angespart hast, aber wir machen mal ein Beispiel: Du verzichtest 3 Jahre lang auf 25% deines Gehalts, arbeitest aber 100% weiter. Dafür zahlt dir der Arbeitgeber im vierten Jahr 75% deines Gehalts, obwohl du gar nicht arbeitest. In den ersten drei Jahren bekommst du 25% weniger Gehalt und zahlst dann natürlich auch 25% weniger SV- Beiträge – obwohl du 100% gearbeitet hast. Du zahlst also in den ersten 3 Jahren zu wenig Sozialversicherungsbeiträge. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass du nun in der Freistellungsphase eben 75% Beiträge zahlst, obwohl du 0% arbeitest.
      Dir wird da also nichts weggenommen. Viel Spaß auf Weltreise.
      Viele Grüße
      Kai

  104. Hallo Kai

    Folge Situation und Frage. Dein Artikel ist ja bereits etwas älter und ich hab die Vermutung, dass sich gesetzlich etwas geändert hat seit damals zu heute. Korrigier mich, wenn ich falsch liege.
    Also: Ich bin früher relativ problemlos aus meiner DAK bei Auslandsreisen rausgekommen mit Flugticket und AK Nachweis. War aber damals nicht Selbstständig trotzedem „freiwillig“ versichert. Diesen Winter will ich 3 Monate weg, bin Selbstständig seit 2019 und konstant bei der DAK freiwillig versichert und die wollen mich plötzlich nicht mehr pausieren lassen und mir erzählen, ich könne nicht in die GKV zurück, wenn ich wieder in Deutschland bin. Ich soll meine „freiwilligen“ Beträge weiterzahlen oder kann zu Januar kündigen. Alles andere geht nicht. Stimmt das jetzt oder was ist hier los ? Und Wenn ich kündige zu Januar(Also den letzten Beitrag für Januar zahle), muss ich dann keinerlei Beiträge zahlen bis ich im April zurück bin oder müsste ich mir eine andre GKV suchen für Februar & März oder wie sieht das aus? Ich bin langsam etwas zermürbt hier in diesem Bürokratie Jungle und weiss einfach nicht, was ich machen soll um keine hunderte von Euros sinnlos in diesen 3 Monaten rauszuwerfen.

    Alles Liebe

    1. Hi Alex,
      an der Rechtslange hat sich nach meinem Kenntnisstand nicht viel geändert. Allerdings gibt es eben auch kein Gesetz, das diese Problematik explizit regelt. Es ist viel Interpretationsspielraum, den einige Krankenkassen stärker nutzen als andere. Das Konkreteste, was es dazu gibt, ist weiterhin die Handlungsanleitung des Spitzenverbandes. Dazu kommt, dass man Mitglieder, die irgendwie problematisch sind, auch gerne loswerden möchte.
      Generell tun sich Krankenkassen offenbar schwerer, je kürzer der Zeitraum der Abwesenheit ist. Drei Monate ist in der Sicht vieler Krankenkassen eben kein Langzeitaufenthalt sondern eher ein verlängerter Urlaub.
      Wie hast du es denn früher mit der DAK gehandhabt? Bist du in eine Anwartschaft gewechselt und hast die geringeren Beiträge gezahlt? Oder hast du gekündigt und dich wieder angemeldet, wenn du wieder eingereist bist? Letzteres ist ja die offizielle Vorgehensweise. Du kündigst als freiwillig Versicherter unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist. Nach Wiedereinreise meldest du dich wieder neu bei deiner GKV an und bist ab dem Tag der Einreise dann wieder beitragspflichtig. Wenn ich dich richtig verstehe, ist es das, was dir die DAK auch anbietet.
      Du musst als freiwillig Versicherter natürlich aufpassen, dass du immer im Rahmen der erforderlichen Vorversicherungszeiten bleibst, aber da wirst du mit 3 Monaten Auslandsaufenthalt natürlich keine Probleme bekommen.
      Eine Rolle kann nebenbei auch noch spielen, wohin du fliegst. Wenn du in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen bist, ist das für die KV noch mal was anderes als wenn du Ex- EU bist.
      Und als Letztes bist du mit der DAK natürlich auch in einer KV, die – wie sage ich es freundlich – etwas schwerfällig ist.

  105. Hey Kai. Danke für deine Antwort. Ich konnte früher bei der DAK einfach pausieren. Ohne Kündigung. War aber auch öfter länger als 3 Monate unterwegs. Eher so 4-6. Die haben das damals entspannt geregelt sogar ohne Antwartschaft, aber neuerdings nicht mehr. Die haben mir am Telefon zu verstehen gegeben, dass ich da damals Glück hatte und das eigentlich nicht sein sollte.

    Ja die DAK hat gesagt ich könne kündigen, aber würde dann wohl nicht mehr zurück in die GKV können als Selbstständiger und müsse mich privat versichern. Das dass so nicht ganz stimmt, hast du ja oben in deinem Artikel bereits beschrieben. Ich bin in Asien unterwegs übrigens also nicht im EU land.

    Ich denke ich werde zur TK wechseln einfach. DIe sind da soweit ich das mitbekomme entspannter.

    1. Hi Alex,
      ich verstehe noch nicht so recht, wie „einfach pausieren“ praktisch funktionieren soll. Es muss ja einen rechtskräftigen Bescheid darüber geben, dass deine Beitragspflicht ruht und du für eine bestimmte Zeit dann auch keinen Anspruch auf Leistungen hast. Das kann man ja nicht einfach mal so im Computer hinterlegen. Es klingt so, als sei irgendwem bei der DAK aufgefallen, dass man mit dir in der Vergangenheit Regelungen gemacht hat, die zwar fair und unkompliziert waren (kenne ich gar nicht von der DAK), die aber rechtlich natürlich gar nicht gehen. Jetzt scheint man dir erst einmal den rechtlich korrekten Weg vorzuschlagen. Das finde ich erstmal okay. Dass du nach einem Auslandsaufenthalt nicht mehr in die GKV zurück kannst und in die private KV wechseln müsstest, ist natürlich Unsinn.
      Viele Grüße Kai

  106. Hallo Kai,

    ich hoffe, du kannst auch mir helfen. Ich habe mich 2020 problemlos von meiner GKV abgemeldet, um auf Weltreise zu gehen – durch Nachweis des Flugtickets und meiner Auslands-PKV. Die PKV habe ich nur für 1 Jahr abgeschlossen, danach entschied ich weitere 11 Monate ohne Krankenversicherung
    weiterzureisen.
    Mein Wohnsitz hatte ich während der gesamten Zeit bei meinen Eltern in Deutschland.

    Seit 4 Wochen bin ich zurück in Deutschland und frage mich wie meine GKV reagiert, wenn ich mich neu anmelden will….

    Werden sie Nachzahlungen für die unversicherten 11 Monate verlangen, in denen ich durch Südamerika gereist bin oder wird mir die Entscheidung selbst überlassen, ob ich mich im nicht-europäischen Ausland privat versichere?

    Vielen Dank für deine Hilfe!!

    1. Hallo Vivi,
      was deine Krankenversicherung macht, kann ich dir natürlich nicht sagen.
      Die Regeln für die Befreiung von der Gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für einen längeren Auslandsaufenthalt sind die folgenden (wenn der Wohnsitz in Deutschland bleibt):
      – Nachweis der Ausreise aus und Wiedereinreise nach Deutschland mittels Flugticket
      – Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall
      In deinem Fall ist der zweite Punkt für 11 Monate nicht gegeben. Insofern bestand keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Deine Frage ist deshalb falsch gestellt: Es ist zwar deine Entscheidung, ob du dich im Ausland gegen Krankheit versichern willst oder auf Risiko gehst. Aber es ist dann eben nicht deine Entscheidung, ob dich die Krankenversicherung während der Zeit aus der GKV entlassen muss.
      Wenn du Glück hast, merkt das bei bei deiner Wiederanmeldung niemand. Aber das ist ein klassischer Fall von „an der falschen Stelle gespart“. 😉
      Viele Grüße
      Kai

      1. Danke Kai! Hierzu eine neue Frage. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland dieses Jahr im Januar während meines Heimatbesuchs abgemeldet und meine Reise anschließend fortgesetzt (weiterhin ohne Auslandskrankenversicherung).

        Falls ich zukünftig nach Deutschland zurückkehre und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme, könnte die GKV dann auch für die Zeit nach Abmeldung meines Wohnsitzes und Aufenthalt im Ausland Nachzahlungen einfordern? Oder ist dies hinfällig, da die Versicherungspflicht mit der Abmeldung beendet wurde?

        Ganz liebe Grüße
        Vivi

        1. Hallo Vivi,
          mit der Abmeldung solltest du auf der sicheren Seite sein – wobei es mir schwer fällt, bei einer unversicherten Reise von „sicherer Seite“ zu sprechen. 😉

          1. Ich sehe bei mir nun aber auch das Problem, dass ich überhaupt nicht mehr in die GKV zurückkehren kann, da ich keine 24 Monate Versicherungszeit für die letzten 5 Jahre nachweisen kann. Ebenso war ich zuletzt vor Verlassen der GKV nur 10 Monate (nicht 12) plichtversichert.

            Welche Versicherung käme denn dann für mich in Frage, sollte ich nach Deutschland zurückkehren?

            LG Vivi

  107. Hallo Kai,

    auch ich habe eine Frage über meinen Fall:
    Ich bin 28 Jahre und werde ab Ende März für bis zu 2 Jahre auf Weltreise sein. Ich war bis 25 Jahren gesetzlich bei meinen Eltern versichert (mhPlus), ab 25 dann bei der TK, von 26 bis 28 dann privatversichert während meinem Referendariat als Lehrer.
    Ich habe mich nicht verbeamten lassen und bin seit September 2022 wieder bei der TK versichert.

    Ich habe jemanden, der die Versicherungen für mich regelt. Er hat sich jetzt informiert, Rücksprache gehalten… und meinte, dass eine Anwartschaft gut ist. Der einzige Sache warum ich dies machen sollte ist, dass wir so pflegeversichert wären, wenn wir als Pflegefall aus dem Ausland zurück kommen. Sonst würde uns hier keine Pflegeversicherung nehmen. Ist das richtig? Gibt es hier Alternativen … ?

    Danke schon einmal für deine Antwort!

    LG Mateo

    1. Vielleicht noch eine kleine Ausführung:
      – Die Frage ist eher: Haben wir in diesem Fall auch ein Anrecht auf eine Krankenversicherung inklusive Pflegeversicherung bei der TK? Oder kann die TK hier sagen die Pflegeversicherung ist nicht dabei, weil in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht, aber keine Pflegeverisicherungspflicht besteht. Müsste man dann also selbst für die Leistungen aufkommen (oder irgendwann dann die Eltern), wenn man als Pflegefall zurück kommt?

      1. Hallo Mateo,
        sowohl die Kranken- wie die Pflegeversicherung sind gesetzliche Pflichtversicherungen. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist bei der gleichen Krankenkasse auch pflegeversichert.
        Bei dir scheint die Frage der Wiederaufnahme in die GKV nach 2 Jahren im Ausland eher ein Problem der Vorversicherungszeiten zu sein. Wer in den letzten fünf Jahren 24 Monate in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist, muss auch nach der Rückkehr nach Deutschland wieder aufgenommen werden. Alternativ gelten die Vorversicherungszeiten als erfüllt, wenn man die letzten 12 Monate vor der Abmeldung durchgehend in der GKV krankenversichert war.
        Daran könnte es bei dir hapern, denn wenn du in zwei Jahren zurück nach Deutschland kommst, warst du die zwei Jahre nicht versichert und von den drei Jahren davor ja auch zwei Jahre während des Referendariats privat versichert. Das könnte dann tatsächlich dazu führen, dass man dir die Aufnahme in bestimmten Konstellationen verweigern könnte.

        1. Hallo Kai,

          danke für deine Antwort. Würdest du mir in meinem Fall also eine Anwartschaft empfehlen? Das wären 55€ pro Monat bei der TK.

          Liebe Grüße
          Mateo

  108. Grüß Dich Kai,
    Respekt, super Service und genau die Infos, die man braucht! Danke dafür.
    Anfragen bei Versicherungen sind ja alles-und-nichts-sagend…
    Hab ich aus deinen Kommentaren richtig entnommen für Fälle wie meinem (ist etwas anders als bei sabbatical):
    – ganzjährig in D gemeldet und angestellt bei gleichbleibendem Verdienst/M., Arbeitszeitkonto, Std. Aufbau im Sommer, Abbau im Winter
    d.h. sozialversicherungspflichtig, und wenn ich 5 Monate im Süden überwintere muss ich die GKV (bkk) und zusätzl. eine Langzeit-A-KV wie z.B. HanseMerkur abschließen (und bezahlen :-I) ?
    Lieben Dank falls du da noch einen Tipp weißt …!?
    Beste Grüße
    Tina

    1. Hallo Tina,
      ein Arbeitszeitkonto funktioniert ja so, dass du irgendwann mehr arbeitest und das gleiche Geld bekommst, damit du irgendwann weniger arbeitest und wiederum das gleiche Geld bekommst.
      Bezogen auf die Krankenversicherung bedeutet das, dass du in der Aufbauphase weniger Krankenversicherungsbeiträge zahlst als du nach deiner Arbeitsleistung eigentlich müsstest. Dafür musst du jetzt deinen „Kredit“ bei der Krankenversicherung wieder abbezahlen.
      Ein Beispiel: Nehmen wir an, deine vertragliche Arbeitszeit beträgt 150 Stunden im Monat und du arbeitest aber 200 Stunden. Bezahlt bekommst du aber trotzdem nur deine 150 Stunden und 50 Stunden wandern aufs Arbeitszeitkonto. Eigentlich müsstest du die 50 Stunden ja jetzt schon bezahlt bekommen und dann Krankenversicherungsbeiträge darauf zahlen. Dadurch, dass du das Geld aber noch nicht bekommst, hast du bei der GKV gewissermaßen Schulden.
      Man zahlt also jetzt in der Freistellungsphase keine unnützen Beiträge sondern man zahlt in der Freistellungsphase das nach, was man in der Aufbauphase zu wenig gezahlt. hat. 😉
      Viele Grüße Kai

  109. grüss dich, kai
    hab mich nun „bei dir durchgelesen“ bis zum 24.okt.16 —
    und „chapeau“ meinerseits.
    bin ing, rentner, geb 40, lebe seit 2009 in marmaris/türkei
    und war und bin mit der nahezu sittenwidrig-arroganten haltung deutscher gesetzlicher kv stets auf kriegsfuss.
    würde auch etwas rat deinerseits gerne in anspruch nehmen —
    bringe es aber nicht fertig,
    dich einfach „solala in anspruch zu nehmen“.
    falls du mehr zu mir wissen möchtest gibts 2 homepages.

    ich war zig jahre selbstständig – qualifiziert und hart arbeitend- und bin wirklich fassungslos, wie selbstverständlich man dein -äusserst wertvolles- wissen hier „abruft“ !

    herzliche grüsse –
    und alles gute für dich !
    wolf gerlach

  110. Hallo Kai,

    was passiert, wenn ich während meines Auslandsaufenthalts erkranke und zurück nach Deutschland in ein Krankenhaus gebracht werde. Übernimmt dann weiterhin die Auslandsversicherung oder müsste mich ab dem Moment meine GKV wieder aufnehmen?

    Vielen Dank schonmal für deine Seite und die sehr hilfreichen Tipps.
    Liebe Grüße Lena

  111. Hallo Kai, nachdem ich gerade etwas ratlos bin, bin ich super froh über deine Seite zu stolpern. Folgende Ausgangssituation
    Ich habe relativ kurzfristig gekündigt; Vertrag läuft bis Ende September; möchte aber durch Resturlaub und unbezahlten Urlaub schon Anfang September weg. Voraussichtlich komme ich spätestens Ende Januar 24 schon wieder. Bin nur arbeitssuchend gemeldet und habe mich bereits abgemeldet. Arbeitslos melden möchte ich mich erst nach Rückkehr. Ich bin gesetzlich versichert. Die Aussagen meiner BKK sind etwas schwammig. Die letzte Bestätigung besagte, ich müsse mich während meines Weggangs freiwillig pflichtversichern. Es sei denn, ich könne ein Flugticket und eine Auslands KV nachweisen. Nach Einschicken des Versicherungsscheins meiner Jahres Auslands KV haben sie erstmal gesagt, die entspricht nicht dem Vorschriften des SGB V. Gibt es nach deiner Kenntnis Auslandsversicherungen, die hier akzeptiert werden oder muss ich die jetzt alle einzeln mit meiner Krankenkasse durchgehen? Und wie sieht eigentlich der Unterschied zwischen Ruhen lassen und kündigen aus. Im Endeffekt muss ich doch immer eine Auslands KV nachweisen oder?
    Ach so noch zum Wohnsitz, falls das relevant ist: derzeit gibt es die Optionen, (wohnsitz bei Eltern melden oder ganz abmelden, da Wohnung gekündigt).

    Ich danke dir vielmals!!!

    1. Hallo Sandra,
      eine handelsübliche Langzeit- Auslandskrankenversicherung mit einer vergleichbaren Absicherung wie die GKV ist ausreichend, also z.B. die HanseMerkur oder Travelsecure, die ich empfehle. Nicht akzeptiert wird eine Jahrespolice für irgendwas um die 20 Euro im Jahr.
      Wenn du deinen Wohnsitz abmeldest, hast du keine Diskussionen mehr über die KV. Allerdings gibt es auch da natürlich ein paar Dinge zu beachten (Wohnsitz abmelden).

  112. Hallo diese Seite gibt mir Kraft fliege für 9 Monate nach Thailand mit Auslandskrankenversicherung für 9 Monate von der LVM bin Rentner für ca 800 Euro
    Habe bei meiner Krankenkasse angerufen wegen pausieren Antwort so was gibt es nicht.
    Jetzt weiß ich wie ich mich zu verhalten habe.danke

  113. Hallo Kai,

    ich begebe mich auch demnächst auf Weltreise und habe schon mit meiner KK (TK) abgesprochen, dass ich für diesen Zeitraum abgemeldet werde.
    Nun hat sich auf meiner Arbeit einiges geändert und ich muss doch nicht kündigen, sondern kann die Zeit mit unbezahlten Urlaub überbrücken. Ich bekomme also die gesamte Zeit KEIN Gehalt, mein Arbeitsvertrag läuft aber weiter, so dass ich nach der Reise direkt wieder einsteigen kann.

    Kann ich mich trotz bestehendem Arbeitsvertrag von der GKV abmelden lassen?

    Danke,
    liebe Grüße

    1. Hallo Sophie,
      mir läuft es immer eiskalt den Rücken runter, wenn ich „unbezahlter Urlaub“ höre. Wie soll das denn in der Praxis konkret laufen? Du bleibst also im Arbeitsverhältnis, erhältst aber keinen Lohn. Meldet dich dein Arbeitgeber dann bei der Sozialversicherung ab? Wie lange wirst du auf Reise sein?
      Es kann halt passieren, dass deine KV von dir verlangt, dass du dich freiwillig versicherst, wenn du – sagen wir mal ein Jahr lang – keinen Lohn bekommst, obwohl du ja eigentlich in einem Arbeitsverhältnis bist. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wittern immer schnell Sozialversicherungsbetrug, wenn von „unbezahltem Urlaub“ die Rede ist.
      Unproblematischer wäre, jetzt noch Lohnbestandteile anzusparen und sich die dann für die Zeit der Reise auszahlen zu lassen, damit weiterhin Beiträge bei der KV eingehen. Also z.B. Überstunden, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder 10% vom Gehalt nicht auszahlen lassen sondern ansparen, damit dein Urlaub nicht „unbezahlt“ ist.
      Frag am besten mal deinen Arbeitgeber, wie er sich den „unbezahlten Urlaub“ konkret vorstellt. Ich habe ein bisschen den Verdacht, dass er sich da selbst gar keine Gedanken drüber gemacht hat.
      LG Kai

      1. Danke für deine schnelle Antwort!

        Geld ansparen oder Überstunden auszahlen lassen geht leider nicht (da großer unflexibler Konzern). Ich wäre für 5 Monate weg, in denen ich kein Gehalt bekomme.

        Aber laut deinen Aussagen klingt es so, dass ich nochmal bei meiner KK nachfragen soll, ob das mit der Abmeldung funktioniert, sollte ich von meinen Arbeitgeber nicht von der Sozialversicherung abgemeldet werden richtig?

        Vielen Dank!

        1. Hallo Sophie,
          sozialversicherungsrechtlich müsste dich meiner Meinung nach dein Arbeitgeber noch einen Monat nachversichern. Für die restlichen 4 Monate musst du dich selbst krankenversichern bzw. dich mit deiner KV auf eine andere Lösung verständigen. Die dürfte allerdings wenig Interesse daran haben, dich während eines laufenden Arbeitsverhältnisses beitragsfrei zu stellen.
          Bei der Rentenversicherung entsteht eine Lücke, die aber mit 5 Monaten nicht entscheidend sein dürfte.
          Viele Grüße Kai

  114. Hallo Kai,
    vielen Dank für die tolle Seite und kompetenten Infos!
    Ich habe eine Frage zum Übergangsmonat, so richtig lese ich es hier noch nicht raus… Ich habe zum 30.09.23 per Aufhebungsvertrag mein Arbeitsverhältnis beendet und mich zum 01.10.23 bei der AfA direkt arbeitslos gemeldet. Aufgrund des Aufhebungsvertrags erhalte ich 3 Monate kein ALG. Die Sozialversicherungen werden (aufgrund der Bearbeitungszeit?) von der AfA erst ab dem 01.11.23 übernommen, somit auch die GKK. Von einem Beratungsgespräch in der AfA habe ich erfahren, dass der Oktober ein Übergangsmonat für die KV ist und das ich mich dafür nicht freiwillig versichern muss. Nun möchte mich meine KK aber für den Oktober gesetzlich als Selbstzahlerin versichern. Das ist doch nicht richtig, oder? Welche Agumente kann ich meiner KK vorlegen?
    Vielen Dank für deinen Support!
    LG Julia

    1. Hallo Julia,
      ich tendiere zu der Ansicht der AfA, dass die Krankenversicherung in der nachgehenden Leistungspflicht nach §19 SGB 5. Diese wäre allerdings ausgeschlossen, wenn du im Oktober eine selbstständige Tätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung ausübst und wenn du die Möglichkeit hast, dich anderweitig familienversichern zu lassen.
      Viele Grüße Kai

      1. Hallo Kai,
        vielen Dank für deine erste Einschätzung. Ich habe und werde im Oktober keiner selbstständigen bzw. geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Aktuell bin ich getrennt lebend und lasse mich am 24.10.23 scheiden. Ist bis dahin eine familienversicherung noch möglich bzw. darüber hinaus, bis die Scheidung rechtskräftig ist?
        Vielen vielen Dank nochmal und liebe Grüße, Julia

  115. Dear Kai,

    Your post and comments have been incredibly helpful, and I wanted to share my experiences. I have been working and living in Germany for 9 years, and I am now planning to spend a year abroad traveling. I am currently „freiwillig“ insured by AOK, and I plan to stay „angemeldet“ in Germany as I have my own apartment in Germany. According to Arbeitsagentur, I will not receive ALG as I will be abroad right after my last working day, but I will receive ALG as soon as I come back to Germany in a year.

    When I sent an inquiry to AOK asking what to do with my insurance, a staff called me and explained that I can either 1) continue to pay by my own (around 250,- EUR / month) or 2) make a break because I will not be in Germany. She told me that I would only need to send a copy of a traveler insurance certificate.

    So after the phone call, I sent a copy of my traveler insurance certificate, but I did not receive any confirmation email. So 2 weeks later, I called again. Then another staff told me that there is no such a thing as a break for a „freiwillger“ and I will not be able to „abmelden“ from the insurance because I will remain „angemeldet“ in Germany. It is an obligation in Germany. As an alternative, I can sign up for the Anwartschaftsversicherung and pay around 80,- EUR / month. Just as you warned in your post! But I did not understand why I need a Anwartschaftsversicherung when I cannot „abmelden“ from the insurance anyway. So I was googling about the Anwartschaftsversicherung, and I landed on this page.

    After reading your post and all comments, I called AOK again and talked to another staff. This person told me that I do not need Anwartschaftsversicherung because I am not switching to any private insurance. Also, I will receive ALG as soon as I am back, so the insurance will be automatically taken care of by the Arbeitsagentur. He then checked the copy of my traveller insurance certificate and sent me a confirmation of Abmeldung from AOK the next day!

    All employees of AOK have been very friendly and nice, but it was frustrating to hear different stories every time I call.

    Thank you so much for the information and help you provided. Your post and comments have been extremely helpful. I would have felt totally left alone without them. Thank you.

    1. Hi JJ,
      if you really read ALL the comments on this article you should be rewarded lol.
      Thanks for sharing your experience and I’m glad that everything went well for you in the end.

  116. Hey, vielen Dank für diesen ausführlichen Bericht.
    Meine Krankenkasse hat sofort gesagt, dass es kein Problem ist mich für die Reise abzumelden. Jedoch meinte die TK, dass es Probleme geben kann bei der Wiederaufnahme wenn die Auslandsreiseversicherung einen Urlaub z.B. für 4 Wochen mitversichert. Da dies heißt, dass man in Deutschland als letztes privat Versichert war und nicht mehr gesetzlich und somit die gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist einen aufzunehmen.
    Ich wäre super dankbar für eine Rückmeldung wie es bei diesem Fall ist.

    1. Hallo Nele,
      ich bin mir nicht sicher, ob ich das Problem richtig verstanden habe. Ich gehe davon aus, dass du von einer Langzeitreise (länger als 6 Wochen) redest und du eine Langzeit- Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hast (also keine Jahrespolice für 20 bis 30 Euro).
      Das Argument mit der Privatversicherung ist alt und immer noch Quatsch. Eine Auslandskrankenversicherung ist kein Wechsel in die Private Krankenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet dich wieder aufzunehmen, wenn die entsprechenden Versicherungszeiten, die oben im Artikel genannt werden, erfüllt sind.
      VIele Grüße
      Kai

      1. Hallo Kai,
        vielen Dank für deine Antwort. Ja genau ich habe eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung über 15 Monate abgeschlossen. Ich werde jedoch zwischendurch für 2 Wochen wieder in Deutschland sein und da bin ich dann scheinbar privat durch die Langzeit-Auslandskrankenversicherung versichert und die TK meint, dass es relevant ist, da es auf die letzte Versicherung in Deutschland ankommt und somit wäre es möglich in die private Versicherung zu rutschen.
        Viele Grüße
        Nele

  117. Hallo Kai,

    mein Name ist Martin, ich bin 28 Jahre alt, nicht verheiratet und seit ca. 10 Jahren ohne Unterbrechung bei der gleichen GKV versichert. Seit geraumer Zeit bin ich aufgrund von meinem Gehalt als „freiwillig versichert“ eingestuft.
    Ich möchte ab Juli 2024 bis Ende des Jahres nach Südamerika.
    Mein Wohnsitz in Deutschland soll während dieser Zeit bestehen bleiben.

    Sabbatical gibts bei meinem Arbeitgeber nicht.
    Was er mir anbieten würde, ist ein Freistellungsvertrag für diese Zeit.
    Im Prinzip: Ich gehe im Juli, komme im Januar 2025 zurück und kann nahtlos auf meiner alten Stelle wieder anfangen.

    Mit meiner Krankenkasse habe ich nun inital mal Kontakt aufgenommen.

    Meine Fragen:
    1.
    Im ersten Monat nach meiner Freistellung (in dem Fall Juli) MUSS von mir weiterhin Beitrag an die GKV gezahlt werden, und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil?

    Ich habe hierzu was aus dem Netz:
    Wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht – wie es bei unbezahltem Urlaub der Fall ist – läuft die Krankenversicherung noch einen Monat weiter. Danach ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dich abzumelden. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

    2.
    Mein Arbeitgeber muss mich dann ab Juli bei der Krankenversicherung abmelden?

    3.
    Renten- und Arbeitslosenversicherung werden automatisch ausbleiben, da 0€ Einkommen?

    Hier noch die erste Anwort meiner Krankenkasse:
    „Ich würde Ihnen auch eher eine Anwartschaftsversicherung empfehlen, wenn Sie wiederkommen und wieder als freiwillig Versicherter gemeldet werden, können Sie nicht mehr in die gesetzliche Versicherung. (Diese liegt mtl. bei ca. 70EUR), die wäre auch ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthaltes möglich.“

    4. Ist das wie in den anderen Fällen bei mir auch unnötig?

    Du schreibst außerdem:
    „Richtig ist dagegen in der Tat, dass es zumindest bei den freiwillig gesetzlich Krankenversicherten auf die Vorversicherungszeiten ankommt. Wer in den letzten fünf Jahren 24 Monate in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist, muss auch nach der Rückkehr nach Deutchland wieder aufgenommen werden.“

    5. Wo finde ich hierzu eine „Rechtsgrundlage“?

    Vielen Vielen Dank für den Artikel und jetzt schon Danke für deine Antwort.
    Das ist viel Arbeit und nicht selbstverständlich!
    Kann man dir im Gegenzug etwas gutes tun?

    Gruß Martin

    1. Hallo Martin,
      vielen Dank für deine Unterstützung. Fangen wir mit dem letzten Punkt an. Die Rückkehr freiwillig gesetzlich Versicherter bei den genannten Vorversicherungszeiten ist in § 9, Abs. 1(1) SGB 5 geregelt. Dort heißt es:
      Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
      Eine Anwartschaftsversicherung scheint mir daher bei Erfüllung dieser Kriterien entbehrlich.
      Das Konstrukt mit dem „Freistellungsvertrag“ finde ich immer ein bisschen merkwürdig. Sozialrechtlich ist das eine Beendigung des Arbeitsverhältnis.
      Der nachgehende Leistungsanspruch bei der Krankenversicherung bezieht sich nur auf Pflichtversicherte. Du als freiwillig Versicherter profitierst hiervon nicht und muss daher der Krankenversicherungsbeitrag wohl vollständig selbst tragen. Deine Einschätzung unter 1. scheint mir daher korrekt zu sein, auch wenn ich einräume, dass das einigermaßen freihändig von mir interpretiert ist.
      Wie immer weise ich nochmal darauf hin, dass ich kein Rechtsanwalt bin und meine Meinungen daher auch keine Rechtsberatung darstellen oder eine solche ersetzen können.
      Viele Grüße
      Kai

  118. Hallo Kai,
    Vielen Dank für diese beruhigende und entwirrende Erklärung der Sachlage! Sie hilft wirklich sehr!
    Ich bin auch schwer beeindruckt von deinem Engagement in der Kommentarspalte, wo du über Jahre hinweg Reisenden hilfst!
    Ich hoffe, du hast vielleicht auch für mich einen Tipp, nachdem es ja die deutschen Behörden verstehen, einen zu verunsichern ‚:D
    Also hier kurz meine Lage:
    Ich bin schon seit ein paar Jahren Digitalnomadin mit Wohnsitz und angemeldet als Freiberuflerin in Deutschland – meist bin ich im außereuropäischen Ausland, durchgängig bin ich bei deutschen Versicherungsanbietern Langzeitauslandsversichert. Nach dem Studium habe ich mich relativ fließend von der TK abgemeldet, indem ich ihr den Versicherungsvertrag meiner Auslandskrankenversicherung geschickt habe und los gings. Wie du sagtest war das garkein Problem, hatte auch einen netten Sachbearbeiter (und generell immer gute Erfahrungen mit der TK gemacht, verglichen mit der BKK wo ich vorher familienversichert war) – Soweit so gut!
    Da ich selbstständig bin und ggf. in die Sparte Künstler und Journalisten fallen würde, wäre ich nach grundsätzlicher Definition in deutschland u.U. bei der KSK versichert… Das würde dann auch Renten- und Pflegeversicherung einschließen. Ich frage mich jetzt ob es weise wäre, sich jetzt schon, im Auslandsaufenthalt mit der KSK auseinanderzusetzen, falls sonst möglicherweise Unsummen an Nachzahlungen anfallen könnten irgendwann, oder ob selbst bei einer Einstufung als Versicherungspflichtig in der KSK nach meiner Langzeitreise die generelle Regelung greift, die du oben beschrieben hast. Es kommt mir nur desshalb vor, als könnte es ein Sonderfall sein, da ich ja Selbstständig bin und die Künstlersozialkasse ja was anderes ist als eine reine Krankenkasse… Ich hatte mich auch schon mal bei denen gemeldet, aber die Person am Telefon schien noch weniger Ahnung zu haben als ich selbst und definitiv schlechtere Laune! 😀

    Hoffe das macht soweit Sinn und du hast vielleicht eine Ahnung oder Idee, was hier zu tun ist 😀
    Liebe Grüße und vielen lieben Dank,
    Eni

    1. Hallo Eni,
      danke für deine Unterstützung.
      Ich hatte tatsächlich vor einigen Jahren ein ähnlich unerfreuliches Telefonat mit der KSK. Die sind dort offenbar maximal genervt, weil viele selbstständige Gewerbetreibende gerne in den Genuss der günstigen KSK- Beiträge kommen würden.
      Ich weiß nicht, wie weit du schon recherchiert hast und wie deine selbstständige Tätigkeit genau aussieht. Du kannst deine Versicherungspflicht in der KSK prüfen lassen, indem du dieses Dokument ausgefüllt dorthin schickst. Anhand deiner Angaben in diesem Formular wird man dir sagen können, ob du eine Chance hast, dort aufgenommen zu werden. Da ich mir nicht sicher bin, ob der Fragebogen direkt als Aufnahmeantrag gewertet wird, würde ich zunächst einfach mal die Punkte durchgehen und schauen, ob deine persönliche Situation sich mit den Anforderungen deckt.
      Wichtig zu wissen: Du musst einerseits selbstständig sein, musst deine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausüben UND du musst in der GKV versichert sein. Die KSK ist ja keine eigene Krankenkasse sondern bezuschusst den Krankenkassenbeitrag aus eigenen Mitteln und aus staatlicher Förderung.
      Solange du also nicht in Deutschland krankenversichert bist, wird ein Antrag auf Aufnahme natürlich ins Leere laufen.
      Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts: Früher wurden Werbeeinahmen aus Blogs, Affiliate- Einnahmen etc. als gewerbliche Einnahmen verbucht, die dann dazu geführt haben, dass viele Blogger nicht in die KSK aufgenommen wurden, weil deren Geschäftsmodell ja von diesen Einnahmen geprägt ist. Das BSG hat festgestellt, dass dies unzulässig ist. Auch Werbeeinnahmen aus Blogs sind Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. Bei weiteren Einnahmen durch Kurse, Coachings usw. muss dagegen jeweils geprüft werden, ob diese noch mit der künstlerischen Tätigkeit zusammenhängen.
      Insgesamt sind die Aufnahmekriterien mit der Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetz 2022 erleichtert worden, weil keine starren Hinzuverdienstgrenzen aus nicht- künstlerischer Tätigkeit mehr eingehalten werden muss. Stattdessen gilt nun das Überwiegensprinzip, d.h. die künstlerische Tätigkeit muss den größeren Teil gegenüber anderen gewerblichen Einnahmen einnehmen.
      Ich hoffe, das hilft dir erst einmal.
      Viele Grüße
      Kai

  119. Achtung: Wenn ihr Fragen zu Sozialversicherungen habt, beachtet bitte folgende neue Vorgehensweise: Spendiert mir bitte einen Kaffee, BEVOR ihr die Frage in den Kommentaren postet oder mir eine Mail schickt. Leider hat das Prinzip auf Gegenseitigkeit und Freiwilligkeit nicht funktioniert. Beachtet bitte auch, dass eine Kaffee- Spende keinen Anspruch auf eine Rechtsberatung auslöst. Ich teile hier lediglich meine Erfahrungen aus den letzten zehn Jahren im Ausland.

  120. Hallo Kai,

    ich habe viel gegoogelt zu meiner verzwickten Lage.
    Und zwar bin ich 26 Jahre alt und Student. Dabei bin ich als Dualer-Student gestartet, weshalb ich nicht in der studentischen Pflichversicherung war, sondern in der normalen als Arbeitnehmer. Dabei war ich jedoch ganz regulär an einer normalen und nicht dualen Hochschule eingeschrieben. Letztes Jahr im Juli wurde das Arbeitsverhältnis Aufgelöst und gleichzeitg bin ich für ein Auslandssemester nach Australien gegangen. D.h. ich bin der studentische Pflichversicherung nie beigetreten, bzw. zu der gewechselt und mit der KK, war es so abgesprochen, dass ich mein Flugticket und die Auslandsversicherung einreichen muss und dementsprechend konnte ich aus der Versicherung, ab dem Juli, austreten.
    In der Zwischenzeit war ich in Deutschland immatrikuliert und hatte auch einen Wohnsitz.

    Jetzt kommt das Problem:
    Ich habe mich zurückgemeldet bei der KK (wie abgesprochen) und jetzt sagt die Krankenkasse, dass ich studentisch Pflichversichert sein muss ab dem Juni und die Beiträge rückwirkend zahlen muss.
    Das ich, wenn ich in der studentischen Versicherung die Beiträge nicht umgehen kann, weiß ich. Jedoch bin der studentischen Versicherung niemals beigetreten. Die Versicherung hat mich sogar gehen lassen.
    Kann die Versicherung jetzt Beiträge Rückwirkend verlangen?
    mich wundert das, da ich
    1. in gar keiner Versicherung war,
    2. gar keine Leistungen bezogen habe,
    3. Nicht in der Eu war und
    4. anders Beraten wurde?

    Über eine Rückmeldung und Ihre Hilfe/ Meinung würde ich mich wirklich freuen, da ich dazu gar nichts im Internet finde und komplett überfragt bin. :/

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