Viele Traveller fragen sich: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Weltreise oder nach einem längeren Auslandsaufenthalt? Kann ich mich während der Weltreise arbeitslos melden? Sofern man seinen Arbeitgeber nicht zu einem Sabbatjahr bewegen kann und sein Arbeitsverhältnis deshalb beendet, gibt es einige Dinge im Umgang mit dem Arbeitsamt zu beachten. Ich erkläre euch hier ein paar Grundregeln des Arbeitslosengeldbezugs nach einem Auslandsaufenthalt.
Vorab: Gerade im Sozialversicherungsrecht ändert sich die Rechtslage mitunter sehr schnell. Diese Tipps sollen deshalb nur als erste Hinweise und Denkanstöße dienen und ersetzen nicht die Beratung durch Rechtsanwälte oder Behörden.
Weltreise arbeitslos melden – Anspruch sichern
Da man für den Bezug von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt in Deutschland für Vermittlungen zur Verfügung stehen muss, hat man während einer Weltreise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder 2. Zwar kann man auch außerhalb von Deutschland für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten, aber so weit scheint die Bürokratie noch nicht zu sein. Es reicht also offenbar noch nicht aus, sich online aktiv um eine Neuanstellung zu bemühen. Vielmehr muss man auch 2023 noch für persönliche Gespräche und Arbeitsvermittlung in Deutschland erreichbar sein. Ich kann auch nur davon abraten, eine Langzeit- Abwesenheit zu verschweigen und trotzdem ALG zu beantragen. Das dürfte angesichts der regelmäßigen Vorsprachen bei seinem “Fallmanager” zu Problemen führen.
Einige Weltreisende versuchen den Umweg über den Existenzgründerzuschlag der Bundesagentur für Arbeit und machen sich einfach selbstständig. Dahinter steckt die Hoffnung, dass das Kontrollnetz bei Selbstständigen nicht ganz so engmaschig ist wie bei Arbeitslosen. Wenn aber überhaupt keine Geschäftstätigkeit erfolgt, dürfte es sich hierbei schlicht um Erschleichung von Sozialleistungen handeln. Wer dagegen sein Business ortsunabhängig aufbaut und eine Geschäftstätigkeit nachweisen kann, kann natürlich den Existenzgründerzuschlag beantragen. Ich habe allerdings keine Ahnung, wie häufig man während des Bezugs des Existenzgründerzuschlags Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit halten muss oder ob es andere Rechtsgrundlagen gibt, die den Bezug dieser Versicherungsleistung bei Aufenthalt im Ausland ausschließt. Wer hierzu Erfahrungen mit der Bundesangentur gesammelt hat, schreibt mir bitte gerne in die Kommentare.
Zur Finanzierung seiner Weltreise wird die Bundesagentur im Großen und Ganzen nicht in Frage kommen. Dafür kann man nach Ende der Weltreise möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Arbeitslosengeld Weltreise: Sperrzeit bei Eigenkündigung
Um ungekürzten ALG- Anspruch zu haben, sollte man sein Arbeitsverhältnis nicht selbst kündigen sondern seinen Arbeitgeber bitten, eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Andernfalls droht einem eine dreimonatige Sperre im Leistungsbezug. Diese kann man zwar während seiner Reise “absitzen”, aber die Sperre mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate.
Beispiel: Ich kündige selbst zum 30.06. und möchte am 02.07. für ein Jahr auf Weltreise gehen. Ich melde mich am 01.07. arbeitslos, bekomme eine dreimonatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung und am 02.07. melde ich mich bei der Bundesagentur wieder ab.
Die Sperrzeit läuft in diesem Fall vom 01.07. bis 30.09. und vermindert meinen Gesamtanspruch von 12 Monaten auf 9 Monate Arbeitslosengeld. Am 30.06. des Folgejahres komme ich von der Reise zurück, melde mich sofort bei der Bundesagentur arbeitslos und bekomme sofort ALG für 9 Monate, weil die Sperrzeit während der Reise abgelaufen ist.
Eine Sperrzeit bekommt man übrigens nur dann, wenn man
- selbst gekündigt hat, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat (Aufhebungsvertrag) oder durch sein Verhalten eine Kündigung provoziert hat.
- keinen wichigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte (z.B. Krankheit o.ä.) oder
- den Aufhebungsvertrag nicht nur zur Abwendung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen Kündigung abgeschlossen hat
Rät einem der eigene Arzt also z.B. wegen Burnouts zur Jobaufgabe, so hat man einen wichtigen Grund und die Bundesagentur darf keine Sperrzeit verhängen.
Weltreise arbeitslos melden – Arbeitssuchendmeldung
Ferner muss man sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung (oder Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) bei der Agentur arbeitsuchend melden, da ansonsten ebenfalls eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung droht. Arbeitsuchend melden soll man sich, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss man sich arbeitsuchend melden. Erfahrt ihr erst kurzfristiger vom Jobende oder habt eine kürzere Kündigungsfrist, müsst ihr euch innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitssuchend melden.
Im Gegensatz hierzu ist die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung erfolgen.
Bleiben wir bei obigem Beispiel. Ich kündige selbst am 31.01. zum 30.06. Dann muss ich mich sofort, spätestens aber am 31.03. persönlich arbeitsuchend melden. Frühestens am 01.04. kann ich mich dann arbeitslos melden und einen Antrag auf ALG stellen. Spätestens am 01.07. muss ich es tun, weil ich erst ab Antragstellung ALG bekommen kann.
Mittlerweile ist die Arbeitssuchendmeldung auch online möglich. Ihr könnt euch aber natürlich auch in eurer zuständigen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) oder telefonisch unter 0800 4555000 arbeitssuchend melden.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit in dem Zeitraum bis zum tatsächlichen Ende eurer Beschäftigung schon Vermittlungsversuche startet, solltet ihr mit offenen Karten spielen. Informiert das Arbeitsamt in diesem Fall von eurer Absicht zu verreisen. Rechtsgrundlage für die Arbeitsuchendmeldung ist Paragraf 38 SGB III.
Weltreise Arbeitslosengeld – Die Rahmenfrist
Wichtig ist, sich unbedingt rechtzeitig vor der Weltreise arbeitslos zu melden und damit Arbeitslosengeld zu beantragen und sei es auch nur für einen Tag. Für den Bezug von ALG ist es nämlich normalerweise erforderlich, in einer Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate beschäftigt gewesen zu sein.
Wer also länger als anderthalb Jahre auf Weltreise ist, hätte damit seinen Anspruch auf ALG verwirkt, weil die Anwartschaft nicht mehr erfüllt ist.
Wird einem aber vor Reiseantritt schon einmal ALG bewilligt (z.B. für einen Tag), verlängert sich die Rahmenfrist auf vier Jahre. Der Bewilligungsbescheid wird dann aufgehoben, weil man dem Arbeitsmarkt wegen der Weltreise nicht zur Verfügung steht, aber die Ansprüche bleiben erhalten. Sie ruhen nur während der Weltreise.
War es früher so, dass ihr die Rahmenfrist von zwei auf vier Jahre verlängern konntet, indem ihr euch vor Weltreise schon einmal arbeitslos gemeldet habt, gibt es diese Regelung nun leider NICHT mehr. Dafür ist die generelle Anwartschaftszeit nun auf 30 Monate (statt zwei Jahre) verlängert worden. Eine Arbeitslosmeldung vor Reiseantritt verlängert die Rahmenfrist nun also nicht mehr. Sie kann lediglich noch den Vorteil mit sich bringen, dass eine eventuelle Sperrzeit während der Reise abläuft.
Wieder zu unserem Beispiel von oben: Ich habe zum 30.06. selbst gekündigt. Ab 01.04. kann ich mich arbeitslos melden, was zugleich als Antrag auf ALG gilt. Je früher ich den Antrag stelle, desto eher bekomme ich einen Bescheid über die Leistungen. Am 01.07. trete ich dann in den Leistungsbezug ein, bekomme also Arbeitslosengeld bzw. in unserem Beispiel tritt am 01.07. vermutlich erst einmal die Sperrfrist ein. Am 02.07. teile ich mit, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und aus dem Leistungsbezug wieder ausscheide. Die Sperrfrist läuft aber weiter und ist am 30.09. abgelaufen, während ich schon auf Reise bin.
Nach der Rückkehr meldet man sich dann sofort am ersten Tag wieder arbeitslos und lässt so seinen ALG- Anspruch wieder aufleben und wird dann auch über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert.
Was ist die Anwartschaftszeit?
Wie gesagt, die Frage, ob ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld habt, bemisst sich an der Frage, ob ihr in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt wart. Ersatzweise zählen auch folgende Zeiten zur Anwartschaft:
Zeiten, in denen Sie freiwilligen Wehrdienst geleistet
haben,
• Zeiten, in denen Sie im Bundesfreiwilligendienst/
Jugendfreiwilligendienst beschäftigt waren,
• Zeiten, in denen Sie wegen des Bezuges von Mutter-
schaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medi-
zinischer Rehabilitation, Krankentagegeld eines
Unternehmens der privaten Krankenversicherung,
Pflegeunterstützungsgeld oder einer (zeitlich be
grenzten) Rente wegen voller Erwerbsminderung
versicherungspflichtig waren,
• Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres erzogen wurde und Sie deshalb
versicherungspflichtig waren,
• Zeiten, in denen Sie einen Pflegebedürftigen
gepflegt und deshalb versicherungspflichtig waren,
• Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben
nach §§ 7 ff SGB IV,
• Zeiten der Antragspflichtversicherung (z. B. als
Selbstständiger),
• Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
oder der Schweiz.
Außerdem gibt es eine Sonderregelung für Menschen, die viele kurzzeitig befristete Beschäftigungen absolviert haben, z.B. als Saisonarbeiter.
Arbeitslos melden
Während die Arbeitssuchendmeldung lediglich die Bundesagentur für Arbeit darüber verständigt, dass ihr bald euren Job verliert, ist die Arbeitslosmeldung zugleich Antrag auf Arbeitslosengeld. Mittlerweile ist auch die die Arbeitslosmeldung online möglich. Dies ist eine erhebliche Verbesserung in Fällen, wo ihr eigentlich schon unterwegs sein wollt, wenn ihr euch arbeitslos melden müsstet. Allerdings ist für die Arbeitslosmeldung online ein Personalausweis mit freigeschalteter Online- Ausweisfunktion erforderlich.
Arbeitslosengeld beantragen
Alternativ könnt ihr euch auch weiterhin persönlich bei eurem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Der Tag der Arbeitslosmeldung ist zugleich der Tag der Antragstellung für Arbeitslosengeld. Für den Bezug von Arbeitslosengeld sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen.
- Ihr habbt euch online oder persönlich bei eurer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
- Ihr erfüllt die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Ihr wart in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
- Ihr seid ohne Beschäftigung, könnt aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).
- Ihr sucht eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeitet dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
An den letzten beiden Punkten wird es in der Regel hapern, wenn ihr euch auf Weltreise befindet. Ihr müsst dem Arbeitsmarkt für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Das kann man möglicherweise heutzutage auch auf Reise – wenn man einen Job sucht und findet, den man auch remote von unterwegs erledigen kann. Doch die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit setzt meist regelmäßige persönliche Termine voraus. Hier werdet ihr dann natürlich ein Problem haben, diese einzuhalten, wenn ihr unterwegs seid.
Arbeitslosengeld Weltreise: Unterlagen für die Arbeitslosmeldung
Um den Prozess der Bescheiderteilung zu beschleunigen, ist es wichtig, mit dem Antrag alle wichtigen Unterlagen mit einzureichen. Dazu gehören vor allem:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Lohnsteuerkarte
- Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen), danach bemisst sich die Höhe des ALG
- Sozialversicherungsausweis
- Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag
- Ärztliche Atteste um zu belegen, dass man einen wichtigen Grund hatte, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen
Weltreise arbeitslos melden – Fazit
Es ist wichtig, sich vor dem Auslandsaufenthalt um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu kümmern. Auch wenn ihr heute nicht mehr die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verlängern könnt, könnt ihr zumindest schon eventuelle Sperrzeiten während der Weltreise „absitzen“.
Das könnte euch auch interessieren:
- Gesetzliche Krankenversicherung bei längerem Aufenthalt
- Wohnsitz während der Weltreise
- Auslandsreisekrankenversicherung: Unsere drei Favoriten
Wenn euch der Artikel gefallen oder gar geholfen hat, spendiert mir doch einen Kaffee.
Wenn ihr verreist, solltet ihr unbedingt darauf achten, dass ihr mit einer Auslandskrankenversicherung ausreichend abgesichert seid. Wir stellen euch die drei beliebtesten Langzeit- Auslandskrankenversicherungen für Backpacker vor. Die günstigsten Flüge weltweit findet ihr im aktualisierten Lufthansa Sale 2024.
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Verweise sind sogenannte Provisions-Links. Wenn du auf so einen Verweislink klickst und über diesen Link einkaufst, bekomme ich von deinem Einkauf eine Provision. Für dich verändert sich der Preis natürlich nicht.
Wer schreibt denn hier?
Kai hat sich 2015 nach Jahren des Reisens schrittweise aus Deutschland verabschiedet und lebt seitdem die meiste Zeit des Jahres in Asien. In seinem früheren Leben hat er 10 Jahre in der Arbeits- und Sozialrechtsberatung gearbeitet.
Hallo,
vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage helfen.
Ich kehre im April von einer mehr als einjährigen Reise zurück.
Die Ansprüche auf ALG habe ich mir erfolgreich vor meiner Reise gesichert und mich dann abgemeldet. Meine Frage ist, ob es möglich ist nach der Rückkehr einige Tage mit dem Gang zur Arbeitsagentur für die Arbeitslosmeldung zu warten?
Einfach um ein paar Tage Luft zu haben, bevor ich mich in die Mühlen der Arbeitsagentur ergebe.
Ich bin mir bewusst, dass ich mich dann zunächst selbst um meine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern müsste.
Kann sich dies auf das ALG auswirken?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Kiki
Hallo Kiki,
das Hauptproblem sehe ich auch bei der KV.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob deine Pflicht, dich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, dich nicht schon zumindest in einen telefonischen Kontakt zur Arbeitsagentur zwingt (zum Unterschied zwischen Arbeitssuchendmeldung und Arbeitlosmeldung siehe den Artikel oben).
Ich würde mich deshalb vorsichtshalber gleich nach Rückkehr telefonisch arbeitssuchend melden; wann du dich dann arbeitslos meldest, also einen Antrag auf Leistungen stellst, sollte dann eigentlich deine Sache sein. So bleibt dir aber vielleiht eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung erspart. 😉
Liebe Grüße
Kai
Hallo,
ich habe vor meinen Job vor der Weltreise zu kündigen. Es wird kein Problem für mich sein die jeweiligen Fristen einzuhalten. Nachdem ich mich arbeitssuchend gemeldet habe, wird ja sicher das Prozedere aus Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung stattfinden. Ich bin mir nicht sicher ob es Auswirkungen hat, wenn ich offen mitteile, dass ich auf eine Weltreise gehe. Kann mir dazu jemand was sagen, gibt es diesbezüglich irgendwelche Erfahrungen? Oder soll ich still halten, nur wie verhalte ich mich dann bei Jobangeboten (falls denn welche kommen…)?
LG
Mike
Hi Mike,
ich habe noch nicht ganz verstanden, ob du während der Reise Leistungen beziehen willst. Das wird ja ganz sicher nicht funktionieren. Dazu ist das Netz an Jobangeboten, Einladungen etc. zu eng.
Du musst ja nur zur Sicherung deiner Ansprüche einen Tag arbeitlos gemeldet sein. Willst du denn vor der Abreise eine längere Zeit alo gemeldet sein?
Ansonsten Beispiel: Kündigung zum 30.06., am 01.07. einen Tag arbeitslos melden, am 02.07. anrufen und mitteilen, dass du dem Arbeitsmarkt wegen Langzeitreise nicht mehr zur Verfügung stehst.
Oder hab ich was falsch verstanden? Dann schildere bitte noch mal, wie dein Ablauf genau sein soll.
Viele Grüße
Kai
Hallo Reisende, dringende Frage!
Ich bin seit gestern nach einem Jahr Ekuador wieder zurück, da ich dort leider keine Arbeit gefunden habe.
Nun muss ich zugeben, dass ich vor meiner abreise selbst gekündigt und alles abgemeldet, da ich davon ausging mit meiner Qualifikation einen Arbeitsplatz in Ekuador zu bekommen. Leider war dies nun nicht so und nun erst lese ich, dass man sich nach einer Kündigung sofort bei der Agentur melden sollte. Gibt es jetzt gravierende Maßnahmen gegen mich? Es geht mir vor allem um die KV und um die Sperrzeit. Ich dachte eigentlich dass mir das ALG 1 immer zusteht, da man ja auch ne ganze Zeit fleißig eingezahlt hat,aber dem scheint mir nun nicht so. bitte daher dringend um Mithilfe auf eine Antwort, falls nich würde ich es vorziehen wieder zurückzufliegen.
LG
Alberto
Hallo Alberto,
das Problem ist die so genannte Rahmenfrist, innerhalb derer du Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben musst.
Normalerweise beträgt diese 2 Jahre, in denen du mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein musst.
Wenn du also ein Jahr und einen Tag weg warst, kannst du in den letzten 2 Jahren schon nicht mehr volle 12 Monate eingezahlt haben und dann bekommst du, so hart das auch ist, gar kein ALG 1.
Hättest du dich schon mal einen Tag vor der Abreise arbeitlos gemeldet, wäre die Rahmenrist auf 4 Jahre verlängert, in denen du 12 Monate Beiträge eingezahlt haben müsstest. Da ist dann ein Jahr Abwesenheit kein Problem.
Hätte, wenn und aber hilft dir jetzt aber nix. Geh halt so schnell wie möglich zur Arbeitsagentur und stell einen Antrag auf ALG- und warte dann ab, was die dir bescheiden. 🙁
LG Kai
Hallo alle zusammen,
da hätte ich auch mal ne Frage. Danke schonmal im Voraus für Antworten.
Bei mir ist eine ähnliche Situation wie beschrieben. Mein Vertrag endete, ich erhalte ALG 1, in einer Woche etwa gehe ich für ca 1 Jahr für einen europäischen Freiwilligendienst ins Ausland, melde mich also natürlich bei der Arbeitsagentur ab und möchte auch meinen Wohnsitz in D abmelden. Heißt das nun, dass ich wenn ich nächstes Jahr im März zurückkomme noch Ansprüche auf das gleiche ALG1 habe (meine Ansprüche quasi eingefroren wurden)? Oder dass meine Ansprüche neu berechnet werden auf ne Rahmenfrist von 4 Jahren?
Oder gelten dann diese 2 Jahre, in denen ich 12 Monate eingezahlt haben muss, wieder ab März 2015, weil Freiwilligendienst wieder irgendwas komisches anderes ist? (das schließe ich nach allem, was ich jetzt gelesen habe, mal aus).
Caro
Hallo Caro,
ich glaube, du machst dir das ein bisschen unnötig kompliziert. 😉
Du beziehst ALG- das ist gut, weil dir das den Anspruch auf ALG sichert, auch wenn dein Freiwilligendienst über ein Jahr hinausgehen sollte. Das ist die Sache mit der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist hat aber nichts mit der Höhe des ALG zu tun; die bemisst sich nach der Höhe der von der eingezahlten Beiträge in den letzten 12 Monaten deiner sozialversicherungspfichtigen Beschäftigung. Auch die Dauer deines Anspruchs ändert sich durch die Rahmenfrist nicht. Wenn du 12 Monate Anspruch auf ALG hast und davon vor dem Auslandsaufenthalt zwei Monate schon bezogen hast, hast du nach Rückkehr natürlich nicht wieder 12 Monate sondern nur noch 10 Monate.
Es ist übrigens mal wieder Zeit für den Hinweis, dass all das, was ich hier zum Besten gebe nicht rechtsverbindlich und ohne Gewähr ist…
LG Kai
Hall zusammen,
wen ich mich beim Arbeitsamt arbeitslos melde, informiere ich dann das Amt bereits über meine Weltreise , oder was genau kann ich denen bitte sagen ? die wollen ja eine Begründung für die Kündigung haben.
zwischen der Zeit von Arbeitslosmeldung und Abmeldung beim Arbeitsamt, kriege ich doch schon Vermittlungsvorschläge.
Wie gehe ich hier bitte vor. Den das wird im Normalfall ja ganze 3 Monate dauern.
Vielen Dank im Voraus
Hallo Peter,
eine Einzelfallberatung sprengt leider den Rahmen dieser Seite.
Generell gilt das, was oben schon im Artikel steht: 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses meldest du dich arbeitssuchend; da fragt dich auch noch keiner nach einer Begründung für die Kündigung. Die interessiert die Agentur erst, wenn du am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit einen Antrag auf ALG stellst. Je nachdem, wie viel Zeit zwischen Arbeitsaufgabe und Reisebeginn liegen wird, stehst du dem Arbeitsmarkt ja vielleicht noch zur Verfügung. Wenn dein Arbeitsverhältnis heute endet und du morgen auf Reise gehst, kannst du das dem Vermittler auch so sagen. Der ist dann froh, dass du kein ALG haben willst sondern nur deine Rahmenfrist verlängern willst und macht dann vermutlich auch keinen Stress.
Unabhängig davon bekommst du bei Eigenkündigung natürlich eine Sperrzeit, die dann aber während deiner Reise abläuft.
Hi Kai,
danke für die Antwort.
ich habe mich mittlerweile arbeitssuchend gemeldet und auch schon die kompletten Unterlagen vom Amt erhalten.
jetzt ist da auch ein Fragebogen bei Eigenkündigung dabei. Hier muss ich jetzt einen Grund für die Kündigung angeben.
außerdem muss ich demnächst zum ersten Gespräch zum Amt hin.
Hallo Peter,
das ist der normale Gang der Dinge.
Ich hatte eins vergessen zu erwähnen: Zur Eigenkündigung gibt es inzwischen Rechtsprechung, die besagt, dass man keine Sperrzeit bekommt, wenn man einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte.
Was alles ein wichtiger Grund sein kann, ist dann natürlich wieder vom Einzelfall abhängig.
Viel Erfolg wünsche ich dir.
LG Kai
Servus Kai, merci für die Antwort. mit gehts aber gar nich um die Sperrzeit. die nehme ich gerne in Kauf. mir geht es jetzt nur darum, wie ich mit dem Amt richtig umgehe. Wen ich das richtig verstanden habe, dann kann ich dem Amt erst nachdem mein Beitrag berechnet worden ist und ich meinen letzten Arbeitstag sagen, dass ich auf Weltreise gehe und keine Leistungen in Anspruch nehmen will.
mir geht es darum, was ich dem Amt bis zu diesem Zeitpunkt sage. kann ich jetzt schon sagen, dass ich eine Weltreise mache ? und wen nicht was genau kann man denen bitte mitteilen ?
Vielen Dank
Hallo Peter,
kommt ein bisschen auf den Sachbearbeiter an. Ich habe meinem gesagt, dass es mir nicht um den Bezug von ALG geht sondern ich nur kurz arbeitslos sein muss, damit meine Rahmenfrist verlängert wird. Der war froh, dass er mich schnell wieder aus der Statistik raus hatte. Ich habe Montag den Antrag eingereicht (schön sauber geordnet abgeheftet mit allen erforderlichen Anlagen und Attesten), dabei kurz meine Nebentätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht erwähnt und am Freitag hatte ich den Bewilligungsbescheid in der Post – und da war noch ein Feiertag dazwischen. Aber es gibt vielleicht auch Sachbearbeiter, die einem aus der faktischen mangelnden Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bei einer Arbeitslosigkeit von einem oder ein paar Tagen einen Strick drehen wollen. Dann wäre es vielleicht schlauer, das nicht zu erwähnen und sich einfach nach Bewilligung am nächsten Tag wieder abzumelden. Am besten ein bisschen nach Gefühl gehen, wenn du mit deinem Fallmanager sprichst…
LG Kai
Hallo,
mir brennen auch noch einige Fragen auf der Seele. Ich habe zum 30.06. meinen Job gekündigt. Grund: Ich schaffe es derzeit psychisch nicht, den Job weiter auszuüben. Seit 5 Jahren nehme ich Antidepressiva und hangele mich mit Mühe und Not durch den Job als Bürokauffrau. Was die Sache noch erschwert ist, dass ich mit meiner Chefin gar nicht klar komme und mit einigen Kollegen. Es herrscht zwar kein direktes Mobbing. Allerdings auf die subtile Art und Weise. Ich werde meistens ignoriert, man spricht nur das Nötigste mit mir. Deswegen habe ich den Job geschmissen. Ich weiß, einige werden nun sagen, dass ich das nicht hätte machen sollen und mich lieber kündigen lassen sollte etc. Aber bevor zu schnell geurteilt wird: Ich wollte mich nicht über einen längeren Zeitraum krank schreiben lassen wegen Depressionen, mit der Hoffnung vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. Ich wollte einfach nicht, dass mein AG weiß, dass ich unter Depressionen leide! Moralisch vertreten kann ich das leider auch nicht, mich so lange krank schreiben zu lassen. Ich beisse die Zähne zusammen, schon alleine um zu zeigen, dass ich mich von denen nicht unterkriegen lassen werde. Innerlich sieht es natürlich ganz anders aus. Zwischendurch krank „gefeiert“ habe ich schon, immer dann wenn es ganz schlimm wurde mit der Krankheit. Aber jedesmal habe ich es auf meine nicht vorhandene Migräne geschoben. Mir war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bewusst gewesen, dass ich bei Eigenkündigung eine Sperre bekomme. Ich war einfach unwissend. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ich habe vor, drei Monate durch Australien zu reisen ab August. Ich brauche dringend einen Tapetenwechsel von allem! Nicht zuletzt erhoffe ich mir dadurch natürlich eine Verbesserung der seelischen Gesundheit! Da ich ja bei Eigenkündigung sowieso eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten habe, würde das mit der Weltreise dann ganz gut passen, da ich dem Arbeitsmarkt für diese Zeit nicht zur Verfügung stehe. Nun habe ich aber erfahren, dass ich gegen die Sperrzeit Widerspruch einlegen kann, gerade auch bei Depressionen. Ich bin in ärztlicher Behandlung und würde bei meinem Psychiater/Neurologen nach einem Attest zur Vorlage beim Arbeitsamt fragen. Wenn dies dann vom Amt bewilligt wird, dann hätte ich 12 Monate ALG 1 statt 9 wegen der wegfallenden Sanktion. Ich bin aber nun verunsichert, wenn ich nun den Widerspruch einlege, mich ein Tag arbeitslos melde und dann mich wieder abmelde für die Reise, um mir das ALG 1 nach der Reise zu sichern, ob ich nicht vielleicht Probleme mit dem Amt bekomme, weil ich mich als depressiv bescheinigen lasse und dann auf Reisen gehe? Schließlich kann ich ja einfach nicht mehr und brauche eine Auszeit! Oder sollte ich lieber auf den Widerspruch verzichten und die gewöhnliche Sperrzeit akzeptieren??
Ist leider etwas lang geworden. Ich hoffe auf hilfreiche Antworten.
Danke für’s lesen.
Sophia
Hallo Sophia,
ich sehe, mein früheres Leben aus der Arbeits- und Sozialrechtsberatung holt mich immer wieder ein…
Leg auf jeden Fall Widerspruch ein. Du hattest einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung, kannst diesen durch ärztliche Atteste belegen, hast (hoffentlich) die Kündigungsfrist eingehalten; das ist ein klassischer Fall für sanktionsfreie Eigenkündigung. Lass dich beraten (Gewerkschaft, Anwalt) und lege Widerspruch ein. Es ist auch völlig egal, was du vorhast, wenn du nicht im ALG- Bezug bist- und selbst wenn es darauf ankäme, gibt es bei Depressionen kaum eine bessere Therapie als Tapetenwechsel.
Viel Erfolg, viel Kraft und vor allem natürlich viel Spaß beim Reisen wünsche ich dir von Herzen.
LG Kai
P.S. Denk daran, dass im August in Australien Winter ist…;)
Lieber Kai,
vielen herzlichen Dank für Deine Antwort! Ja, ich werde Widerspruch einlegen, wenn es soweit ist. Schön zu wissen, dass es so eine Möglichkeit gibt bei seelischen Erkrankungen. Hätte ich vorher nicht gewusst, wenn ich nicht zufällig hier gelandet wäre. Deine Seite ist sehr informativ, weiter so! 🙂
LG Sophia
Hi Kai,
ich habe 1 Frage:
man sollte nicht länger als 1 Jahr auf Welreise sein, damit der Anspruch nicht verfällt.
Ab welchem Zeitpunkt gilt dieses Jahr bitte ?
Dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder wen ich mich vom Arbeitsamt abmelde und meine Reise antrete ?
Vielen Dank im Voraus
Hi,
das Problem ist: Du musst bei einem ALG- Antrag nach der Weltreise in einer Rahmenfrist von 24 Monaten vom Tag der Antragstellung zurück gerechnet mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wenn du aber in den letzten 24 Monaten länger als ein Jahr unterwegs warst, kannst du diese 12 Monate nicht mehr vollbekommen.
Deshalb ist es eben wichtig, sich vor Abreise schon mal kurz arbeitslos zu melden (und sei es nur einen Tag). Dann verlängert sich diese Rahmenfrist auf 4 Jahre, d.h. du musst in den letzten 4 Jahren 12 Monate SV- pflichtig beschäftigt gewesen sein- und dann kannst du auch länger als ein Jahr reisen.
Also: Die Fristen werden vom Zeitpunkt deines ALG- Antrags nach der Weltreise rückwärts gerechnet.
Beispiel: Du kommst am 1. August 2015 von deiner Reise zurück. Dann musst du in dem Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31.07.2015 mindestens 12 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Wenn du so schlau warst, dich vor der Abreise schon mal einen Tag arbeitslos zu melden, dann verlängert sich dieser Zeitraum auf 1. August 2011 bis 31. Juli 2015.
LG Kai
Hallo Kai,
vielen Dank für deine Erläuterungen. Ich plane selber eine Weltreise und versuche mich mit aller Mühe durch die Vorschriften zu lesen.
Ich plane zum Jahresende eine Weltreise (Work-and-Travel). Mein ursprünglicher Plan ist es, so zu kündigen, dass mein Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2014 ausläuft. Durch Resturlaub werde ich meinen Flug aber bereits am 29.12.2014 antreten. Somit kann ich mich zwar rechtzeitig arbeitssuchend melden. Jedoch läuft mein Beschäftigungsverhältnis noch, sobald ich das Land verlasse – sprich, ich werde ALG1 noch nicht bekommen. Wie ich gelesen habe, verfällt mein Anspruch somit nach 12 Monaten. Dazu folgende Fragen:
– Läuft meine 3monatige Sperrfrist trotzdem los, sodass ich direkt nach meiner Rückkehr ALG1 bekommen kann?
– Wäre es möglich meinen Anspruch von 12 Monaten auf 4 Jahre auszudehnen, indem ich bspw. zwischenzeitlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, ALG1 bekomme und dann jedoch wieder auf reisen gehen?
Liebe Grüße
Kori
Hallo Kori,
soweit ich das beurteilen kann, hast du alles richtig verstanden. 🙂
Bei der Sperrfrist bin ich mir nicht sicher, da eine Sperrfrist erst als Ergebnis eines Bescheides zu laufen beginnen kann. Einen Bescheid gibt es aber erst, wenn man einen Antrag gestellt hat. Da du keinen Antrag stellen kannst, gibt es auch keinen Bescheid und also auch keine Sperrfrist. Würde ich jedenfalls so sehen, aber das muss nix heißen…
Wenn du die Reise unterbrichst und 2 Tage in Deutschland bist (am ersten Tag Antrag auf ALG stellen, am zweiten Tag wieder abmelden), gibt es für den einen Tag einen Bescheid und die Sperrfrist fängt an zu laufen. Darüber hinaus würde sich die Rahmenfrist von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängern. Dann hast du nicht mehr das Problem, dass dein ALG- Anspruch nach 12 Monaten und einem Tag auf Reise flöten geht.
Ist wie immer nur meine bescheidene Rechtsmeinung. Für rechtssichere Auskünfte wende dich einfach mal rechtzeitig an die Arbeitsagentur. Manchmal sitzen da erstaunlich lebensnahe Sachbearbeiter…;)
LG Kai
Hi Kai,
vielen Dank für deine viele Mühe und diese hilfreiche Seite. Ich habe auch eine Frage:
Mein Vertrag ist befristet und ich habe vor, dann eine Weile ins Ausland zu gehen. Möchte mir aber ALG1 Ansprüche für danach sichern.
1. Was passiert, wenn ich mich nicht drei Monate vor Ablauf der Anstellung arbeitssuchend melde (weil ich ja keine suche), sondern sagen wir erst mit Meldung und Antrag auf ALG1 ca drei bis vier Wochen vor Ablauf meiner befristeten Anstellung (um dann wie empfohlen mich beim Arbeitsamt wieder abzumelden).
2. Muss ich den Bewilligungsbescheid abwarten, bevor ich mich wieder abmelde?
3. Kann ich das Abmelden beim Arbeitsamt rein schriftlich machen?
4. Last not least: kann ich mich im voraus abmelden?
Beispiel: Antrag am 5. Januar zum 1.2.15 – Abmelden am 15.1. zum 2.2.15, ginge das?
Ich möchte nämlich Mitte Januar schon weg (mit Resturlaub).
1000 Dank für deine große Hilfe!!
Nilima
Hi Nilma,
wie immer der Hinweis vorweg, dass ich keine Einzelfallberatung machen darf und kann und dass das, was ich schreibe, meine Einschätzung ist und nicht in Stein gemeißelt.
Bei Nichteinhalten von Fristen (z.B. Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses) kann eine Sperrfrist verhängt werden. Was spricht dagegen, dich rechtzeitig zu melden? Ob dir in der Zeit tatsächlich eine Arbeit vermittelt werden kann, steht ja auf einem anderen Blatt…
Abmelden kannst du dich, wann immer du möchtest. Wenn du nicht mehr arbeitslos bist, musst du natürlich nicht den Bescheid abwarten. Du darfst aber nicht den Antrag zurückziehen, musst also für die paar Tage der Arbeitslosigkeit einen Bescheid bekommen (wg. der Verlängerung der Rahmenfrist, siehe Artikel oben).
Arbeitslosmeldung geht nur persönlich; ich meine, daas gilt auch für die Abmeldung, bin aber nicht sicher.
Am 15.1. zum 2.2. abmelden geht nicht, denn du stehst ja ab Abflug dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Also, spätester Abmeldetag ist dein Abflugtag.
Vom Rechtlichen abgesehen, würde ich einfach mal mit dem Sachbearbeiter sprechen und ihm den Fall schildern. Ich war auch mal für 1,5 Monate arbeitslos, wusste aber, dass ich danach nicht mehr alo sein würde. Mir wurde für die Zeit ALG gewährt, ohne dass ich irgendwelche Bewerbungsbemühungen nachweisen musste. Ich hatte aber auch beim ersten Termin den ausgefüllten Antrag und alle erforderlichen Papiere sauber abgeheftet dabei und bei „besonderen Kenntnissen“ angegeben, dass ich 10 Jahre in der Arbeits- und Sozialrechtsberatung gearbeitet habe…;-)
Viel Glück!
LG Kai
PS
5. ginge auch folgendes Szenario:
Mein befristeter Vertrag hört auf. Ich melde erstmal nix und bin drei Monate im Ausland. Dann komm ich wieder und melde mich arbeitslos.
Würde ich hier irgendeine Sanktion erfahren (Sperrung/ Kürzung)? Oder hätte ich Anspruch auf volle 12 Monate ungekürzte ALG 1?
Nochmals lieben Dank im voraus.
PS: Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung…;-)
Hallo Kai,
bei mir ist es so ähnlich. ^^
Also mein Vertrag läuft noch bis zum 31.10.14 (Bei dem Arbeitgeber habe ich 3 Jahre, 40h die Woche gearbeitet) und am 01.11.14 geht mein Flieger – ich werde dann bis Juni in Asien sein und mich dann bei dem Arbeitsamt melden. Laut der HP vom Arbeitsamt steht mir ein ALG I von 15 Monaten zu. Nun zu der Frage, zählen diese 15Monate dann schon ab dem 01.11.2014 oder erst ab Juni 2015? Ich habe mich bei dem Arbeitsamt gemeldet und gesagt das ich ab dem 01.11.14 auf Reisen gehe und der Mitarbeiter sagte mir, ich soll mich im Oktober nochmal beim Amt melden. Das galt wohl aber nicht als Arbeitssuchend Meldung.. Soll ich mich dann ab März 2015 beim Amt melden uns sagen; “Hey, ich bin Arbeitssuchend“ – wegen der Sperrzeit?
Danke im Voraus
LG Alex
Hi Alex,
du erwischt mich auch gerade mal wieder unterwegs…
Dein ALG- Anspruch beginnt natürlich mit dem Tag des ALG- Bezugs. Also, wenn du ab 01.06. ALG beziehst, beginnt dein Anspruch dann zu laufen.
Wenn du nicht über 50 bist, wirst du übrigens 12 Monate Anspruch auf ALG 1 haben, nicht 15. 😉
LG Kai
Hallo Kai,
ich habe mich direkt nach meiner Kündigung arbeitslos gemeldet und meine Sperrfrist läuft bis Ende Januar 2015. Einen Antrag auf ALG 1 habe ich nicht gestellt da ich mich nach meiner Kündigung direkt nach Australien aufgemacht habe. Ich werde Ende Februar zurückkommen und will dann ALG beantragen. Meine Frage ist nun, ob ich auch noch rückwirkend den Anspruch für Februar bekommen kann wenn ich mich im Februar melde oder ob das nicht geht da ich im Februar dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung stand.
Vielen Dank für deine Einschätzung und liebe Grüße
Julia
Hallo Julia,
Anspruch auf ALG 1 beginnt ab Tag der Antragstellung. Rückwirkende Meldung ist nicht möglich.
Viele Grüße
Kai
Hi Kai,
Noch eine Frage zur Sperrfrist: bedeutet sie, dass man drei Monate z.b. nix bekommt, danach aber den vollen Anspruch (nur eben verzögert bzw verschoben) oder bedeutet es, dass man eine um die Sperrfrist VERKÜRZTE Zeitspanne ALG bekommt, d.h. die Sperrfrist verlorenes Geld ist?
MERCI und liebe Grüsse!
Nilima
Hi Nilima,
die Sperrzeit verkürzt den Anspruch; aus 12 Monaten ALG 1 werden also z.B. 9 Monate. Das ist in der Tat ne Menge Geld- und deshalb sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, wie man den Ausstieg am intelligentesten anstellt.
LG Kai
Vielen Dank fuer deine Informationen. Ich habe vor via Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhaeltnis zum 30.4 aufzuloesen. (Ich kann gesundheitliche Gruende vorweisen). Ich wuerde mich dann zum 1.2 arbeitssuchend melden. Meine Frage ist nun, ob ich zu diesem Zeitpunkt auch schon den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen kann. Wenn ja, koennte ich dann schon frueher losfliegen, mich dann aber am 4.5 telefonisch nicht mehr verfuegbar melden – oder muss das in Persona sein?
KK
Hallo Katja,
du musst mindestens einen Tag im Leistungsbezug sein, um die Rahmenfrist zu verlängern. Um in den Leistungsbezug zu kommen, musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also in Deutschland sein. Die Abmeldung aus dem Leistungsbezug kann, so weit ich weiß, telefonisch, auf jeden Fall aber schriftlich erfolgen. Dafür musst du also nicht persönlich erscheinen.
Und frag mich jetzt bitte nicht, ob das irgendjemand kontrolliert, ob du den einen Tag in Deutschland warst. 😉
LG Kai
Hallo Kai,
Ich bin seit August auf Weltreise und werde im Februar zurück nach Deutschland fliegen. Ich habe ein 3 jähriges duales Studium vor meiner Reise absolviert und zum 31.07 abgeschlossen. Also habe ich auch 3 Jahre eine Ausbildungsvergütung bezogen. Ich habe mich aber danach nicht beim Arbeitsamt gemeldet. Muss ich mich jetzt einfach arbeitssuchend und arbeitslos melden? Habe ich nun eine Sperrfrist? Ich möchte nämlich im August wieder arbeiten/studieren und hoffe, bis dahin finanzielle Unterstützung zu bekommen.
Die 12 Monate in den letzten 2 Jahren habe ich jedenfalls erfüllt.
Vielen Dank für die Antwort!
Gruß Sven
Hi Sven,
möglicherweise bekommst du ein Problem, wenn du die dreimonatige Frist zur Arbeitssuchendmeldung nicht eingehalten hast (s. Artikel oben).
Viele Grüße
Kai
Hallo Kai,
vielen Dank für die hilfreichen Infos! Mich beschäftigt die Sperre, da ich selbst kündigen möchte. Wenn man dies wie oben beschrieben befolgt, läuft die Sperre während der Reise ab und beginnt NCHT erst wenn man wieder zurück ist? So hat mir das nämlich eine Beraterin telefonisch bei der Arbeitsagentur mittgeteilt!!! Wenn ich also im Mai für 2 Monate zum Reisen ins Ausland gehe, die Kündigung meines AV ist zum 30.04, muss ich 3 Monate vorher mich arbeitssuchend und arbeitslos (Geht wahrscheinlich im gleichen Schritt oder?) melden, und dann mich zum z.B.am 02.05 wieder abmelden. Dann kann ich bei Rückkehr im Juli für August schon ALG 1 Leistungen erhalten.
Hallo Katja,
ja genau, wie oben ja auch beschrieben, kann man die Sperre während seiner Reise „absitzen“, hat dann also gleich ALG- Anspruch, wenn man von der Reise zurück kommt (nur eben 3 Monate kürzer).
Für Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung gelten unterschiedliche Fristen (s.o.), daher kann man das nicht auf ein Mal machen. Vergiss nicht, dass nach deiner Abmeldung am 2.5. wieder eine neue Arbeitssuchendmeldung erforderlich ist. Bei der ALO- Meldung ist zudem persönliches Erscheinen erforderlich.
LG Kai
Hallo Kai,
gern möchte ich auf deine Erfahrung zurückgreifen. Vielleicht kurz zu meinem Stand:
Aktuell habe ich zum 30.04.15 gekündigt und mich bereits am 30.01.2015 arbeitssuchend gemeldet. Nun steht der ALG1 Antrag an sowie mein Erstgespräch. Ab 01. Mai (Feiertag) erhalte ich dann wohl ALG1 und am 04.05. werde ich mich abmelden, um in die Reise zu starten… so der Plan. Nun bin ich mir unsicher, ob ich mein Vorhaben direkt mit meinem Fallmanager absprechen soll, damit dieser weiß, dass ich aktuell gar nicht vermittelt werden will. Sonst muss ich ja immer rumdrucksen, wenn der mit neuen Stellenangeboten kommt, weil er mich eher in Arbeit haben möchte, als das meine Arbeitslosenzeit im Mai losgeht. Oder hat es für mich irgendwelche Nachteile, offen darüber zu sprechen? Vielen Dank für deine Antwort. LG Ben
Hallo Kai,
ich bin zufällig auf dieser Seite gelandet und hab da auch mal eine Frage.
Meine Tochter möchte nächstes Jahr ihren Job kündigen, dann ein paar Monate ins Ausland und danach ein
Vollzeitstudium beginnen.
Das mit dem Abmelden beim Arbeitsamt hab ich kapiert aber wie verhält es sich mit der Krankenversicherung
während ihres Auslandsaufenthalts?
Muss meine Tochter sich für diese Zeit selbst versichern?
LG Gäbby
Hallo,
ich habe vor ab Mitte November eine Weltreise zu machen. Nun war es aber nur möglich zum 1.12 zu kündigen. (ich arbeite bis Ende Oktober, den November über würde ich meine 4 Wochen Resturlaub nehmen. Wie verfahre ich da am besten? Die Sperrfrist hätte ich so oder so, da ich freiwillig gekündigt habe.
Viele Grüße
Hallo, ich habe eine Frage dazu, wieviel Arbeitslosengeld kriegt man nach Ende der Reise bei folgenden Voraussetzungen:
1. Vor der Reise war ich 5 Jahre vollbeschäftigt bei einem Arbeitgeber, während der Reise arbeite ich ab und zu als Freiberufler.
2. Anspruch vor dem Reiseantritt gesichert: Antrag auf A-Losengeld gleich nach der Kündigung der Vollbeschäftigung und vor der Reise gestellt. Am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit melde ich mich wieder ab und reise mit gutem Gewissen in die Welt.
3. Während der Reise arbeite ich als Freiberufler und verdiene einen geringes Geld bei gelegentlichen Aufträgen. Das Geld kommt aus Deutschland.
Anspruch auf ALG berechnet sich aus Einkünften der 2 letzten Jahren: 65% von dem was man verdient hat.
Was tritt zu?
2014: 2700 monatlich verdient (bei Vollbeschäftigung)
2015: 600 monatlich verdient (als Freiberufler während der Reise)
Nun komme ich zurück und melde mich Arbeitslos wieder an. Wieviel Geld bekommt man:
a) ALG= 1072€ =65%*(2700+600)/2 (als Durchnitt zwei letzter Jahren)
oder
b) ALG= 1755€= 65%*2700 (Grundlage:Vollbeschäftigung (und keine freiberufliche Tätigkeit), weil ich mein Anspruch gleich nach der Vollbeschäftigung gesichert habe)
Viele Grüße
Hallo Kai und allen anderen lieben Bloglesern,
ich möchte mir den Anspruch auf ALG I auch vor der Reise sichern und habe das Prinzip glaube ich verstanden.
Eine Frage diesbezüglich habe ich noch:
Lege ich beim Amt die Karten offen auf den Tisch, sprich teile ich meinem Arbeitsvermittler und den Antragssachbearbeitern mit, dass ich vorhabe eine Reise zu machen und dass ich mir den Anspruch nur sichern will oder sollte man das lieber für sich behalten und das Spiel stillschweigend nach den Behördenregeln einfach mitspielen?
Besten Dank und liebe Grüße
Patrick,
zu deiner Frage, ob beim Amt alle Karten auf den Tisch gelegt werden sollen. Es gibt hierzu keine definitive Antwort. Du bist rechtlich auf der sicheren Seite, jedoch kann es ggf. einfacher sein, bei der Anmeldung nichts zu erwaehnen.
Ich hatte mich letztes Jahr vor meinem Auslandsaufenthalt einen Tag AL gemeldet, und der Mitarbeiter hat recht doof aus der Waesche geschaut als ich ihm sagte mein Flug geht uebermorgen..:)
Er wollte zunaechst ablehnen, da ich bzgl. der Rechtslage aber sicher war habe ich freundlich darauf bestanden dass er es mit seinen Vorgesetzten klaert. 3 Telefonate spaeter war die Stimmung dann recht eisig 🙂
Ups, sorry liebe Maria, jetzt habe ich versehentlich meine Frage als Antwort auf deine Frage gepostet.
Hier ein Versuch: Ich kann deine Frage nicht garantiert sicher beantworten, ich würde aber stark annehmen, dass b) stimmt.
Es kommt drauf an, wann! du offiziell als arbeitslos eingstuft wirst. Von da an rückwärts die letzten 12 Monate inkl. Sonderzahlung sind in der Arbeitsbescheinigung anzugeben, welche Teil des Antrag auf ALG I ist. Daraus errechnet sich dein Anspruch. Du bekommst also nachdem der Antrag durch ist einen Bescheid in dem drinsteht, was du ab wann bekommst. Nachdem du dich direkt wieder abmeldest, ist der Bescheid aber trotzdem weiterhin für 4 Jahre gültig. Dein Anspruch und auch die Höhe ist somit mit diesem Schreiben fixiert.
Das ist mein Verständnis des Ablaufs. Ich habe das auch noch vor mir und will unbedingt hoffen, dass das so wie ich es beschrieben habe, stimmt.
Ich denke aber, dass es so ist, weil ja oft geraten, direkt! im Anschluß an einen gut bezalhten Job die Meldung und den Antrag zu stellen und nicht etwa erst nach der Reise, wo man ja nix bis kaum etwas verdient hat.
Liebe Grüße
Patrick
Hallo! Vielen Dank erstmal für die vielen tollen Informationen :3
Nun zu mir bzw zu meiner Freundin:
Sie macht zur Zeit noch Ihre Ausbildung, sie wird dann Ende September fertig sein und wir wollen dann auch für ein paar Monate auf Reisen gehen.
Bei mir ist das alles kein Problem wegen der Kündigung, da ich sowieso einen neuen Beruf erlernen und kündigen möchte.
Aber wie sieht es bei ihr aus mit Arbeitslosengeld, da sie ja noch in einer Ausbildung war bzw ist. Muss sie genauso vorgehen wie wir, die schon Jahre gearbeitet haben um das Geld zu bekommen? Darf sie denn auch einfach nach der Ausbildung wegfliegen und bekommt danach auch wieder Arbeitslosengeld?
Sie wollte auch bevor wir fliegen, zu mir ziehen, also raus aus dem Haus ihrer Eltern.
Vielen Dank schon mal!
Hallo Alex,
ich bin ein bisschen spät dran, weil ich unterwegs bin, aber wenn ich dich richtig verstanden habe, eilt es ja auch noch nicht bei euch.
Grundsätzlich gelten für Berufsausbildungsverhältnisse die gleichen Regeln wie für reguläre Arbeitsverhältnisse- mit ein paar Ausnahmen bei der Berechnung des ALG, aber darum geht es hier ja nicht.
Deine Freundin muss also genau so vorgehen wie oben beschrieben.
Viele Grüße und- upps- frohe Weihnachten.
LG Kai
ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.
Hi Kai,
vielleicht kannst du mir weiterhelfen, oder einen Tipp geben:
Ich habe meinen Job eigentl. zum 31.03.2016 gekündigt und bekomme aber eine bezahlte Freistellung ab dem 4.März 2016 genehmigt. Da ich schon am 6.März auf Weltreise gehe, bleibt mir quasi nur der 5. März (Samstag) um den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Da es ein Samstag ist, kann ich aber nicht persönlich vorsprechen. Ist das denn notwendig? Oder kann ich die Aufhebung auch Online beantragen?
Wie ist das mit der Lohnfortzahlung im März? Ich wurde zwar schon aus dem Vertrag entlassen, aber bekomme noch Gehalt für den März. Hat das Auswirkungen auf die Antragsstellung?
Danke schonmal für deine Hilfe!
Hallo Corinna,
technisch arbeitlos bist du ab 1.4.16. Du solltest dich also noch dieses Jahr arbeitssuchend melden und zu Beginn des Jahres arbeitlos. Meine Erfahrung ist inzwischen, dass man bei dem Fallmanager mit offenen Karten spielen sollte, also sagen sollte, dass die Antragsstellung nur pro forma wegen der verlängerten Rahmenfrist erfolgt. Erstens läuft die Bewilligung dann offenbar reibungsloser und man bekommt schneller den Bescheid und spart sich nervige Termine mit Arbeitsvermittlern.
Die Abmeldung bei der Bundesagentur kann im Gegensatz zur persönlichen Antragstellung auch telefonisch erfolgen (online weiß ich nicht).
LG und frohe Weihnachten, Kai
ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.
Hallo! Ist es Ermessenssache des Beraters oder gesetzlich geregelt, dass die Sperrzeit während der Reise verfällt?
Ich hab zum 1.7. gekündigt, hatte dann einen Monat Sperrfrist und habe mich zum 1.8. vom Amt abgemeldet wegen der Reise. Nun ging ich davon aus, dass ich noch zwei Monate gesperrt bin wenn ich wieder komme, lese hier aber bessere Neuigkeiten. Was stimmt?
Tausend Dank für die Antwort!!
Hallo,
die Sperrzeit läuft während deiner Abwesenheit ab, verkürzt aber deinen Anspruch auf ALG. Wenn du wieder kommst, bekommst du also gleich ALG, allerdings nur noch 9 Monate.
LG Kai
ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.
Hi Kai,
Ich habe 9 Monate ALG 1 bezogen, danach eine Stelle bekommen, war dort 7 Monate beschäftigt und bin seit dem 1.12.15 wieder arbeitslos. Mein ALG1 läuft mitte Februar2016 aus und ich möchte vom 1.2.16 – 1.5.16 für 3 Monate reisen !
Meine Fragen:
können die mir vom Amt mir ein Strich durch die Rechnung machen, weil ich danach noch ein halben Monat ALG1 beziehe und dann ALG2 ? Nach dem Motto, woher hat er das Geld, er bekommt kein ALG2 wer soviel für eine Reise ausgibt, muss kein Anspruch beziehen ?
Bin ich verpflichtet mich in Deutschland zu versichern?
Bekomme ich eine sperre beim Arbeitsamt ?
Hallo Peter,
für ALG 1 und ALG 2 gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Das eine ist eine Versicherungsleistung, das andere ist eine Hilfe, die sich nach Bedürftigkeit richtet.
Zur Frage nach der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier ausführliche Infos: https://backpacker-weltreise.de/organisatorisches-vor-der-weltreise/gesetzliche-krankenversicherung/
LG Kai
ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.
Hallo Kai,
Ich bin auf hier auf dein Forum gestoßen und finde es echt klasse, weiter so!
Nun zu meiner Situation:
Ich war über 2 Jahre Festangestellt und habe mich dann kurzfristig durch die Eigenkündigung zu einer Weltreise entschlossen.
Ich habe mich direkt nach der Kündigung sowohl Arbeitssuchend als auch Arbeitslos gemeldet. Nach dem Bescheid, dass ich eine Sperrfrist von 3 Monaten bekomme bin ich direkt ohne weiter zu handeln auf Reise gegangen.
Von meinem Bruder der meine Post erhält habe ich erfahren, dass ich eine Einladung nach der anderen vom Amt bekomme. Aus diesem Grund und auch da die 3 monatige Sperrfrist nächste Woche abläuft, habe ich mal im Internet geschaut und stelle dir nun meine Frage:
Kann ich mich jetzt einfach telefonisch bzw. schriftlich beim Arbeitsamt melden und meinen Status als „Arbeitsuchender“ zurücknehmen und habe dann nach meiner Rückkehr (evtl. erst in 2 Jahren) einen Anspruch auf 9 Monate Arbeitslosengeld 1?
Kann ich die Situation meinem „Berater“ (den ich nie gesehen habe) genau so schildern oder habe ich durch meine Abwesenheit seit dem Sperrfristbescheid etwas falsch gemacht und sollte die Situation anders schildern?
Vielen Dank im Voraus für deine bestimmt hilfreiche Antwort.
Hallo Karsten,
du warst arbeitslos gemeldet, obwohl du dem Arbeitsmarkt wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung gestanden hast und hast auf Terminaufforderungen deines Arbeitsvermittlers drei Monate nicht reagiert. Das könnte in der Tat zu Problemen führen- auch wenn du wegen einer Sperrzeit gar keine Leistungen beziehst.
Besser wäre es gewesen, wenn du dich vor Reiseantritt direkt wieder abgemeldet hättest. Du solltest dem Amt nunmehr mitteilen, dass du derzeit nicht arbeitslos bist. Das kannst du auch telefonisch machen. Du bekommst dann einen Aufhebungsbescheid.
Wenn du wieder in Deutschland bist, meldest du dich wieder arbeitssuchend und arbeitslos.
LG Kai
ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.
Hallo zusammen!
Mich würde mal eure Erfahrung interessieren, wie lange es so dauert, bis Anträge auf ALG 1 bearbeitet werden. Meine eigene Erfahrung mit den Ämtern ist, dass es immer sehr lange dauern kann, also auch gut und gerne mehrere Wochen bis Monate. Also wenn ich mich 3 Monate vor Arbeitslosigkeit arbeitslos melde, d.h. meinen Antrag stelle – wie schnell werde ich wohl einen Bescheid bekommen? Bzw., da es vermutlich schwer pauschal zu sagen ist – wie lange hat es bei euch gedauert?
Viel wichtiger aber: Wenn ich vor Antritt der Reise mich abmelde und nach der Reise zurückmelde (wie oft hier beschrieben), um dann die Leistung in Anspruch zu nehmen- läuft das dann sofort? Ich kann mir das nämlich schwer vorstellen. Manchmal wartet man ja schon 2 Wochen, um überhaupt einen Termin zu bekommen, beim Amt vorzusprechen.
Besonders letzeres wäre sehr wichtig zu wissen, da man sich ja ansonsten erstmal nach Rückkehr selbst versorgen müsste, bis die Zahlung vom Amt wirklich erfolgt. Könnt ihr sagen, wie lange das bei euch gedauert hat?
Lieben Dank im Voraus! 🙂
PS: Toll, hier so viele Gleichgesinnte zu treffen!