Flugverspätung Entschädigung

Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung

Seit 2005 sichert eine EU- Richtlinie Flugpassagieren Ansprüche auf Ersatzleistungen und Hilfestellungen im Falle von Überbuchungen, Annullierungen und relevanten Verspätungen des gebuchten Fluges.

Fluggastrechte: Überbuchung, Annullierung, Verspätung

Die Richtlinie gilt für alle Flüge, die aus der EU starten und für Flüge, die außerhalb der EU starten, aber in der EU enden und von einer in der EU ansässigen Fluglinie durchgeführt werden.

Beispiel: Ein Flug von Frankfurt nach Bangkok mit THAI Airways fällt unter die Verordnung, der Rückflug von Bangkok nach Frankfurt mit THAI aber nicht. Der erste Flug startet in der EU und fällt daher grundsätzlich unter die Verordnung, der Rückflug endet zwar in der EU, wird aber nicht von einer in der EU ansässigen Fluglinie durchgeführt.

Überbuchung

Ist ein Flug überbucht, hat die Fluglinie zunächst nach Freiwilligen zu suchen, die auf die Beförderung gegen Umbuchung auf einen anderen Flug plus eine Entschädigung verzichten. Wer hier freiwillig ein Angebot der Airline annimmt, hat keine weiteren Rechte auf Entschädigung.

Finden sich keine oder nicht genug Freiwillige, kann die Airline die Beförderung Passagieren verweigern, muss dann aber folgende Betreuungsleistungen unverzüglich erbringen:

  1. Erstattung des Flugpreises für den betreffenden Flugabschnitt. Möglicherweise besteht auch ein Erstattungsanspruch für vorherige Flugabschnitte, wenn diese nun keinen Sinn mehr ergeben.
  2. Verpflegung sowie ggf. Hotelunterbringung, zwei Telefonate, Faxe oder Mails.
  3. Eine Ausgleichszahlung, die sich nach der Entfernung in Km richtet.
  • bis 1500 km = 250 Euro
  • 1500 bis 3500 km = 400 Euro
  • über 3500 km = 600 Euro

Wenn man anderweitige Beförderung mit nur geringer Verspätung (in den obigen Kategorien mit 2, 3 bzw. 4 Stunden Verspätung) annimmt, halbiert sich die Ausgleichszahlung.

Annullierung bzw. Streichung eines Fluges

Wird ein Flug annulliert, findet er nicht statt und im Falle der Weiterbeförderung wird in der Regel eine neue Bordkarte ausgestellt. Annullierung ist insofern etwas anderes als eine ggf. auch sehr lange Verspätung.

Die Verpflichtungen der Airline entsprechen in etwa den bei der Überbuchung. Allerdings kommt es hier auch auf das Verschulden der Airline an. Bei außergewöhnlichen Umständen, wie

  • politischer Instabilität
  • gefährliche Wetterbedingungen
  • Sicherheitsgefährdungen
  • den Flugbetrieb beeinträchtigende Streiks

Genau an dieser Stelle schwächelt die Richtlinie der EU, denn natürlich fällt für die Airline jeder Flug aus einem der o.g. Gründe aus und so dürfte Streit im Ernstfall vorprogrammiert sein.

Allerdings hat die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen zu prüfen, um den Flugausfall zu verhindern. Organisationsverschulden der Airline sind übrigens niemals ein außergewöhlicher Umstand.

Wenn die Airline allerdings rechtzeitig über den Flugausfall informiert hat, gibt es auch keinen Anspruch auf Ersatzleistungen. Dabei gilt die Regel, dass kein Ersatzanspruch entsteht, wenn

  • die Airline 14 Tage vorher informiert
  • die Airline zwischen 7 und 14 Tage vorher informiert und einen Ersatzflug maximal mit 2 Stunden Abweichungen anbietet, der maximal 4 Stunden später ankommt als der ursprüngliche Flug.
  • die Airline weniger als 7 Tage vorher informiert und einen Ersatzflug mit maximal einer Stunde Abweichung anbietet, der nicht mehr als 2 Stunden später ankommt als der ursprüngliche Flug.

Verspätung

Die Verspätung unterscheidet sich von der Annullierung dadurch, dass der ursprüngliche Flug am Ende doch noch stattfindet.

Bei relevanten Verspätungen gibt es keinen Anspruch auf Geldentschädigung, aber auf Sachleistungen wie Verpflegung, ggf. Hotelübernachtung und zwei Telefonate. Relevant ist eine Verspätung bei Strecken bis 1500 km ab zwei Stunden, bis 3500 km ab drei Stunden und über 3500 km ab vier Stunden. Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden, so hat man Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises und ggf. Rücktransport zum Ausgangspunkt der Reise, wenn man die Reise nicht mehr antreten bzw fortsetzen will.

In der Realität wird es oft so sein, dass die Fluggesellschaft von allein ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, weil sie sich pauschal auf außergewöhnliche Umstände beruft. In diesem Fall kann der Passagier auch verauslagte Kosten für z.B. erforderliche Hotelübernachtungen noch im Nachhinein bei der Fluggesellschaft geltend machen.

 

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