Arbeitslosengeld nach der Weltreise >> Rahmenfristen beachten, Arbeitslosmeldung etc.

Viele Traveller fragen sich: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Weltreise oder nach einem längeren Auslandsaufenthalt? Kann ich mich während der Weltreise arbeitslos melden? Sofern man seinen Arbeitgeber nicht zu einem Sabbatjahr bewegen kann und sein Arbeitsverhältnis deshalb beendet, gibt es einige Dinge im Umgang mit dem Arbeitsamt zu beachten. Ich erkläre euch hier ein paar Grundregeln des Arbeitslosengeldbezugs nach einem Auslandsaufenthalt.

Vorab: Gerade im Sozialversicherungsrecht ändert sich die Rechtslage mitunter sehr schnell. Diese Tipps sollen deshalb nur als erste Hinweise und Denkanstöße dienen und ersetzen nicht die Beratung durch Rechtsanwälte oder Behörden.

Die Regeln zur Rahmenfrist haben sich 2020 geändert. Seitdem macht es keinen Unterschied mehr für die Dauer, in der ihr Arbeitslosengeld beantragen könnt, ob ihr euch vor eurer Reise arbeitslos meldet. Der Artikel wurde entsprechend aktualisiert.

Weltreise arbeitslos melden – Anspruch sichern

Da man für den Bezug von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt in Deutschland für Vermittlungen zur Verfügung stehen muss, hat man während einer Weltreise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder 2. Zwar kann man auch außerhalb von Deutschland für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten, aber so weit scheint die Bürokratie noch nicht zu sein. Es reicht also offenbar noch nicht aus, sich online aktiv um eine Neuanstellung zu bemühen. Vielmehr muss man auch 2023 noch für persönliche Gespräche und Arbeitsvermittlung in Deutschland erreichbar sein. Ich kann auch nur davon abraten, eine Langzeit- Abwesenheit zu verschweigen und trotzdem ALG zu beantragen. Das dürfte angesichts der regelmäßigen Vorsprachen bei seinem “Fallmanager” zu Problemen führen.

Einige Weltreisende versuchen den Umweg über den Existenzgründerzuschlag der Bundesagentur für Arbeit und machen sich einfach selbstständig. Dahinter steckt die Hoffnung, dass das Kontrollnetz bei Selbstständigen nicht ganz so engmaschig ist wie bei Arbeitslosen. Wenn aber überhaupt keine Geschäftstätigkeit erfolgt, dürfte es sich hierbei schlicht um Erschleichung von Sozialleistungen handeln. Wer dagegen sein Business ortsunabhängig aufbaut und eine Geschäftstätigkeit nachweisen kann, kann natürlich den Existenzgründerzuschlag beantragen. Ich habe allerdings keine Ahnung, wie häufig man während des Bezugs des Existenzgründerzuschlags Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit halten muss oder ob es andere Rechtsgrundlagen gibt, die den Bezug dieser Versicherungsleistung bei Aufenthalt im Ausland ausschließt. Wer hierzu Erfahrungen mit der Bundesangentur gesammelt hat, schreibt mir bitte gerne in die Kommentare.

Zur Finanzierung seiner Weltreise wird die Bundesagentur im Großen und Ganzen nicht in Frage kommen. Dafür kann man nach Ende der Weltreise möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Arbeitslosengeld Weltreise: Sperrzeit bei Eigenkündigung

Um ungekürzten ALG- Anspruch zu haben, sollte man sein Arbeitsverhältnis nicht selbst kündigen sondern seinen Arbeitgeber bitten, eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Andernfalls droht einem eine dreimonatige Sperre im Leistungsbezug. Diese kann man zwar  während seiner Reise “absitzen”, aber die Sperre mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate.

Beispiel: Ich kündige selbst zum 30.06. und möchte am 02.07. für ein Jahr auf Weltreise gehen. Ich melde mich am 01.07. arbeitslos, bekomme eine dreimonatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung und am 02.07. melde ich mich bei der Bundesagentur wieder ab.

Die Sperrzeit läuft in diesem Fall vom 01.07. bis 30.09. und vermindert meinen Gesamtanspruch von 12 Monaten auf 9 Monate Arbeitslosengeld. Am 30.06. des Folgejahres komme ich von der Reise zurück, melde mich sofort bei der Bundesagentur arbeitslos und bekomme sofort ALG für 9 Monate, weil die Sperrzeit während der Reise abgelaufen ist.

Eine Sperrzeit bekommt man übrigens nur dann, wenn man

  1. selbst gekündigt hat, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat (Aufhebungsvertrag) oder durch sein Verhalten eine Kündigung provoziert hat.
  2. keinen wichigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte (z.B. Krankheit o.ä.) oder
  3. den Aufhebungsvertrag nicht nur zur Abwendung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen Kündigung abgeschlossen hat

Rät einem der eigene Arzt also z.B. wegen Burnouts zur Jobaufgabe, so hat man einen wichtigen Grund und die Bundesagentur darf keine Sperrzeit verhängen.

Weltreise arbeitslos melden – Arbeitssuchendmeldung

Ferner muss man sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung (oder Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) bei der Agentur  arbeitsuchend melden, da ansonsten ebenfalls eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung droht. Arbeitsuchend melden soll man sich, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss man sich arbeitsuchend melden. Erfahrt ihr erst kurzfristiger vom Jobende oder habt eine kürzere Kündigungsfrist, müsst ihr euch innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitssuchend melden.

Im Gegensatz hierzu ist die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung erfolgen.

Bleiben wir bei obigem Beispiel. Ich kündige selbst am 31.01. zum 30.06. Dann muss ich mich sofort, spätestens aber am 31.03. persönlich arbeitsuchend melden. Frühestens am 01.04. kann ich mich dann arbeitslos melden und einen Antrag auf ALG stellen. Spätestens am 01.07. muss ich es tun, weil ich erst ab Antragstellung ALG bekommen kann.

Mittlerweile ist die Arbeitssuchendmeldung auch online möglich. Ihr könnt euch aber natürlich auch in eurer zuständigen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) oder telefonisch unter 0800 4555000 arbeitssuchend melden.

Wenn die Bundesagentur für Arbeit in dem Zeitraum bis zum tatsächlichen Ende eurer Beschäftigung schon Vermittlungsversuche startet, solltet ihr mit offenen Karten spielen. Informiert das Arbeitsamt in diesem Fall von eurer Absicht zu verreisen. Rechtsgrundlage für die Arbeitsuchendmeldung ist Paragraf 38 SGB III.

Weltreise Arbeitslosengeld – Die Rahmenfrist

Wichtig ist, sich unbedingt rechtzeitig vor der Weltreise arbeitslos zu melden und damit Arbeitslosengeld zu beantragen und sei es auch nur für einen Tag. Für den Bezug von ALG ist es nämlich normalerweise erforderlich, in einer Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate beschäftigt gewesen zu sein.

Wer also länger als anderthalb Jahre auf Weltreise ist, hätte damit seinen Anspruch auf ALG verwirkt, weil die Anwartschaft nicht mehr erfüllt ist.

Wird einem aber vor Reiseantritt schon einmal ALG bewilligt (z.B. für einen Tag), verlängert sich die Rahmenfrist auf vier Jahre. Der Bewilligungsbescheid wird dann aufgehoben, weil man dem Arbeitsmarkt wegen der Weltreise nicht zur Verfügung steht, aber die Ansprüche bleiben erhalten. Sie ruhen nur während der Weltreise.

War es früher so, dass ihr die Rahmenfrist von zwei auf vier Jahre verlängern konntet, indem ihr euch vor Weltreise schon einmal arbeitslos gemeldet habt, gibt es diese Regelung nun leider NICHT mehr. Dafür ist die generelle Anwartschaftszeit nun auf 30 Monate (statt zwei Jahre) verlängert worden. Eine Arbeitslosmeldung vor Reiseantritt verlängert die Rahmenfrist nun also nicht mehr. Sie kann lediglich noch den Vorteil mit sich bringen, dass eine eventuelle Sperrzeit während der Reise abläuft.

Wieder zu unserem Beispiel von oben: Ich habe zum 30.06. selbst gekündigt. Ab 01.04. kann ich mich arbeitslos melden, was zugleich als Antrag auf ALG gilt. Je früher ich den Antrag stelle, desto eher bekomme ich einen Bescheid über die Leistungen. Am 01.07. trete ich dann in den Leistungsbezug ein, bekomme also Arbeitslosengeld bzw. in unserem Beispiel tritt am 01.07. vermutlich erst einmal die Sperrfrist ein. Am 02.07. teile ich mit, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und aus dem Leistungsbezug wieder ausscheide. Die Sperrfrist läuft aber weiter und ist am 30.09. abgelaufen, während ich schon auf Reise bin.

Nach der Rückkehr meldet man sich dann sofort am ersten Tag wieder arbeitslos und lässt so seinen ALG- Anspruch wieder aufleben und wird dann auch über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert.

Was ist die Anwartschaftszeit?

Wie gesagt, die Frage, ob ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld habt, bemisst sich an der Frage, ob ihr in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt wart. Ersatzweise zählen auch folgende Zeiten zur Anwartschaft:

Zeiten, in denen Sie freiwilligen Wehrdienst geleistet
haben,
• Zeiten, in denen Sie im Bundesfreiwilligendienst/
Jugendfreiwilligendienst beschäftigt waren,
• Zeiten, in denen Sie wegen des Bezuges von Mutter-
schaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medi-
zinischer Rehabilitation, Krankentagegeld eines
Unternehmens der privaten Krankenversicherung,
Pflegeunterstützungsgeld oder einer (zeitlich be
grenzten) Rente wegen voller Erwerbsminderung
versicherungspflichtig waren,
• Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres erzogen wurde und Sie deshalb
versicherungspflichtig waren,
• Zeiten, in denen Sie einen Pflegebedürftigen
gepflegt und deshalb versicherungspflichtig waren,
• Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben
nach §§ 7 ff SGB IV,
• Zeiten der Antragspflichtversicherung (z. B. als
Selbstständiger),
• Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
oder der Schweiz.

Außerdem gibt es eine Sonderregelung für Menschen, die viele kurzzeitig befristete Beschäftigungen absolviert haben, z.B. als Saisonarbeiter.

Arbeitslos melden

Während die Arbeitssuchendmeldung lediglich die Bundesagentur für Arbeit darüber verständigt, dass ihr bald euren Job verliert, ist die Arbeitslosmeldung zugleich Antrag auf Arbeitslosengeld. Mittlerweile ist auch die die Arbeitslosmeldung online möglich. Dies ist eine erhebliche Verbesserung in Fällen, wo ihr eigentlich schon unterwegs sein wollt, wenn ihr euch arbeitslos melden müsstet.  Allerdings ist für die Arbeitslosmeldung online ein Personalausweis mit freigeschalteter Online- Ausweisfunktion erforderlich.

Arbeitslosengeld beantragen

Alternativ könnt ihr euch auch weiterhin persönlich bei eurem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Der Tag der Arbeitslosmeldung ist zugleich der Tag der Antragstellung für Arbeitslosengeld. Für den Bezug von Arbeitslosengeld sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen.

  • Ihr habbt euch online oder persönlich bei eurer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
  • Ihr erfüllt die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Ihr wart in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
  • Ihr seid ohne Beschäftigung, könnt aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).
  • Ihr sucht eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeitet dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.

An den letzten beiden Punkten wird es in der Regel hapern, wenn ihr euch auf Weltreise befindet. Ihr müsst dem Arbeitsmarkt für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Das kann man möglicherweise heutzutage auch auf Reise – wenn man einen Job sucht und findet, den man auch remote von unterwegs erledigen kann. Doch die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit setzt meist regelmäßige persönliche Termine voraus. Hier werdet ihr dann natürlich ein Problem haben, diese einzuhalten, wenn ihr unterwegs seid.

Arbeitslosengeld Weltreise: Unterlagen für die Arbeitslosmeldung

Um den Prozess der Bescheiderteilung zu beschleunigen, ist es wichtig, mit dem Antrag alle wichtigen Unterlagen mit einzureichen. Dazu gehören vor allem:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Lohnsteuerkarte
  • Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen), danach bemisst sich die Höhe des ALG
  • Sozialversicherungsausweis
  • Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag
  • Ärztliche Atteste um zu belegen, dass man einen wichtigen Grund hatte, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen

Weltreise arbeitslos melden – Fazit

Es ist wichtig, sich vor dem Auslandsaufenthalt um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu kümmern. Auch wenn ihr heute nicht mehr die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verlängern könnt, könnt ihr zumindest schon eventuelle Sperrzeiten während der Weltreise „absitzen“.

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Wer schreibt denn hier?

Kai Berke, Backpacker-Weltreise

Kai hat sich 2015 nach Jahren des Reisens schrittweise aus Deutschland verabschiedet und lebt seitdem die meiste Zeit des Jahres in Asien. In seinem früheren Leben hat er 10 Jahre in der Arbeits- und Sozialrechtsberatung gearbeitet.



154 Kommentare zu „Arbeitslosengeld nach der Weltreise >> Rahmenfristen beachten, Arbeitslosmeldung etc.“

  1. Hallo,
    vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage helfen.
    Ich kehre im April von einer mehr als einjährigen Reise zurück.
    Die Ansprüche auf ALG habe ich mir erfolgreich vor meiner Reise gesichert und mich dann abgemeldet. Meine Frage ist, ob es möglich ist nach der Rückkehr einige Tage mit dem Gang zur Arbeitsagentur für die Arbeitslosmeldung zu warten?
    Einfach um ein paar Tage Luft zu haben, bevor ich mich in die Mühlen der Arbeitsagentur ergebe.
    Ich bin mir bewusst, dass ich mich dann zunächst selbst um meine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern müsste.
    Kann sich dies auf das ALG auswirken?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.
    Kiki

    1. Hallo Kiki,
      das Hauptproblem sehe ich auch bei der KV.
      Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob deine Pflicht, dich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, dich nicht schon zumindest in einen telefonischen Kontakt zur Arbeitsagentur zwingt (zum Unterschied zwischen Arbeitssuchendmeldung und Arbeitlosmeldung siehe den Artikel oben).
      Ich würde mich deshalb vorsichtshalber gleich nach Rückkehr telefonisch arbeitssuchend melden; wann du dich dann arbeitslos meldest, also einen Antrag auf Leistungen stellst, sollte dann eigentlich deine Sache sein. So bleibt dir aber vielleiht eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung erspart. 😉
      Liebe Grüße
      Kai

  2. Hallo,

    ich habe vor meinen Job vor der Weltreise zu kündigen. Es wird kein Problem für mich sein die jeweiligen Fristen einzuhalten. Nachdem ich mich arbeitssuchend gemeldet habe, wird ja sicher das Prozedere aus Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung stattfinden. Ich bin mir nicht sicher ob es Auswirkungen hat, wenn ich offen mitteile, dass ich auf eine Weltreise gehe. Kann mir dazu jemand was sagen, gibt es diesbezüglich irgendwelche Erfahrungen? Oder soll ich still halten, nur wie verhalte ich mich dann bei Jobangeboten (falls denn welche kommen…)?

    LG
    Mike

    1. Hi Mike,
      ich habe noch nicht ganz verstanden, ob du während der Reise Leistungen beziehen willst. Das wird ja ganz sicher nicht funktionieren. Dazu ist das Netz an Jobangeboten, Einladungen etc. zu eng.
      Du musst ja nur zur Sicherung deiner Ansprüche einen Tag arbeitlos gemeldet sein. Willst du denn vor der Abreise eine längere Zeit alo gemeldet sein?
      Ansonsten Beispiel: Kündigung zum 30.06., am 01.07. einen Tag arbeitslos melden, am 02.07. anrufen und mitteilen, dass du dem Arbeitsmarkt wegen Langzeitreise nicht mehr zur Verfügung stehst.
      Oder hab ich was falsch verstanden? Dann schildere bitte noch mal, wie dein Ablauf genau sein soll.
      Viele Grüße
      Kai

  3. Hallo Reisende, dringende Frage!

    Ich bin seit gestern nach einem Jahr Ekuador wieder zurück, da ich dort leider keine Arbeit gefunden habe.

    Nun muss ich zugeben, dass ich vor meiner abreise selbst gekündigt und alles abgemeldet, da ich davon ausging mit meiner Qualifikation einen Arbeitsplatz in Ekuador zu bekommen. Leider war dies nun nicht so und nun erst lese ich, dass man sich nach einer Kündigung sofort bei der Agentur melden sollte. Gibt es jetzt gravierende Maßnahmen gegen mich? Es geht mir vor allem um die KV und um die Sperrzeit. Ich dachte eigentlich dass mir das ALG 1 immer zusteht, da man ja auch ne ganze Zeit fleißig eingezahlt hat,aber dem scheint mir nun nicht so. bitte daher dringend um Mithilfe auf eine Antwort, falls nich würde ich es vorziehen wieder zurückzufliegen.

    LG
    Alberto

    1. Hallo Alberto,
      das Problem ist die so genannte Rahmenfrist, innerhalb derer du Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben musst.
      Normalerweise beträgt diese 2 Jahre, in denen du mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein musst.
      Wenn du also ein Jahr und einen Tag weg warst, kannst du in den letzten 2 Jahren schon nicht mehr volle 12 Monate eingezahlt haben und dann bekommst du, so hart das auch ist, gar kein ALG 1.
      Hättest du dich schon mal einen Tag vor der Abreise arbeitlos gemeldet, wäre die Rahmenrist auf 4 Jahre verlängert, in denen du 12 Monate Beiträge eingezahlt haben müsstest. Da ist dann ein Jahr Abwesenheit kein Problem.
      Hätte, wenn und aber hilft dir jetzt aber nix. Geh halt so schnell wie möglich zur Arbeitsagentur und stell einen Antrag auf ALG- und warte dann ab, was die dir bescheiden. 🙁
      LG Kai

  4. Hallo alle zusammen,
    da hätte ich auch mal ne Frage. Danke schonmal im Voraus für Antworten.

    Bei mir ist eine ähnliche Situation wie beschrieben. Mein Vertrag endete, ich erhalte ALG 1, in einer Woche etwa gehe ich für ca 1 Jahr für einen europäischen Freiwilligendienst ins Ausland, melde mich also natürlich bei der Arbeitsagentur ab und möchte auch meinen Wohnsitz in D abmelden. Heißt das nun, dass ich wenn ich nächstes Jahr im März zurückkomme noch Ansprüche auf das gleiche ALG1 habe (meine Ansprüche quasi eingefroren wurden)? Oder dass meine Ansprüche neu berechnet werden auf ne Rahmenfrist von 4 Jahren?
    Oder gelten dann diese 2 Jahre, in denen ich 12 Monate eingezahlt haben muss, wieder ab März 2015, weil Freiwilligendienst wieder irgendwas komisches anderes ist? (das schließe ich nach allem, was ich jetzt gelesen habe, mal aus).

    Caro

    1. Hallo Caro,
      ich glaube, du machst dir das ein bisschen unnötig kompliziert. 😉
      Du beziehst ALG- das ist gut, weil dir das den Anspruch auf ALG sichert, auch wenn dein Freiwilligendienst über ein Jahr hinausgehen sollte. Das ist die Sache mit der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist hat aber nichts mit der Höhe des ALG zu tun; die bemisst sich nach der Höhe der von der eingezahlten Beiträge in den letzten 12 Monaten deiner sozialversicherungspfichtigen Beschäftigung. Auch die Dauer deines Anspruchs ändert sich durch die Rahmenfrist nicht. Wenn du 12 Monate Anspruch auf ALG hast und davon vor dem Auslandsaufenthalt zwei Monate schon bezogen hast, hast du nach Rückkehr natürlich nicht wieder 12 Monate sondern nur noch 10 Monate.
      Es ist übrigens mal wieder Zeit für den Hinweis, dass all das, was ich hier zum Besten gebe nicht rechtsverbindlich und ohne Gewähr ist…
      LG Kai

  5. Hall zusammen,

    wen ich mich beim Arbeitsamt arbeitslos melde, informiere ich dann das Amt bereits über meine Weltreise , oder was genau kann ich denen bitte sagen ? die wollen ja eine Begründung für die Kündigung haben.
    zwischen der Zeit von Arbeitslosmeldung und Abmeldung beim Arbeitsamt, kriege ich doch schon Vermittlungsvorschläge.
    Wie gehe ich hier bitte vor. Den das wird im Normalfall ja ganze 3 Monate dauern.

    Vielen Dank im Voraus

    1. Hallo Peter,
      eine Einzelfallberatung sprengt leider den Rahmen dieser Seite.
      Generell gilt das, was oben schon im Artikel steht: 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses meldest du dich arbeitssuchend; da fragt dich auch noch keiner nach einer Begründung für die Kündigung. Die interessiert die Agentur erst, wenn du am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit einen Antrag auf ALG stellst. Je nachdem, wie viel Zeit zwischen Arbeitsaufgabe und Reisebeginn liegen wird, stehst du dem Arbeitsmarkt ja vielleicht noch zur Verfügung. Wenn dein Arbeitsverhältnis heute endet und du morgen auf Reise gehst, kannst du das dem Vermittler auch so sagen. Der ist dann froh, dass du kein ALG haben willst sondern nur deine Rahmenfrist verlängern willst und macht dann vermutlich auch keinen Stress.
      Unabhängig davon bekommst du bei Eigenkündigung natürlich eine Sperrzeit, die dann aber während deiner Reise abläuft.

      1. Hi Kai,

        danke für die Antwort.
        ich habe mich mittlerweile arbeitssuchend gemeldet und auch schon die kompletten Unterlagen vom Amt erhalten.
        jetzt ist da auch ein Fragebogen bei Eigenkündigung dabei. Hier muss ich jetzt einen Grund für die Kündigung angeben.
        außerdem muss ich demnächst zum ersten Gespräch zum Amt hin.

        1. Hallo Peter,
          das ist der normale Gang der Dinge.
          Ich hatte eins vergessen zu erwähnen: Zur Eigenkündigung gibt es inzwischen Rechtsprechung, die besagt, dass man keine Sperrzeit bekommt, wenn man einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte.
          Was alles ein wichtiger Grund sein kann, ist dann natürlich wieder vom Einzelfall abhängig.
          Viel Erfolg wünsche ich dir.
          LG Kai

          1. Servus Kai, merci für die Antwort. mit gehts aber gar nich um die Sperrzeit. die nehme ich gerne in Kauf. mir geht es jetzt nur darum, wie ich mit dem Amt richtig umgehe. Wen ich das richtig verstanden habe, dann kann ich dem Amt erst nachdem mein Beitrag berechnet worden ist und ich meinen letzten Arbeitstag sagen, dass ich auf Weltreise gehe und keine Leistungen in Anspruch nehmen will.
            mir geht es darum, was ich dem Amt bis zu diesem Zeitpunkt sage. kann ich jetzt schon sagen, dass ich eine Weltreise mache ? und wen nicht was genau kann man denen bitte mitteilen ?

            Vielen Dank

          2. Hallo Peter,
            kommt ein bisschen auf den Sachbearbeiter an. Ich habe meinem gesagt, dass es mir nicht um den Bezug von ALG geht sondern ich nur kurz arbeitslos sein muss, damit meine Rahmenfrist verlängert wird. Der war froh, dass er mich schnell wieder aus der Statistik raus hatte. Ich habe Montag den Antrag eingereicht (schön sauber geordnet abgeheftet mit allen erforderlichen Anlagen und Attesten), dabei kurz meine Nebentätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht erwähnt und am Freitag hatte ich den Bewilligungsbescheid in der Post – und da war noch ein Feiertag dazwischen. Aber es gibt vielleicht auch Sachbearbeiter, die einem aus der faktischen mangelnden Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bei einer Arbeitslosigkeit von einem oder ein paar Tagen einen Strick drehen wollen. Dann wäre es vielleicht schlauer, das nicht zu erwähnen und sich einfach nach Bewilligung am nächsten Tag wieder abzumelden. Am besten ein bisschen nach Gefühl gehen, wenn du mit deinem Fallmanager sprichst…
            LG Kai

  6. Hallo,
    mir brennen auch noch einige Fragen auf der Seele. Ich habe zum 30.06. meinen Job gekündigt. Grund: Ich schaffe es derzeit psychisch nicht, den Job weiter auszuüben. Seit 5 Jahren nehme ich Antidepressiva und hangele mich mit Mühe und Not durch den Job als Bürokauffrau. Was die Sache noch erschwert ist, dass ich mit meiner Chefin gar nicht klar komme und mit einigen Kollegen. Es herrscht zwar kein direktes Mobbing. Allerdings auf die subtile Art und Weise. Ich werde meistens ignoriert, man spricht nur das Nötigste mit mir. Deswegen habe ich den Job geschmissen. Ich weiß, einige werden nun sagen, dass ich das nicht hätte machen sollen und mich lieber kündigen lassen sollte etc. Aber bevor zu schnell geurteilt wird: Ich wollte mich nicht über einen längeren Zeitraum krank schreiben lassen wegen Depressionen, mit der Hoffnung vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. Ich wollte einfach nicht, dass mein AG weiß, dass ich unter Depressionen leide! Moralisch vertreten kann ich das leider auch nicht, mich so lange krank schreiben zu lassen. Ich beisse die Zähne zusammen, schon alleine um zu zeigen, dass ich mich von denen nicht unterkriegen lassen werde. Innerlich sieht es natürlich ganz anders aus. Zwischendurch krank „gefeiert“ habe ich schon, immer dann wenn es ganz schlimm wurde mit der Krankheit. Aber jedesmal habe ich es auf meine nicht vorhandene Migräne geschoben. Mir war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bewusst gewesen, dass ich bei Eigenkündigung eine Sperre bekomme. Ich war einfach unwissend. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ich habe vor, drei Monate durch Australien zu reisen ab August. Ich brauche dringend einen Tapetenwechsel von allem! Nicht zuletzt erhoffe ich mir dadurch natürlich eine Verbesserung der seelischen Gesundheit! Da ich ja bei Eigenkündigung sowieso eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten habe, würde das mit der Weltreise dann ganz gut passen, da ich dem Arbeitsmarkt für diese Zeit nicht zur Verfügung stehe. Nun habe ich aber erfahren, dass ich gegen die Sperrzeit Widerspruch einlegen kann, gerade auch bei Depressionen. Ich bin in ärztlicher Behandlung und würde bei meinem Psychiater/Neurologen nach einem Attest zur Vorlage beim Arbeitsamt fragen. Wenn dies dann vom Amt bewilligt wird, dann hätte ich 12 Monate ALG 1 statt 9 wegen der wegfallenden Sanktion. Ich bin aber nun verunsichert, wenn ich nun den Widerspruch einlege, mich ein Tag arbeitslos melde und dann mich wieder abmelde für die Reise, um mir das ALG 1 nach der Reise zu sichern, ob ich nicht vielleicht Probleme mit dem Amt bekomme, weil ich mich als depressiv bescheinigen lasse und dann auf Reisen gehe? Schließlich kann ich ja einfach nicht mehr und brauche eine Auszeit! Oder sollte ich lieber auf den Widerspruch verzichten und die gewöhnliche Sperrzeit akzeptieren??

    Ist leider etwas lang geworden. Ich hoffe auf hilfreiche Antworten.
    Danke für’s lesen.

    Sophia

    1. Hallo Sophia,
      ich sehe, mein früheres Leben aus der Arbeits- und Sozialrechtsberatung holt mich immer wieder ein…
      Leg auf jeden Fall Widerspruch ein. Du hattest einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung, kannst diesen durch ärztliche Atteste belegen, hast (hoffentlich) die Kündigungsfrist eingehalten; das ist ein klassischer Fall für sanktionsfreie Eigenkündigung. Lass dich beraten (Gewerkschaft, Anwalt) und lege Widerspruch ein. Es ist auch völlig egal, was du vorhast, wenn du nicht im ALG- Bezug bist- und selbst wenn es darauf ankäme, gibt es bei Depressionen kaum eine bessere Therapie als Tapetenwechsel.
      Viel Erfolg, viel Kraft und vor allem natürlich viel Spaß beim Reisen wünsche ich dir von Herzen.
      LG Kai

      P.S. Denk daran, dass im August in Australien Winter ist…;)

      1. Lieber Kai,
        vielen herzlichen Dank für Deine Antwort! Ja, ich werde Widerspruch einlegen, wenn es soweit ist. Schön zu wissen, dass es so eine Möglichkeit gibt bei seelischen Erkrankungen. Hätte ich vorher nicht gewusst, wenn ich nicht zufällig hier gelandet wäre. Deine Seite ist sehr informativ, weiter so! 🙂
        LG Sophia

  7. Hi Kai,

    ich habe 1 Frage:
    man sollte nicht länger als 1 Jahr auf Welreise sein, damit der Anspruch nicht verfällt.
    Ab welchem Zeitpunkt gilt dieses Jahr bitte ?
    Dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder wen ich mich vom Arbeitsamt abmelde und meine Reise antrete ?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Hi,
      das Problem ist: Du musst bei einem ALG- Antrag nach der Weltreise in einer Rahmenfrist von 24 Monaten vom Tag der Antragstellung zurück gerechnet mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wenn du aber in den letzten 24 Monaten länger als ein Jahr unterwegs warst, kannst du diese 12 Monate nicht mehr vollbekommen.
      Deshalb ist es eben wichtig, sich vor Abreise schon mal kurz arbeitslos zu melden (und sei es nur einen Tag). Dann verlängert sich diese Rahmenfrist auf 4 Jahre, d.h. du musst in den letzten 4 Jahren 12 Monate SV- pflichtig beschäftigt gewesen sein- und dann kannst du auch länger als ein Jahr reisen.
      Also: Die Fristen werden vom Zeitpunkt deines ALG- Antrags nach der Weltreise rückwärts gerechnet.
      Beispiel: Du kommst am 1. August 2015 von deiner Reise zurück. Dann musst du in dem Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31.07.2015 mindestens 12 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Wenn du so schlau warst, dich vor der Abreise schon mal einen Tag arbeitslos zu melden, dann verlängert sich dieser Zeitraum auf 1. August 2011 bis 31. Juli 2015.
      LG Kai

  8. Hallo Kai,

    vielen Dank für deine Erläuterungen. Ich plane selber eine Weltreise und versuche mich mit aller Mühe durch die Vorschriften zu lesen.
    Ich plane zum Jahresende eine Weltreise (Work-and-Travel). Mein ursprünglicher Plan ist es, so zu kündigen, dass mein Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2014 ausläuft. Durch Resturlaub werde ich meinen Flug aber bereits am 29.12.2014 antreten. Somit kann ich mich zwar rechtzeitig arbeitssuchend melden. Jedoch läuft mein Beschäftigungsverhältnis noch, sobald ich das Land verlasse – sprich, ich werde ALG1 noch nicht bekommen. Wie ich gelesen habe, verfällt mein Anspruch somit nach 12 Monaten. Dazu folgende Fragen:
    – Läuft meine 3monatige Sperrfrist trotzdem los, sodass ich direkt nach meiner Rückkehr ALG1 bekommen kann?
    – Wäre es möglich meinen Anspruch von 12 Monaten auf 4 Jahre auszudehnen, indem ich bspw. zwischenzeitlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, ALG1 bekomme und dann jedoch wieder auf reisen gehen?

    Liebe Grüße
    Kori

    1. Hallo Kori,
      soweit ich das beurteilen kann, hast du alles richtig verstanden. 🙂
      Bei der Sperrfrist bin ich mir nicht sicher, da eine Sperrfrist erst als Ergebnis eines Bescheides zu laufen beginnen kann. Einen Bescheid gibt es aber erst, wenn man einen Antrag gestellt hat. Da du keinen Antrag stellen kannst, gibt es auch keinen Bescheid und also auch keine Sperrfrist. Würde ich jedenfalls so sehen, aber das muss nix heißen…
      Wenn du die Reise unterbrichst und 2 Tage in Deutschland bist (am ersten Tag Antrag auf ALG stellen, am zweiten Tag wieder abmelden), gibt es für den einen Tag einen Bescheid und die Sperrfrist fängt an zu laufen. Darüber hinaus würde sich die Rahmenfrist von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängern. Dann hast du nicht mehr das Problem, dass dein ALG- Anspruch nach 12 Monaten und einem Tag auf Reise flöten geht.
      Ist wie immer nur meine bescheidene Rechtsmeinung. Für rechtssichere Auskünfte wende dich einfach mal rechtzeitig an die Arbeitsagentur. Manchmal sitzen da erstaunlich lebensnahe Sachbearbeiter…;)
      LG Kai

  9. Hi Kai,

    vielen Dank für deine viele Mühe und diese hilfreiche Seite. Ich habe auch eine Frage:
    Mein Vertrag ist befristet und ich habe vor, dann eine Weile ins Ausland zu gehen. Möchte mir aber ALG1 Ansprüche für danach sichern.
    1. Was passiert, wenn ich mich nicht drei Monate vor Ablauf der Anstellung arbeitssuchend melde (weil ich ja keine suche), sondern sagen wir erst mit Meldung und Antrag auf ALG1 ca drei bis vier Wochen vor Ablauf meiner befristeten Anstellung (um dann wie empfohlen mich beim Arbeitsamt wieder abzumelden).
    2. Muss ich den Bewilligungsbescheid abwarten, bevor ich mich wieder abmelde?
    3. Kann ich das Abmelden beim Arbeitsamt rein schriftlich machen?
    4. Last not least: kann ich mich im voraus abmelden?
    Beispiel: Antrag am 5. Januar zum 1.2.15 – Abmelden am 15.1. zum 2.2.15, ginge das?
    Ich möchte nämlich Mitte Januar schon weg (mit Resturlaub).
    1000 Dank für deine große Hilfe!!
    Nilima

    1. Hi Nilma,
      wie immer der Hinweis vorweg, dass ich keine Einzelfallberatung machen darf und kann und dass das, was ich schreibe, meine Einschätzung ist und nicht in Stein gemeißelt.
      Bei Nichteinhalten von Fristen (z.B. Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses) kann eine Sperrfrist verhängt werden. Was spricht dagegen, dich rechtzeitig zu melden? Ob dir in der Zeit tatsächlich eine Arbeit vermittelt werden kann, steht ja auf einem anderen Blatt…
      Abmelden kannst du dich, wann immer du möchtest. Wenn du nicht mehr arbeitslos bist, musst du natürlich nicht den Bescheid abwarten. Du darfst aber nicht den Antrag zurückziehen, musst also für die paar Tage der Arbeitslosigkeit einen Bescheid bekommen (wg. der Verlängerung der Rahmenfrist, siehe Artikel oben).
      Arbeitslosmeldung geht nur persönlich; ich meine, daas gilt auch für die Abmeldung, bin aber nicht sicher.
      Am 15.1. zum 2.2. abmelden geht nicht, denn du stehst ja ab Abflug dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Also, spätester Abmeldetag ist dein Abflugtag.
      Vom Rechtlichen abgesehen, würde ich einfach mal mit dem Sachbearbeiter sprechen und ihm den Fall schildern. Ich war auch mal für 1,5 Monate arbeitslos, wusste aber, dass ich danach nicht mehr alo sein würde. Mir wurde für die Zeit ALG gewährt, ohne dass ich irgendwelche Bewerbungsbemühungen nachweisen musste. Ich hatte aber auch beim ersten Termin den ausgefüllten Antrag und alle erforderlichen Papiere sauber abgeheftet dabei und bei „besonderen Kenntnissen“ angegeben, dass ich 10 Jahre in der Arbeits- und Sozialrechtsberatung gearbeitet habe…;-)
      Viel Glück!
      LG Kai

  10. PS
    5. ginge auch folgendes Szenario:
    Mein befristeter Vertrag hört auf. Ich melde erstmal nix und bin drei Monate im Ausland. Dann komm ich wieder und melde mich arbeitslos.
    Würde ich hier irgendeine Sanktion erfahren (Sperrung/ Kürzung)? Oder hätte ich Anspruch auf volle 12 Monate ungekürzte ALG 1?
    Nochmals lieben Dank im voraus.

  11. Hallo Kai,

    bei mir ist es so ähnlich. ^^

    Also mein Vertrag läuft noch bis zum 31.10.14 (Bei dem Arbeitgeber habe ich 3 Jahre, 40h die Woche gearbeitet) und am 01.11.14 geht mein Flieger – ich werde dann bis Juni in Asien sein und mich dann bei dem Arbeitsamt melden. Laut der HP vom Arbeitsamt steht mir ein ALG I von 15 Monaten zu. Nun zu der Frage, zählen diese 15Monate dann schon ab dem 01.11.2014 oder erst ab Juni 2015? Ich habe mich bei dem Arbeitsamt gemeldet und gesagt das ich ab dem 01.11.14 auf Reisen gehe und der Mitarbeiter sagte mir, ich soll mich im Oktober nochmal beim Amt melden. Das galt wohl aber nicht als Arbeitssuchend Meldung.. Soll ich mich dann ab März 2015 beim Amt melden uns sagen; “Hey, ich bin Arbeitssuchend“ – wegen der Sperrzeit?

    Danke im Voraus
    LG Alex

    1. Hi Alex,
      du erwischt mich auch gerade mal wieder unterwegs…
      Dein ALG- Anspruch beginnt natürlich mit dem Tag des ALG- Bezugs. Also, wenn du ab 01.06. ALG beziehst, beginnt dein Anspruch dann zu laufen.
      Wenn du nicht über 50 bist, wirst du übrigens 12 Monate Anspruch auf ALG 1 haben, nicht 15. 😉
      LG Kai

  12. Hallo Kai,

    ich habe mich direkt nach meiner Kündigung arbeitslos gemeldet und meine Sperrfrist läuft bis Ende Januar 2015. Einen Antrag auf ALG 1 habe ich nicht gestellt da ich mich nach meiner Kündigung direkt nach Australien aufgemacht habe. Ich werde Ende Februar zurückkommen und will dann ALG beantragen. Meine Frage ist nun, ob ich auch noch rückwirkend den Anspruch für Februar bekommen kann wenn ich mich im Februar melde oder ob das nicht geht da ich im Februar dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung stand.

    Vielen Dank für deine Einschätzung und liebe Grüße
    Julia

  13. Hi Kai,
    Noch eine Frage zur Sperrfrist: bedeutet sie, dass man drei Monate z.b. nix bekommt, danach aber den vollen Anspruch (nur eben verzögert bzw verschoben) oder bedeutet es, dass man eine um die Sperrfrist VERKÜRZTE Zeitspanne ALG bekommt, d.h. die Sperrfrist verlorenes Geld ist?
    MERCI und liebe Grüsse!
    Nilima

    1. Hi Nilima,
      die Sperrzeit verkürzt den Anspruch; aus 12 Monaten ALG 1 werden also z.B. 9 Monate. Das ist in der Tat ne Menge Geld- und deshalb sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, wie man den Ausstieg am intelligentesten anstellt.
      LG Kai

  14. Vielen Dank fuer deine Informationen. Ich habe vor via Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhaeltnis zum 30.4 aufzuloesen. (Ich kann gesundheitliche Gruende vorweisen). Ich wuerde mich dann zum 1.2 arbeitssuchend melden. Meine Frage ist nun, ob ich zu diesem Zeitpunkt auch schon den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen kann. Wenn ja, koennte ich dann schon frueher losfliegen, mich dann aber am 4.5 telefonisch nicht mehr verfuegbar melden – oder muss das in Persona sein?
    KK

    1. Hallo Katja,
      du musst mindestens einen Tag im Leistungsbezug sein, um die Rahmenfrist zu verlängern. Um in den Leistungsbezug zu kommen, musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also in Deutschland sein. Die Abmeldung aus dem Leistungsbezug kann, so weit ich weiß, telefonisch, auf jeden Fall aber schriftlich erfolgen. Dafür musst du also nicht persönlich erscheinen.
      Und frag mich jetzt bitte nicht, ob das irgendjemand kontrolliert, ob du den einen Tag in Deutschland warst. 😉
      LG Kai

  15. Hallo Kai,
    Ich bin seit August auf Weltreise und werde im Februar zurück nach Deutschland fliegen. Ich habe ein 3 jähriges duales Studium vor meiner Reise absolviert und zum 31.07 abgeschlossen. Also habe ich auch 3 Jahre eine Ausbildungsvergütung bezogen. Ich habe mich aber danach nicht beim Arbeitsamt gemeldet. Muss ich mich jetzt einfach arbeitssuchend und arbeitslos melden? Habe ich nun eine Sperrfrist? Ich möchte nämlich im August wieder arbeiten/studieren und hoffe, bis dahin finanzielle Unterstützung zu bekommen.
    Die 12 Monate in den letzten 2 Jahren habe ich jedenfalls erfüllt.

    Vielen Dank für die Antwort!
    Gruß Sven

    1. Hi Sven,
      möglicherweise bekommst du ein Problem, wenn du die dreimonatige Frist zur Arbeitssuchendmeldung nicht eingehalten hast (s. Artikel oben).
      Viele Grüße
      Kai

  16. Hallo Kai,

    vielen Dank für die hilfreichen Infos! Mich beschäftigt die Sperre, da ich selbst kündigen möchte. Wenn man dies wie oben beschrieben befolgt, läuft die Sperre während der Reise ab und beginnt NCHT erst wenn man wieder zurück ist? So hat mir das nämlich eine Beraterin telefonisch bei der Arbeitsagentur mittgeteilt!!! Wenn ich also im Mai für 2 Monate zum Reisen ins Ausland gehe, die Kündigung meines AV ist zum 30.04, muss ich 3 Monate vorher mich arbeitssuchend und arbeitslos (Geht wahrscheinlich im gleichen Schritt oder?) melden, und dann mich zum z.B.am 02.05 wieder abmelden. Dann kann ich bei Rückkehr im Juli für August schon ALG 1 Leistungen erhalten.

    1. Hallo Katja,
      ja genau, wie oben ja auch beschrieben, kann man die Sperre während seiner Reise „absitzen“, hat dann also gleich ALG- Anspruch, wenn man von der Reise zurück kommt (nur eben 3 Monate kürzer).
      Für Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung gelten unterschiedliche Fristen (s.o.), daher kann man das nicht auf ein Mal machen. Vergiss nicht, dass nach deiner Abmeldung am 2.5. wieder eine neue Arbeitssuchendmeldung erforderlich ist. Bei der ALO- Meldung ist zudem persönliches Erscheinen erforderlich.
      LG Kai

  17. Hallo Kai,
    gern möchte ich auf deine Erfahrung zurückgreifen. Vielleicht kurz zu meinem Stand:
    Aktuell habe ich zum 30.04.15 gekündigt und mich bereits am 30.01.2015 arbeitssuchend gemeldet. Nun steht der ALG1 Antrag an sowie mein Erstgespräch. Ab 01. Mai (Feiertag) erhalte ich dann wohl ALG1 und am 04.05. werde ich mich abmelden, um in die Reise zu starten… so der Plan. Nun bin ich mir unsicher, ob ich mein Vorhaben direkt mit meinem Fallmanager absprechen soll, damit dieser weiß, dass ich aktuell gar nicht vermittelt werden will. Sonst muss ich ja immer rumdrucksen, wenn der mit neuen Stellenangeboten kommt, weil er mich eher in Arbeit haben möchte, als das meine Arbeitslosenzeit im Mai losgeht. Oder hat es für mich irgendwelche Nachteile, offen darüber zu sprechen? Vielen Dank für deine Antwort. LG Ben

  18. Hallo Kai,
    ich bin zufällig auf dieser Seite gelandet und hab da auch mal eine Frage.
    Meine Tochter möchte nächstes Jahr ihren Job kündigen, dann ein paar Monate ins Ausland und danach ein
    Vollzeitstudium beginnen.
    Das mit dem Abmelden beim Arbeitsamt hab ich kapiert aber wie verhält es sich mit der Krankenversicherung
    während ihres Auslandsaufenthalts?
    Muss meine Tochter sich für diese Zeit selbst versichern?
    LG Gäbby

  19. Hallo,

    ich habe vor ab Mitte November eine Weltreise zu machen. Nun war es aber nur möglich zum 1.12 zu kündigen. (ich arbeite bis Ende Oktober, den November über würde ich meine 4 Wochen Resturlaub nehmen. Wie verfahre ich da am besten? Die Sperrfrist hätte ich so oder so, da ich freiwillig gekündigt habe.

    Viele Grüße

  20. Hallo, ich habe eine Frage dazu, wieviel Arbeitslosengeld kriegt man nach Ende der Reise bei folgenden Voraussetzungen:
    1. Vor der Reise war ich 5 Jahre vollbeschäftigt bei einem Arbeitgeber, während der Reise arbeite ich ab und zu als Freiberufler.
    2. Anspruch vor dem Reiseantritt gesichert: Antrag auf A-Losengeld gleich nach der Kündigung der Vollbeschäftigung und vor der Reise gestellt. Am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit melde ich mich wieder ab und reise mit gutem Gewissen in die Welt.
    3. Während der Reise arbeite ich als Freiberufler und verdiene einen geringes Geld bei gelegentlichen Aufträgen. Das Geld kommt aus Deutschland.

    Anspruch auf ALG berechnet sich aus Einkünften der 2 letzten Jahren: 65% von dem was man verdient hat.
    Was tritt zu?
    2014: 2700 monatlich verdient (bei Vollbeschäftigung)
    2015: 600 monatlich verdient (als Freiberufler während der Reise)
    Nun komme ich zurück und melde mich Arbeitslos wieder an. Wieviel Geld bekommt man:
    a) ALG= 1072€ =65%*(2700+600)/2 (als Durchnitt zwei letzter Jahren)
    oder
    b) ALG= 1755€= 65%*2700 (Grundlage:Vollbeschäftigung (und keine freiberufliche Tätigkeit), weil ich mein Anspruch gleich nach der Vollbeschäftigung gesichert habe)

    Viele Grüße

    1. Hallo Kai und allen anderen lieben Bloglesern,

      ich möchte mir den Anspruch auf ALG I auch vor der Reise sichern und habe das Prinzip glaube ich verstanden.
      Eine Frage diesbezüglich habe ich noch:

      Lege ich beim Amt die Karten offen auf den Tisch, sprich teile ich meinem Arbeitsvermittler und den Antragssachbearbeitern mit, dass ich vorhabe eine Reise zu machen und dass ich mir den Anspruch nur sichern will oder sollte man das lieber für sich behalten und das Spiel stillschweigend nach den Behördenregeln einfach mitspielen?

      Besten Dank und liebe Grüße

      1. Patrick,

        zu deiner Frage, ob beim Amt alle Karten auf den Tisch gelegt werden sollen. Es gibt hierzu keine definitive Antwort. Du bist rechtlich auf der sicheren Seite, jedoch kann es ggf. einfacher sein, bei der Anmeldung nichts zu erwaehnen.

        Ich hatte mich letztes Jahr vor meinem Auslandsaufenthalt einen Tag AL gemeldet, und der Mitarbeiter hat recht doof aus der Waesche geschaut als ich ihm sagte mein Flug geht uebermorgen..:)
        Er wollte zunaechst ablehnen, da ich bzgl. der Rechtslage aber sicher war habe ich freundlich darauf bestanden dass er es mit seinen Vorgesetzten klaert. 3 Telefonate spaeter war die Stimmung dann recht eisig 🙂

    2. Ups, sorry liebe Maria, jetzt habe ich versehentlich meine Frage als Antwort auf deine Frage gepostet.
      Hier ein Versuch: Ich kann deine Frage nicht garantiert sicher beantworten, ich würde aber stark annehmen, dass b) stimmt.

      Es kommt drauf an, wann! du offiziell als arbeitslos eingstuft wirst. Von da an rückwärts die letzten 12 Monate inkl. Sonderzahlung sind in der Arbeitsbescheinigung anzugeben, welche Teil des Antrag auf ALG I ist. Daraus errechnet sich dein Anspruch. Du bekommst also nachdem der Antrag durch ist einen Bescheid in dem drinsteht, was du ab wann bekommst. Nachdem du dich direkt wieder abmeldest, ist der Bescheid aber trotzdem weiterhin für 4 Jahre gültig. Dein Anspruch und auch die Höhe ist somit mit diesem Schreiben fixiert.

      Das ist mein Verständnis des Ablaufs. Ich habe das auch noch vor mir und will unbedingt hoffen, dass das so wie ich es beschrieben habe, stimmt.
      Ich denke aber, dass es so ist, weil ja oft geraten, direkt! im Anschluß an einen gut bezalhten Job die Meldung und den Antrag zu stellen und nicht etwa erst nach der Reise, wo man ja nix bis kaum etwas verdient hat.

      Liebe Grüße
      Patrick

  21. Hallo! Vielen Dank erstmal für die vielen tollen Informationen :3
    Nun zu mir bzw zu meiner Freundin:
    Sie macht zur Zeit noch Ihre Ausbildung, sie wird dann Ende September fertig sein und wir wollen dann auch für ein paar Monate auf Reisen gehen.
    Bei mir ist das alles kein Problem wegen der Kündigung, da ich sowieso einen neuen Beruf erlernen und kündigen möchte.
    Aber wie sieht es bei ihr aus mit Arbeitslosengeld, da sie ja noch in einer Ausbildung war bzw ist. Muss sie genauso vorgehen wie wir, die schon Jahre gearbeitet haben um das Geld zu bekommen? Darf sie denn auch einfach nach der Ausbildung wegfliegen und bekommt danach auch wieder Arbeitslosengeld?
    Sie wollte auch bevor wir fliegen, zu mir ziehen, also raus aus dem Haus ihrer Eltern.

    Vielen Dank schon mal!

    1. Hallo Alex,
      ich bin ein bisschen spät dran, weil ich unterwegs bin, aber wenn ich dich richtig verstanden habe, eilt es ja auch noch nicht bei euch.
      Grundsätzlich gelten für Berufsausbildungsverhältnisse die gleichen Regeln wie für reguläre Arbeitsverhältnisse- mit ein paar Ausnahmen bei der Berechnung des ALG, aber darum geht es hier ja nicht.
      Deine Freundin muss also genau so vorgehen wie oben beschrieben.
      Viele Grüße und- upps- frohe Weihnachten.
      LG Kai

      ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.

  22. Hi Kai,

    vielleicht kannst du mir weiterhelfen, oder einen Tipp geben:
    Ich habe meinen Job eigentl. zum 31.03.2016 gekündigt und bekomme aber eine bezahlte Freistellung ab dem 4.März 2016 genehmigt. Da ich schon am 6.März auf Weltreise gehe, bleibt mir quasi nur der 5. März (Samstag) um den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Da es ein Samstag ist, kann ich aber nicht persönlich vorsprechen. Ist das denn notwendig? Oder kann ich die Aufhebung auch Online beantragen?
    Wie ist das mit der Lohnfortzahlung im März? Ich wurde zwar schon aus dem Vertrag entlassen, aber bekomme noch Gehalt für den März. Hat das Auswirkungen auf die Antragsstellung?

    Danke schonmal für deine Hilfe!

    1. Hallo Corinna,
      technisch arbeitlos bist du ab 1.4.16. Du solltest dich also noch dieses Jahr arbeitssuchend melden und zu Beginn des Jahres arbeitlos. Meine Erfahrung ist inzwischen, dass man bei dem Fallmanager mit offenen Karten spielen sollte, also sagen sollte, dass die Antragsstellung nur pro forma wegen der verlängerten Rahmenfrist erfolgt. Erstens läuft die Bewilligung dann offenbar reibungsloser und man bekommt schneller den Bescheid und spart sich nervige Termine mit Arbeitsvermittlern.
      Die Abmeldung bei der Bundesagentur kann im Gegensatz zur persönlichen Antragstellung auch telefonisch erfolgen (online weiß ich nicht).
      LG und frohe Weihnachten, Kai

      ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.

  23. Hallo! Ist es Ermessenssache des Beraters oder gesetzlich geregelt, dass die Sperrzeit während der Reise verfällt?
    Ich hab zum 1.7. gekündigt, hatte dann einen Monat Sperrfrist und habe mich zum 1.8. vom Amt abgemeldet wegen der Reise. Nun ging ich davon aus, dass ich noch zwei Monate gesperrt bin wenn ich wieder komme, lese hier aber bessere Neuigkeiten. Was stimmt?
    Tausend Dank für die Antwort!!

  24. Hallo,
    die Sperrzeit läuft während deiner Abwesenheit ab, verkürzt aber deinen Anspruch auf ALG. Wenn du wieder kommst, bekommst du also gleich ALG, allerdings nur noch 9 Monate.
    LG Kai

    ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.

  25. Hi Kai,
    Ich habe 9 Monate ALG 1 bezogen, danach eine Stelle bekommen, war dort 7 Monate beschäftigt und bin seit dem 1.12.15 wieder arbeitslos. Mein ALG1 läuft mitte Februar2016 aus und ich möchte vom 1.2.16 – 1.5.16 für 3 Monate reisen !

    Meine Fragen:
    können die mir vom Amt mir ein Strich durch die Rechnung machen, weil ich danach noch ein halben Monat ALG1 beziehe und dann ALG2 ? Nach dem Motto, woher hat er das Geld, er bekommt kein ALG2 wer soviel für eine Reise ausgibt, muss kein Anspruch beziehen ?

    Bin ich verpflichtet mich in Deutschland zu versichern?
    Bekomme ich eine sperre beim Arbeitsamt ?

    1. Hallo Peter,
      für ALG 1 und ALG 2 gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Das eine ist eine Versicherungsleistung, das andere ist eine Hilfe, die sich nach Bedürftigkeit richtet.
      Zur Frage nach der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier ausführliche Infos: https://backpacker-weltreise.de/organisatorisches-vor-der-weltreise/gesetzliche-krankenversicherung/
      LG Kai

      ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.

  26. Hallo Kai,
    Ich bin auf hier auf dein Forum gestoßen und finde es echt klasse, weiter so!
    Nun zu meiner Situation:
    Ich war über 2 Jahre Festangestellt und habe mich dann kurzfristig durch die Eigenkündigung zu einer Weltreise entschlossen.
    Ich habe mich direkt nach der Kündigung sowohl Arbeitssuchend als auch Arbeitslos gemeldet. Nach dem Bescheid, dass ich eine Sperrfrist von 3 Monaten bekomme bin ich direkt ohne weiter zu handeln auf Reise gegangen.
    Von meinem Bruder der meine Post erhält habe ich erfahren, dass ich eine Einladung nach der anderen vom Amt bekomme. Aus diesem Grund und auch da die 3 monatige Sperrfrist nächste Woche abläuft, habe ich mal im Internet geschaut und stelle dir nun meine Frage:
    Kann ich mich jetzt einfach telefonisch bzw. schriftlich beim Arbeitsamt melden und meinen Status als „Arbeitsuchender“ zurücknehmen und habe dann nach meiner Rückkehr (evtl. erst in 2 Jahren) einen Anspruch auf 9 Monate Arbeitslosengeld 1?
    Kann ich die Situation meinem „Berater“ (den ich nie gesehen habe) genau so schildern oder habe ich durch meine Abwesenheit seit dem Sperrfristbescheid etwas falsch gemacht und sollte die Situation anders schildern?

    Vielen Dank im Voraus für deine bestimmt hilfreiche Antwort.

    1. Hallo Karsten,
      du warst arbeitslos gemeldet, obwohl du dem Arbeitsmarkt wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung gestanden hast und hast auf Terminaufforderungen deines Arbeitsvermittlers drei Monate nicht reagiert. Das könnte in der Tat zu Problemen führen- auch wenn du wegen einer Sperrzeit gar keine Leistungen beziehst.
      Besser wäre es gewesen, wenn du dich vor Reiseantritt direkt wieder abgemeldet hättest. Du solltest dem Amt nunmehr mitteilen, dass du derzeit nicht arbeitslos bist. Das kannst du auch telefonisch machen. Du bekommst dann einen Aufhebungsbescheid.
      Wenn du wieder in Deutschland bist, meldest du dich wieder arbeitssuchend und arbeitslos.
      LG Kai

      ACHTUNG: Ich kann bei der Fülle an Fragen, Mails und Kommentaren nicht auf jeden Einzelfall eingehen. Wer eine etwas individuellere Hilfestellung wünscht, der kaufe bitte das Ebook „Arbeitslosengeld nach der Weltreise“ mit Support (s. Artikel oben). Wir können dann offene Fragen ggf. per Mail klären.

  27. Hallo zusammen!
    Mich würde mal eure Erfahrung interessieren, wie lange es so dauert, bis Anträge auf ALG 1 bearbeitet werden. Meine eigene Erfahrung mit den Ämtern ist, dass es immer sehr lange dauern kann, also auch gut und gerne mehrere Wochen bis Monate. Also wenn ich mich 3 Monate vor Arbeitslosigkeit arbeitslos melde, d.h. meinen Antrag stelle – wie schnell werde ich wohl einen Bescheid bekommen? Bzw., da es vermutlich schwer pauschal zu sagen ist – wie lange hat es bei euch gedauert?
    Viel wichtiger aber: Wenn ich vor Antritt der Reise mich abmelde und nach der Reise zurückmelde (wie oft hier beschrieben), um dann die Leistung in Anspruch zu nehmen- läuft das dann sofort? Ich kann mir das nämlich schwer vorstellen. Manchmal wartet man ja schon 2 Wochen, um überhaupt einen Termin zu bekommen, beim Amt vorzusprechen.
    Besonders letzeres wäre sehr wichtig zu wissen, da man sich ja ansonsten erstmal nach Rückkehr selbst versorgen müsste, bis die Zahlung vom Amt wirklich erfolgt. Könnt ihr sagen, wie lange das bei euch gedauert hat?
    Lieben Dank im Voraus! 🙂
    PS: Toll, hier so viele Gleichgesinnte zu treffen!

    1. Hallo Doro,
      nach meiner Erfahrung hat man die Dauer bis zur Bescheiderstellung ein Stück weit selbst in der Hand, indem man gut vorbereitet und mit allen nötigen Unterlagen zum Amt marschiert. Die meisten Verzögerungen entstehen dadurch, dass man bei der Antragsstellung nicht alle Unterlagen dabei hat. Der Sachbearbeiter muss den Antragsteller anschreiben und dann wandert die Akte im Stapel nach unten.
      Mein schnellster Antrag war: Montag Antrag gestellt, Freitag hatte ich den Bescheid im Briefkasten- und der Mittwoch war auch noch ein Feiertag. 🙂
      LG Kai

  28. Halli Hallo, 🙂
    ich habe ein paar Verständnisfragen: Ich habe eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Ich möchte aber am liebsten gleich morgen mein Kündigungschreiben zusammen mit meinem Attest vom Arzt, dem AG vorlegen, weil es mir nicht mehr gut geht bei der Arbeit (Mobbing, Phsychoterror, schwankende Tumormarker, Schlaflosigkeit etc.) Wann soll ich mich den spätstens beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden?
    Ich melde mich persönlich arbeitslos am 1. Tag meiner Arbeitslosigkeit, richtig?
    Lt. meinem Attest können dir mir kein ALG I sperren richtig? Und kann ich trotzdem mein ALG I unterbrechen, weil ich für ein paar Monate oder ein Jahr zu meiner Familie in meine zweite Heimat reisen möchte? Am Tag meiner Rückreise in D soll ich am besten zum Arbeitsamt und mich arbeitslos melden und meine ALG I läuft dann für 11 Monate und 29 Tage weiter? Ich verstehe das mit den 4 Jahren ausdehnen nicht. Ich habe in den letzten 5 Jahren ununterbrochen gearbeitet und in die Kassen eingezahlt.
    Bin ich während meiner Reise noch krankenversichert oder solll ich am besten meine Krankenkasse fragen?
    Danke und hoffe auf eine baldige Antwort 🙂
    Gruß Alina

  29. Hey Kai,
    ich hätte eine Frage: unzwar beziehe ich seid einer Weile Alg2 und habe vor in ein paar Monaten Work and Travel zu machen. Gut arbeitslos melden muss ich mich nicht, das bin ich ja schon. Sage ich dann dem Amt einfach bescheid das ich vor habe im Monat x loszureisen und melde mich dann da ab? Wieviel Monate vorher muss ich das denn machen?
    Noch eine Frag habe ich welche sehr wichtig wäre:
    wenn ich von meiner Reise zurück komme werde ich keinen Wohnsitz mehr haben, (lebe in einer wg in die ich nicht zurück möchte) wie melde ich mich dann bei dem Amt Arbeitssuchend ? Ganz normal ? Ich weiss nicht wie das Amt in so einem Fall vor geht wenn kein Wohnsitz angegeben werden kann.

    Ich danke dir schonmal im Voraus für deine Antwort! 🙂

    1. Hallo Melissa,
      Abmeldung aus dem ALG2- Bezug sollte unproblematisch auch von heute auf morgen gehen.
      ALG 2 nach deiner Rückkehr kannst du nur mit einem Wohnsitz in Deutschland und dann auch nur in der Stadt, in der du gemeldet bist, beantragen.
      Viel Spaß beim Work & Travel. Ist bestimmt ein erfüllenderes Leben als am Gängelband des Jobcenters. 😉
      LG Kai

  30. Ich hab die Antwort schon rauslesen koennen aber ich klammer mich mal an den letzten Strohhalm und bitte Euch um Hilfe.
    Ich wollte im April 17 nach vierjaehriger Weltreise zurueck nach Deutschland. Ich hatte immer die 4jaehrige Rahmenfrist im Hinterkopf, merke jetzt aber dass mir ein gewaltiger Fehler unterlaufen ist. Ich war die letzten 4 Jahre natuerlich nicht in Deutschland geschaeftigt sondern nur bis Maerz 13 (mehr als 12 monate). Heisst das ich verpasse meinen Anspruch wenn ich punktlich Ende Maerz wieder einreise?

    Vielen vielen Dank fuer eure Hilfe!

    1. Hi,
      ich fürchte, das ist so, ja. Du kannst höchstens 3 Jahre reisen, damit du in der 4- Jahresfrist noch 12 Monate beschäftigt gewesen sein kannst.

  31. Hey kai ich habe da leider auch eine kleine unbequeme Frage (aus meiner Sicht. Ich kehre in 2 Wochen von meiner neunmonatigen Reise zurück und habe vorher 12 Monate gearbeitet, befristetes Arbeitsverhältnis, und habe vor antritt der Reise mich nicht arbeitslos gemeldet. Ich habe die Befürchtung,dass ich wohl aufgrund meiner Versäumnis das nachsehen habe, und kein Anspruch auf Alg1 besteht?! LG grüsse Christian

    1. Hallo Christian,
      etwas spät, aber ich sehe da keine Probleme für dich. Du musst in den letzten 24 Monaten 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf ALG zu haben. Wenn du 9 Monate gereist bist, aber direkt davor 12 Monate gearbeitet hast, bist du auf der sicheren Seite. 😉
      LG Kai

  32. Hallo Kai,
    ich bin etwas verwirrt bzgl der Sperrzeit bei Eigenkündigung.
    vielleicht kannst du etwas Licht ins Dunkle bringen, dass hat die unmotivierte Leistungsberaterin vom Amt leider nicht geschafft.
    Ich habe zum 31.08. selbst gekündigt, habe mich am 31.05. auch gleich Arbeitssuchend gemeldet und hatte schon einen persönlichen Termin bei der Arge. Arbeitslosengeld habe ich noch nicht beantragt, den Antrag werde ich aber Ende der Woche abgeben.(hoffe das ist nicht zu spät?!?) Ich plane mich am 05.09. abzumelden und am 06.09. für 3-4 Monate nach Australien zufliegen. Jetzt haben mir aber 2 Personen vom Arbeitsamt gesagt, dass die Sperrfrist weiter läuft wenn ich wieder da bin, also ich diese nicht umgehen oder absitzen kann. Heisst ich würde im Dezember wieder kommen und erst im März Geld bekommen. Stimmt dies??
    Ich freu mich über deine kurze Antwort.
    Viele Grüße
    Jennifer

      1. Hallo Kai, danke für dein kurze Antwort ;).
        ich muss da noch mal nachhaken, da mir wirklich jeder beim Amt etwas anders sagt.
        bedeutet dies, dass sobald ich länger als die Sperrzeit (also 12 Wochen) abgemeldet war, sofort einen Leistungsanspruch habe wenn ich mich wieder Arbeitslos melde? Dies ist grade für meine Krankenversicherung wichtig, da ich mich sonst ggf freiwillig krankenversichern muss (und kein ALG bekomme).
        Vielen Dank schon mal für deine Antwort!
        vg
        Jennifer

  33. Hallo Kai,

    erstmal großartig, wie du hier alles erklärst. Vielen Dank! 🙂 Ich hätte auch noch eine Frage. Am 19.09.16 werde ich für unbestimmte Zeit nach Asien reisen. Nach 2Jahren im gleichen Betrieb, wurde ich nun zum 31.07.16 gekündigt. Bin auch bereits beim Arbeitsamt gewesen, habe mich arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet, denen habe ich allerdings noch nichts von meinen Reiseplänen erzählt, da ich Angst habe, dass Sie mir deswegen die 1 1/2 Monate bis ich fliege kein ALG überweisen. Nun haben Sie mir bereits Jobvorschläge unterbreitet auf die ich mich auch bewerben muss und soll 3mal die Woche für jeweils 3h im Jobcenter Bewerbungen schreiben etc. Meine Frage, sollte ich Ihnen einfach mitteilen, dass ich vorhabe zu verreisen und habe ich dann trotzdem die 1 1/2 Monate Anspruch auf ALG oder wie kann ich die Bewerbungen und und die 3Tage die Woche im Arbeitsamt umgehen, da ich die 1 1/2 Monate iegentlich noch für Reisevorbereitungen nutzen wollte. Über eine Antwort wäre ich furchtbar dankbar, da mir bisher niemand weiter helfen konnte.
    LG
    Eve

    1. Hallo Eve,
      ja, ich würde denen sagen, dass du demnächst für längere Zeit weg bist. Du darfst natürlich nicht sagen, dass du bis dahin keine Zeit für Bewerbungen hast o.ä.
      In der Regel werden die froh sein, dich in 6 Wochen aus der Statistik zu haben und dir so lange ohne Auflagen dein ALG zahlen. Meine Erfahrung ist, dass die bei einem Zeitraum bis zu zwei Monaten dann auch keinerlei Bewerbungsnachweise sehen wollen oder Vermittlungsbemühungen anstellen.
      Viel Spaß in Asien. Komm mich mal besuchen. 😀
      Viele Grüße
      Kai

  34. Klasse Seite, sehr hilfreich! Danke dafür!

    Kurze Frage: Arbeitslosmeldung ist vor der Reise erfolgt und Bewilligungsbescheid ist angekommen. Jetzt sind 12,5 Monate seit der Eigenkündigung um, aber durch den Bewilligungsbescheid wurde die Rahmenfrist erfolgreich auf 4 Jahre verlängert.

    Jetzt stellt mal also erneut einen Antrag auf ALG.
    Frage: Bekommt man hierzu dann erneut einen Bewilligungsbescheid, gegen den man Widerspruch erheben kann?

    Die Frage erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Berechnung der Höhe wahrscheinlich aus dem alten Bewilligungsbescheid übernommen wird vom Arbeitsamt – und der alte Bewilligungsbescheid war aber leider falsch (Höhe viel zu niedrig berechnet). Widerspruch wurde damals versäumt, da der Bescheid erst ankam, als ich schon im Ausland war und daher nicht alles im Detail geprüft habe. Die einmonatige Widerspruchsfrist ist natürlich seit 11,5 Monaten abgelaufen.

    Danke für die Hilfe vorab!

  35. Es hat geklappt! Danke Kai !!! Ich war heute beim Arbeitsamt und habe alles beantragen können. Hier noch ein paar Tipps die man zusätzlich beachten sollte (evtl. sogar im Artikel ergänzen):
    – Unbedingt am Lebenslauf denken da man diesen direkt beim vor Ort Termin eingeben muss
    – Bei der Beratung kann man sich schon direkt vom Arbeitsmarkt abmelden lassen. Beispiel: Gekündigkt am 29.07 zum 30.09
    Arbeitslosenmeldung am 02.08
    Im anschließenden Beratungsgespräch gesagt das nur ALG 1 bis zum 04.10 gewünscht ist. War nur ein Klick für den Berater und hat geklappt 🙂

  36. Hallo Kai,
    ich hoffe Du kannst mir helfen.
    Ich habe seit Feb. ´15 ein Arbeitsverhältnis auf 451€/Monat. Also so,dass ich grade in den sozialversicherungspflichtigen Bereich komme.
    Reise startet am 30. Nov. ’16 -ca. 4 Monate geplant. Habe nur einen Monat Kündigungsfrist.
    Hatte vor Ende Oktober zu kündigen. Was genau muss ich jetzt beachten? Weil wirklich ALG I werde ich ja nicht kriegen, da geringfügig beschäftigt.
    Ich bedanke mich sehr im Voraus!
    Liebe Grüße
    Ela

    1. Hallo Ela,
      wenn du 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist, hast du Anspruch auf ALG 1 und alles ,was oben im Artikel beschrieben ist, gilt für dich genauso.
      LG Kai

  37. Hallo Kai,

    super Infos auf Deiner Seite, vielen Dank schon mal!

    Ich habe eine Frage, die glaube ich noch nicht gestellt wurde:

    Ich habe meinen Job zum 31.03.2017 gekündigt und mich bereits arbeitssuchend gemeldet. Da ich meinen Urlaub aufgespart habe, werde ich bereits am 01.03.2017 zu meiner Weltreise aufbrechen. Somit bin ich am ersten Tag meiner Arbeitlslosigkeit gar nicht mehr in DE.

    Ich habe vor, mich daher schon im Februar arbeitslos zu melden, obwohl ich eigentlich erst ab 01.04. arbeitslos wäre. Geht das? Kann ich dann am 01.04. von unterwegs bei der Arbeitsagentur anrufen, um mich abzumelden? Oder wann gebe ich die Info über meine Reise am besten an die Arbeitsagentur?

    Ist das so möglich, oder sollte ich lieber erst nach Beginn meiner Arbeitslosigkeit (d.h. frühestens 01.04.) zu meiner Reise starten?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    1. Hi Sebastian,
      du kannst dich zwar grundsätzlich schon vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitlos melden, doch in deinem Fall tritt ja gar keine Arbeitslosigkeit ein, wenn ich das richtig verstehe.
      Das Arbeitsverhältnis endet am 31.3. zu einem Zeitpunkt, an dem du nicht mehr in Deutschland bist, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst und also auch keinen ALG- Anspruch hast. Dü müsstest, streng genommen, eben mindestens einen Tag tatsächlich arbeitslos sein.
      Das ist für dich natürlich nur relevant, wenn du länger als ein Jahr auf Reisen sein willst, denn nur dann bekommst du Probleme mit der Rahmenfrist.
      LG und gute Reise
      Kai

  38. Hallo Kai,

    erstmal vielen Dank für die vielen Infos hier! Ich hätte eigentlich nur eine Frage: wenn man nach einer Reise wieder zurückkehrt und seinen Anspruch auf ALG1 wieder aufleben lassen möchte – nachdem man es 3 Monate bezogen und sich dann für eine Reise abgemeldet hat – welche Dokumente werden dann benötigt? Das komplette Programm mit Arbeitgeberbescheinigung etc. wurde ja bereits eingereicht… Ist das dann einfach nur der Antrag an sich mit Hinweis auf den bereits gestellten und bewilligten Antrag und der Info, dass man nun dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht?

    Vielen Dank! 🙂

    LG
    René

  39. Hallo Rene,
    Daten, die einmal im Computer vorhanden sind, muss man nicht mehr nachreichen- jedenfalls nicht, wenn sich keine Änderungen in der Zwischenzeit ergeben haben.
    Eigentlich sollte also wohl das Antragsformular reichen.
    LG Kai

  40. Hallo Kai,

    ich habe mir deine Texte hier gründlich durchgelesen und hoffe du kannst mir ein bisschen helfen. Ich bin mir nämlich total unsicher…
    Ich plane ab dem 08.11.2017 mit meinem Freund für ca. 4 Monate nach Asien zu reisen.
    Mein Chef ermöglicht mir netterweise, dass ich selbst entscheiden kann ob ich kündige oder ob er mir kündigt zum 01.11.2017. Habe ich es richtig verstanden, dass es für mich zum Vorteil ist wenn mein Chef mir kündigt? Er würde das dann so machen das ich ab dem 01.08 offziell darüber Bescheid weiß, damit ich mich noch am selben Tag Arbeitslos melden kann. Ist es denn wirklich sinnvoll? Ich würde am 08.11.2017 los fliegen und könnte somit noch 8 Tage hier Arbeitslosengeld beziehen!? Ist das richtig? Wenn ich dann los fliege melde ich mich beim Amt, dass ich erst am 28.02.2018 wieder im Land bin ist das richtig? Dann erhalte ich wieder Arbeitslosengeld I und meine KV ist auch abgesichert? Ich würde mich sehr über eine zeitnahe Rückmeldung von dir freuen.
    Herzliche Grüße
    Ria

  41. Hallo Ria,
    ich bin gerade etwas im Auswanderungsstress und deshalb im Moment nur sehr sporadisch hier online.
    Der Vorteil einer Arbeitgeberkündigung ist die Vermeidung einer Sperrzeit; das ist schon eine Menge Geld. Ansonsten hast du alles korrekt dargestellt. 😉
    Viel Spaß auf Reisen.
    LG Kai

  42. Hallo Kai,

    ich möchte diesen Monat noch kündigen. Mein letzter Arbeitstag ist dann der 31.12.17, da ich schon sehr lange in der Firma angestellt bin. Ich würde dann folgendermaßen vorgehen:

    – mindestens 3 Monate vor dem 31.12. arbeitssuchend melden
    – am 01.01.18 arbeitslos melden und abmelden
    – am 02.01.18 meine Reise nach Australien beginnen, die Sperrfrist läuft bis Ende März weiter
    – am 31.03.18 zurück kommen und wieder beim Arbeitsamt anmelden
    – ab 01.04.18 Arbeitslosengeld beziehen (Restanspruch 9 Monate)

    Soweit korrekt? Jetzt wirds knifflig. Wie ist das mit der Krankenversicherung? Damit ich mich für die 3 Monate nicht gesetzlich pflichtversichern muss, muss ich meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden und mir eine Langzeitreisekrankenversicherung holen, richtig? Läuft die Sperrfrist dann trotzdem in den 3 Monaten, in denen ich weg bin ab, so dass ich ab dem 01.04. ALG1 beziehen kann (falls ich noch keinen Job habe)?

    Kurze Rückmeldung wäre sehr nett! Dein Blog ist super!

    LG Leon

    1. Hallo Leon,
      ich bin immer noch im Auswanderungsstress, daher nur kurz: Die Fristen sind so korrekt, die Sperrzeit läuft ab. Ob du dich für 3 Monate von der GKV abmelden kannst, kann ich nicht genau sagen- könnte zu kurz sein. Wenn du freiwillig versichert bist, kannst du dich aber einfach abmelden, wenn du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hast. Dafür ist aber IMMER langes Verhandeln und Argumentieren erforderlich, da die GKV gerne ihre nutzlosen Anwartschaften verkauft.
      Schau dir dazu auch mal die ausufernde Diskussion hier an: https://backpacker-weltreise.de/organisatorisches-vor-der-weltreise/gesetzliche-krankenversicherung/

      LG Kai

  43. Servus Kai.
    Tolle Seite, vielen Dank. Du scheinst echt Erfahrung zu haben, was das mit der A.Agentur anbelangt.

    Ich bin total verunsichert, da eine Beraterin mir gesagt hat, ich solle auf jeden Fall Widerspruch gegen die Sperrzeit einlegen und nicht so ‚gutmütig‘ sein…
    Bin seit 1.8. ohne Beschäftigung und wollte am 9.8 los. Dias Schreiben zum ‚Eintritt einer Sperrzeit ab 1.8.“habe ich erhalten, sowie den Bewilligungsbescheid.

    Sie meinte, dass ich die Sperrzeit dann wenn ich nach meiner Reise zurück komme, weiterläuft und NICHT abgelaufen ist, in der Zeit in der ich weg war.

    Ist das nun Unwissenheit, ob die Sperrzeit abläuft oder nicht, oder gar ein ‚gutgemeinter‘ Trick, dass man Widerspruch einlegt und dann ja evtl. ein neues Schreiben kommen kann, dass der Widerspruch nicht angenommen wird und dann erst die Sperrzeit ab dem Tag beginnt (und dann wäre ich ja schon unterwegs…)

    Ist das mit den Regelungen der Ablauf der Sperrzeit vielleicht seit 1.8.2017 anders geregelt oder wird es in den unterschiedlichen Bundesländern anders gehandhabt?

    Hoffe sehr, Du (oder vielleicht auch jemand anderes) weiß einen Rat, was ich nun machen soll… Widerspruch oder lieber nicht?

    Herzlichen Dank und viele liebe Grüße

    1. Hallo Caro,
      Von einer Gesetzesänderung ist mir nichts bekannt; das muss allerdings nichts heißen….;-)
      Ob ein Widerspruch Sinn macht, hängt davon ab, ob die Sperrzeit begründet ist. Da gibt es inzwischen ja zu fast jedem Tatbestand höchstrichterliche Urteile, so dass man das abschätzen kann. Einen Widerspruch „einfach mal so“ einzulegen, würde ich nicht machen, weil es keinen strategischen Nutzen hat und das Ergebnis das Gleiche sein wird.
      Wenn es eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung ist, dann macht ein Widerspruch Sinn, wenn man einen wichtigen Grund (z.B. Gesundheit) hatte.
      Sozialgesetzgebung ist im Übrigen Bundesgesetz und nicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
      LG Kai

  44. Hallo lieber Kai,

    Ich habe Deutschland bereits vor 3 Jahren verlassen, meinen Job gekündigt, Hauptwohnsitz abgemeldet und mich natürlich NICHT beim Arbeitsamt arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet. Ich hätte ja keine Ahnung. Nun werde ich demnächst für ein paar Monate zurück nach Deutschland kommen. Anspruch auf ALG I entfällt dementsprechend. Falls ich einen Antrag auf Hartz IV stelle, bekomme ich dann ebenfalls eine Sperrfrist eingeräumt und falls ja, übernimmt das Arbeitslosenamt wenigstens die Beiträge zur GKV in dieser Sperrzeit? Ich würde gerne ein paar Arztbesuche in Anspruch nehmen, solange ich in Deutschland bin. Das Gesundheitswesen ist wesentlich besser als in manch anderen Ländern. Da ich plane, jedoch nur 3 Monate in Deutschland zu bleiben, stellt sich die Frage, ob sich ein Antrag auf Hartz IV überhaupt lohnt, wenn eine sogenannte Sperrfrist existiert und das Amt keinerlei Beiträge für die GKV in dieser Sperrfrist übernimmt.

    Über eine Antwort wäre ich dir äußerst dankbar.

    Ganz liebe Grüße aus Neuseeland.

    Anika ***

    1. Hallo Anika,
      eins vorweg: Beim ALG 2 bin ich auch nur mehr so interessierter Laie…
      ALG 1 dürfte erledigt sein, ja. Damit sehe ich allerdings auch keinen Grund für eine Sperrzeit beim ALG 2- Bezug. Allerdings dürfte die Bedürftigkeitsprüfung bei dir anstrengend werden. Für den Bezug von ALG 2 ist es ja erforderlich, dass du nicht über Vermögen o.ä. verfügst, das erstmal vorrangig einzusetzen wäre. Ob du da eine Chance siehst, kannst du besser beurteilen.
      Das Problem wird sein, dass es vermutlich eine ganze Weile dauert, bis du alle Unterlagen abgeliefert und dann endlich einen Bescheid in den Händen hältst. Du wirst also mit dem Risiko leben, dich am Ende vielleicht doch selbst versichern zu müssen.
      Neuseeland ist toll! Lebst du auf der Nord- oder Südinsel?
      LG Kai

  45. Hallo Kai,

    ich bin etwas ueberfordert mit den ganzen Anforderungen und Formulare fuer die Arbeitslosenmeldung. Vielleicht kannst Du mir kurz auf die Spruenge helfen.

    Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und mein Arbeitsverhaeltnis endete am 31.3.17. Arbeitsverhaeltnis endetet jedoch zum 30.06.17. Ich war 3 Monate sozusagen freigestellt.

    Ich dachte, da ich eh eine Sperre bekomme, melde ich mich nicht beim Arbeitsamt.

    Nun bin ich seit April auf Weltreise. Ich bin in Deutschland gemeldet, jedoch nicht versichert (Sozialversicherungen sind abgemeldet und KV auch).

    Wie kann ich mich jetzt noch arbeitslos melden, um mir die 4 Jahresfrist zu sichern?

    Vielen Dank
    Ina

  46. Lieber Kai, vorab: Tolle Seite mit ausnahmsweise wirklich mal nützlichen Informationen! Gleichwohl habe auch ich eine Frage zum ALG, die Du vielleicht einfach beantworten kannst, mich aber bereits einige erfolglose Stunden im Internet gekostet hat. Folgende Situation: Anspruch auf ALG wurde vor der Reise gesichert. Rückkehr von Reise steht kurz bevor: Arbeitssuchendmeldung daher online erledigt. Auslandsaufenthalt endet dann bspw am 15.09., heißt, zu diesem Datum muss auch die Reiseversicherung gekündigt werden. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist aber erst am 20.09. möglich. Ist man dann auch rückwirkend für die Zeit 16.09. bis 19.09. über das AA versichert oder zwingt einen die GKV zu einer Sonderzahlung für diesen kurzen Zeitraum (lese immer wieder von einem monatlichen Mindestbetrag von 170 EUR)? Vielleicht hast Du ja eine Idee oder aber entsprechende Erfahrungen. Besten Dank vorab und LG, Milly

    1. Hallo Milly,
      ich gehe noch mal einen Schritt zurück: Hast du dich bei deiner GKV persönlich abgemeldet oder gehst du nur davon aus, dass du nicht mehr versicherungspflichtig bist, weil dein Arbeitsverhältnis beendet wurde?
      Wenn die Pflichtversicherung in der GKV wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, bleibst du ja weiter krankenversicherungspflichtig in Deutschland (sofern du deinen Wohnsitz hier behältst). Das nur am Rande.
      Wenn die KV während deines Auslandsaufenthaltes geregelt war, kann es sein, dass sich die GKV wegen der drei Tage bei dir meldet und dir eine anteilige Rechnung schickt Ich bin mir nicht sicher, ob jedem Angestellten bei Versicherungen klar ist, dass sich der Verwaltungsaufwand für den Betrag nicht lohnen wird…
      LG Kai

      1. Hallo Kai, danke für Deine Antwort. Ich hatte mich bei der GKV abgemeldet, was zum Glück mit der Langzeitreiseversicherung kein Problem war. Der Wohnsitz in Deutschland besteht nach wie vor. So viel zu den ergänzenden Fakten. Eine Frage noch: Du meinst wirklich, dass es für die drei Tage maximal ein anteiliger Betrag wäre? Ich habe gelesen, dass die GKV immer den Monatsbetrag von vermutlich EUR 170 verlangt… Und noch einmal lieben Dank für Deine Kommentierung! LG Milly

        1. Sorry, dass ich mich einmische… Ich habe auch eine Langzeitkrankenversicherung abgeschlossen und diese versichert den Heimaturlaub bis zu 6 Wochen im Jahr mit. Vielleicht ist da eine Option um 3 Tage zu ueberbruecken. Gruss, Ina

  47. Hi Ina, kein Thema, Dein Kommentar ist sehr willkommen und trifft auch immer wieder zu, allerdings verlangt meine Versicherung, die Hanse Merkur, dass man nach dem Heimaturlaub wieder in das Land zurückkehrt, aus dem man gekommen ist. Da ich das Land aber nicht wieder verlasse, dürfte insofern auch kein Versicherungsschutz bestehen. So jedenfalls mein Verständnis. Aber ja, das wäre das Beste und Einfachste gewesen, stimmt : )

    Hi Kai, wenngleich ich nun dazu tendiere, meine zeitliche Problemlücke zu umgehen, in dem ich versuche Einreise und Arbeitslosmeldung doch irgendwie irgendwann und somit ganz ordnungsgemäß auf den gleichen Tag zu legen, hast Du eventuell noch Infos zur Höhe des von GKV geforderten Betrags (siehe mein letzter Kommentar)? Falls nicht, kein Thema.

    Und noch einmal besten Dank an euch beide,
    LG Milly

    1. Hi ihr beiden,
      ich feiere gerade in Laos das Ende der buddhistischen Fastenzeit und bin deshalb eher zufällig über eure Kommentare gestolpert. Der Mindestbeitrag ist ein Mindest- Monatsbeitrag; wenn der Beitrag nicht für den ganzen Monat fällig wird, wird er auch nur anteilig berechnet.
      Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Frage, welcher Art dein Einkommen ist bzw. welcher Versichertengruppe du angehörst. So ist für freiwillig versicherte Studenten der Mindestbeitrag ein anderer als für freiwillig versicherte Selbstständige. Die 170 Euro als Mindest- Monatsbeitrag können bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von knapp unter 1000 Euro ungefähr hinkommen. Trotzdem bleibe ich dabei: Wenn deine Versicherungspflicht vorzeitig abläuft (durch Ausreise und bestehende anderweitige Absicherung), dann endet die Beitragspflicht mit diesem Tag und ich kann mir nicht vorstellen, dass man dann trotzdem mindestens 170 Euro bezahlen muss.
      Aber ich sage ausdrücklich: Ich kann es mir nicht vorstellen; das muss nicht immer heißen, dass die Rechtslage manchmal eine andere ist. 😉
      LG Kai

  48. Hi Kai,
    Ich bin im Juni 2017 nach Australien ausgewandert und habe vorher meinen Anspruch auf ALG 1 gesichert. Nun werde ich im Sommer 2018 ein paar Monate in Deutschland verbringen und würde gerne auch ein wenig jobben, möchte aber meinen Anspruch meines gut bezahlten Vollzeit Jobs vor der Auswanderung nicht verlieren bzw. Verringern und diesen behalten bis ich evtl. In ein bis zwei Jahren langfristig wieder in Deutschland bin. Habt ihr Tipps wie es mit der Rechtslage aussiehst? Ist es besser unter 450€ zu bleiben, wie ist es dann mit der GKV? Mochte gerne ein paar Arztbesuche erledigen. Oder kann ich normal verdienen und es hat keinen Einfluss auf meinen gesicherten Anspruch vor der Ausreise? Danke!!!!

  49. Hallo Kai,
    erst einmal vielen Dank für deine sehr hilfreiche und ausführliche Antwort zur Haftpflichtversicherung.

    Ich habe noch eine andere sehr wichtige Frage zum Thema:
    Anwartschaftszeit und deren Voraussetzungen für Anspruch auf ALG1 NACH der Reise. Die Besonderheit hierbei ist eine vorliegende schriftl. Genehmigung vom Arbeitgeber für eine Freistellung- berufliche Auszeit in Form eines Sonderurlaubes für die Dauer von ca. 1,5 Jahren (unbezahlter Urlaub)
    Ich möchte gern auf Nummer sicher gehen in Bezug auf meine Ansprüche auf ALG1 für die Rückkehr nach Deutschland. Ich weiß ja zum Zeitpunkt vor der Reise nicht ob ich meinen Job zum festgelegten Zeitpunkt wieder aufnehmen möchte bzw. werde. Es könnte ja z.B. am Ende der langen Auslandsreise ein Aufhebungsvertrag zustande kommen. Wenn ich dann nach der Reise zum ersten Mal bei der Arbeitsagentur vorstellig werde, werde ich vermutlich Probleme habe, mit der Erfüllung der Anwartschaft für ALG1, sowie eine 3 monatige Sperrfrist bei Eigenkündigung haben. Da ich vor Reiseantritt definitiv ein Arbeitsverhältnis haben werde weiß ich nicht ob und WIE ich für den Fall x meine bis Dato erworbenen Ansprüche feststellen und sichern lassen kann. WICHTIG ist vielleicht noch die folgende Info: Ich habe seit 10 Monaten eine Krankschreibung und gehe aus der Arbeitsunfähigkeit direkt in die vereinbarte berufliche Auslandsauszeit.
    Zum Zeitplan: AU bescheinigt bis 28.01.18–Reisebeginn/Flug am 28.1.18– Resturlaub vom 29.01.18 bis Mitte März–im Anschluss der o.g. Sonderurlaub bis Ende Sommer 2019.
    Ich habe schon auf diversen Seiten recherchiert und auch eine rechtliche Beratung hinzugezogen. Leider nichts davon war zielführend.

    Meine Tendenz ist die, dass ich mir vom AG diese spezielle Bescheinigung ausfüllen lasse, welche man eigentlich für die Meldung im Rahmen einer drohenden Arbeitslosigkeit benötigt. Mit dieser Arbeitgeber-Bescheinigung melde ich mich noch Vor der Reise persönlich bei der Arbeitsagentur, mit der Bitte meine Ansprüche auf ALG1, für den Zeitraum nach meiner Rückkehr, Pro-Forma feststellen zu lassen (im Falle; ich komme als arbeitssuchende zurück)

    Kann ich meine Ansprüche beim Amt überhaupt absichern wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Ende des Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsverhältnisses in Aussicht ist?
    Da ich bis jetzt noch keine für mich stimmige Lösung habe befrage ich morgen auch noch telefonisch die Arbeitsagentur- Ich befürchte aber, dass ich danach nicht schlauer sein werde!

    Vielleicht kannst du mir einen Rat geben. Das wäre toll.
    Danke im Voraus und liebe Grüße
    Nancy

    1. Hallo Nancy,
      das ist eine sehr spezielle Fallkonstellation, die eine individuelle Rechtsberatung erfordert, die ich weder geben darf noch kann.
      Ganz generell scheint ein Hauptproblem in deinem Fall zu sein, ob du überhaupt arbeitslos bist- oder eine wie auch immer geregelte unbezahlte Freistellung vorliegt. Wenn du nicht arbeitslos bist, laufen auch keine Fristen; allerdings bin ich mir unsicher, auf welcher Basis dann dein ALG berechnet werden soll.
      Mein dringender Rat: Kläre das unbedingt vor Abreise (Arbeitsagentur, Verbaucherzentrale, Gewerkschaft, Fachanwalt für Sozialrecht)!!
      Trotz allem viele schöne Eindrücke und gute Reise
      LG Kai

  50. Danke für den Artikel und das Buch (beide super!). Was mir fehlt ist ne kurze Beschreibung für nach der Weltreise, hier habe ich ne Frage dazu:

    Kann ich mich beim Arbeitsamt direkt am ersten Tag nach der Weltreise per Email/ Telefon bzw. eine Woche vorher aus dem Ausland zum Tag X melden ohne vorher beim Einwohnermeldeamt mich gemeldet zu haben?

    Ich habe mich aus Deutschland abgemeldet und wenn ich im März zurück bin ist Ostern und ich müsste 5 Tage warten um mich zu melden da bereits jetzt schon alle Termine beim Meldeamt vergeben sind für März O_o

    Dankeschön 🙂

  51. Hi Kai,
    danke für die Antwort. Antrag etc. ist bei mir schon durch (war arbeitslos 2 Tage). Habe mich dann abgemeldet (Dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen). Es würde also nur um die Meldung gehen. Muss die auch persönlich erfolgen?

    1. Hallo Marius,
      die Agentur wird dir nach deiner Abmeldung einen Aufhebungsbescheid geschickt haben. Du wirst daher nun einen neuen Antrag stellen müssen, der persönliches Erscheinen erfordert.
      LG Kai

  52. Hallo Kai,
    Vielen Dank für deinen sehr informativen Bericht!
    Eine Frage bzgl Sperrzeit:
    Wenn ich weniger als 12 Monate (geplant: 8 Monate) im Ausland bin und mich erst nach Rückkehr nach Deutschland am ersten Tag bei der Agentur für Arbeit melde: läuft die Sperrzeit (3 Monate wegen Eigenkündigung) dann trotzdem während dem Auslandsaufenthalt ab?
    Heißt: Kündigung der Arbeit zum 31.05.18
    Abflug (wegen Resturlaub): 15.05.18
    Rückkehr nach Deutschland: 31.01.19
    (Erste) Meldung beim Arbeitsamt: 01.02.19

    Läuft dann die Sperrfrist ab 01.06.18 für 3 Monate und bin dann quasi bei Rückkehr nach Deutschland und nach Meldung beim Arbeitsamt dann sofort „Sperrzeit-frei“?
    Und ab wann bekomme ich dann Bezüge?

    Besten Dank für eine Antwort!

  53. Hallo,

    erstmal vielen Dank und ein großes Kompliment für diese wirklich sehr informative Seite!
    Ich möchte nur sichergehen, dass ich eine Sache richtig verstanden habe: Angenommen, ich habe vom Arbeitsamt schon den Bescheid bekommen, beziehe seit mindestens einem Tag ALG 1 und habe eine dreimonatige Sperrfrist wegen Eigenkündigung bekommen. Wenn ich mich nun wegen Weltreise beim Arbeitsamt abmelde, dann läuft die Sperrzeit weiter, obwohl ich dem Arbeitsmarkt dann ja gar nicht mehr zur Verfügung stehe? Die Sperrzeit wird nicht für die Zeit der Abmeldung unterbrochen? Bist Du ganz sicher? Ich frag so blöd, weil ich mir das angesichts des sonsten Gebahrens der Arbeitsagentur fast nicht vorstellen kann. Aber wäre ja großartig, wenn das tatsächlich so ist… und noch eine Frage dazu: Zahlt das Arbeitsamt dann in der Zeit auch weiter die Beiträge für die Krankenversicherung? An sich ist man ja auch während der Sperrzeit übers Arbeitsamt krankenversichert.

    Viele Grüße
    Marei

  54. Aisulu Dzhusupbekova

    Hallo, ich habe eine Frage, Es geht um die Abmeldung. Ich bin seit fast einem Monat (01.03.18) als arbeitsuchend angemeldet, schreibe Bewerbungen usw. Ich möchte mich im Mai abmelden, da ich 3 Monaten nicht in Deutschland bin. Läuft die Abmeldung ohne Probleme? (Mach mir sehr viele Sorgen, weil ich Bewerbungen schreibe und Geld kriege von der Agentur für die Arbeit ). Ich würde mich sehr freuen auf die Antwort und Vielen Dank im voraus)

  55. Lieber Kai,

    vielen Dank für wunderbaren Informationen.
    Das hat vieles klar gemacht.

    Bei mir ist die Situation die folgende:
    Ich bin seit dem 1.4. aus dem Job, den ich selbstgekündigt habe. Die Stelle wird nicht nachbesetzt, trotzdem wollte der Arbeitgeber den Vertrag nicht kündigen. Nun bin ich direkt nach Ende des Arbeitsverhätlnisses weg aus der Stadt meines Wohnsitzes. Ich war einfach nicht in der Lage klar zu denken. Die letzte Zeit war auch sehr belastend. Nun habe ich die Klarheit mich mit allen Themen auseinanderzusetzen und bin auch wieder am Ort des Wohnsitzes. Arbeitsuchend hatte ich mich schon im letzten Jahr gemeldet. Nur arbeitslos noch nicht. Sollte es ein Problem darstellen, dass ich es erst diese Woche noch machen werde?

    Zudem möchte ich auch auf Reisen gehen. Ich werde nur wahrscheinlich nicht länger als jeweils als zwei Monate weg sein. D.h. zwischendurch bin immer wieder hier. Muss ich dann immer ab und wieder anmelden? Zudem werde ich mich auch nicht wirklich bewerben können, da ich noch definieren möchte was ich genau machen möchte. Ggfs. ist auch eine Selbstständigkeit denkbar. D.h ich kann mich gar nicht bewerben, da ich dafür ja wissen muss, was ich machen möchte. Dazu dient ja auch die Reise. Wie ehrlich kann ich hier sein?

    Ich freue mich über Deine Rückmeldung.

    Viele Grüße,
    Elisa

    1. Hallo Elisa,
      sicherlich wäre es besser gewesen, dich gleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitlos zu melden, weil dann eine drohende Sperrzeit wegen Eigenkündigung schon laufen würde bzw. schon abgelaufen wäre.
      Für Kurzaufenthalte im Ausland (und sozialversicherungstechnisch ist alles unter 12 Monaten eigentlich „kurz“) ist eine Abmeldung z.B. von der Krankenversicherung schwierig, bei Aufenthalten, die mit einer gewöhnlichen Jahrespolice einer Auslandskrankenversicherung abgedeckt werden können, ist es praktisch unmöglich.
      Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist Anwesenheit in Deutschland erforderlich und Bewerbungsbemühungen sind nachzuweisen. In der Regel wird der Fallmanager dir eine Anzahl an Bewerbungen als Hausaufgaben mitgeben, die du pro Monat erledigen musst. Das gehört tatsächlich zu den eher sinnfreien Bestimmungen in der Arbeitsvermittlung, aber Spielregeln müssen eingehalten werden! Wenn man also fünf Bewerbungen pro Monat von dir verlangt, schreibe fünf Bewerbungen…
      Wie gesagt, um ALG zu beziehen, muss man dem Arbeitsmarkt grundsätzlich auch zur Verfügung stehen. Da man regelmäßig zu Terminen eingeladen wird, ist es auch schwierig, eine Auslandsreise zu verheimlichen und ich würde auch davon abraten.
      Ich habe als Richter am Sozialgericht mal an einem Fall mitgewirkt, wo einem Leistungsempfänger anhand von Bildern auf dem Facebook- Profil seiner Lebenspartnerin nachgewiesen werden konnte, dass er während des Leistungsbezuges auf der Insel Tonga in der Südsee war. Dort ist es traumhaft schön, aber ALG beziehen geht dort halt nicht.
      Kurzum: Ich habe leider keine „Geheimtipps“ für dich, wie du deine Situation sozialrechtlich handeln kannst. Für eine Abmeldung von der Krankenversicherung wäre ein dauerhafter Auslandsaufenthalt ohne regelmäßige Rückkehr sicherlich einfacher; sprich dazu einfach mit der Krankenkasse und höre dir an, ob die dir etwas anbieten. Wichtig ist im Übrigen immer, dass du für den Auslandsaufenthalt eine gleichartige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall abschließt.
      Ich wünsche dir viel Erfolg und Glück für den weiteren Weg.
      LG Kai

  56. Hi Kai,
    tolle Website mit guten Infos – ich wünschte ich hätte sie mir schon vor meiner Abreise durchgelesen.
    Ich bin direkt nach Abschluss meiner Ausbildung ins Ausland und werde im Frühling nach 13 Monaten zurück kommen. Leider habe ich es versäumt mich vor meiner Reise arbeitslos zu melden. Ich habe also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn ich zurück komme. Das ist grundsätzlich kein Problem, da ich vor habe nach ein paar Wochen wieder arbeiten zu gehen und ich als Gesundheits- und Krankenpflegerin sicherlich schnell etwas finden werde.
    Was mich jetzt jedoch beschäftigt ist wie ich in der Übergangszeit krankenversichert sein werde? Um in meine gesetzliche KV zurückzukehren brauche ich ja entweder einen Arbeitgeber oder muss über das Arbeitsamt krankenversichert sein oder? Ich bin etwas verzweifelt, da ich darauf im Netz keine Antwort finden kann.
    Vielen Dank!
    Marleen

    1. Hi Marleen,
      wenn du in der Übergangszeit bis zur Arbeitsaufnahme bedürftig bist, würdest du ja über das Jobcenter (ALG 2) versichert werden. Ansonsten kannst du dich als Freiwilliges Mitglied in deiner alten GKV versichern.
      LG Kai

  57. Tag. 🙂

    Hätte eine ganz wichtige Frage!
    Ich bin schwanger geworden letztes Jahr und dann im Mutterschutz gegangen. Mein Arbeitgeber hatte zu der Zeit meinen Vertrag der nur befristet war nicht verlängert. Wir haben dann ALG1 beantragt, dieser Antrag wurde nicht bearbeitet seit Monaten, ich war hochschwanger und noch nicht mal versichert!! Kurz vor der Geburt hatten wir dann sry, die Schnauze voll, ich bin in die Familenversicherung meines Mannes eingetreten und wir haben nun Elterngeld beantragt. Einfach alles unmöglich wie man mit schwangeren umgegangen ist!! Dafür brauchen wir eine Bescheinigung von der Bundesagentur für Arbeit das ich keine Leistungen erhalte. Die Bundesagentur für Arbeit möchte nun das ich auf den Antrag verzichte und ich sollte das schriftlich einrichen. Wir hatten vor erst das Elterngeld und danach ALG1 noch mal neu zu beantragen! Geht das oder wie läuft das ab, wenn ich jetzt verzichte rutsche ich nach der Elternzeit dann in ALG2? (Falls ich keine neue Arbeit finde)

  58. Guten Tag
    Zu meiner Frage
    Ich hatte mir am 10.08.2019 für 3 wochen Urlaub genommen und bin zu meiner Familie nach island geflogen in dieser zeit ist mein vater in Island verstorben .
    Ich hatte meinen Arbeitgeber darüber informiert das ich länger bleiben muss um meiner Familie bei zu stehen und dieser meinte geht in Ordnung .Heute am 12.11.2019 bin ich nach 12 Wochen nach Deutschland zurückgekehrt und hatte die betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses im Briefkasten datiert auf den 17.08.2019 im Briefkasten das heist ich bin seit dem 17.08.2019 arbeitslos und kann mich jetzt erst arbeitssuchend melden da ich nichts von der Kündigung wusste .Droht mir nun eine Sperre für ALG 1
    Vielen Dank im voraus .
    Mit freundlichen Grüßen Magnus

    1. Hallo Magnus,
      erst einmal mein aufrichtiges Beileid zu deinem Verlust. Dir in so einer Situation noch einen reinzudrücken, wie es dein Arbeitgeber getan hat, ist ziemlich mies. Ich glaube an Karma und hoffe, dass ihn sein Verhalten sehr bald einholt. Das alles hilft dir aber tatsächlich nichts, denn wie du schon richtig vermutest, droht dir vermutlich eine Sperre. Generell muss man bei längerer Abwesenheit immer jemanden haben, der regelmäßig in den Briefkasten schaut.
      Was du noch mal schauen kannst, ist, welcher Poststempel auf dem Umschlag ist und dann auch noch mal in den Arbeitsvertrag gucken, ob denn eigentlich die Kündigungsfrist eingehalten ist. Das kann am Ende mindestens eine mögliche Sperrfrist verkürzen.
      LG Kai

  59. Hallo Kai, erstmal: vielen Dank für deinen mega informativen Blog! Ist der Hammer.
    Folgende Situation:
    Meine Frau und ich waren 1 Jahr im Ausland, haben davor unsere Jobs gekündigt (beide jeweils 10 Jahre durchgearbeitet), uns arbeitslos gemeldet, Anträge gestellt, Bewilligung bekommen (inklusive natürlich 3-monatige Sperrzeit), abgemeldet, 1 Jahr weg gewesen, 3 Monate Sperrzeit in der Zwischenzeit abgelaufen, zurück nach D gekommen, gemeldet, ab Tag 1 AL1 bekommen. Soweit so gut.
    Nach 2,5 Monaten Arbeitslosigkeit (also 2,5 Monate Bezug von AL1) haben wir beide wieder Jobs gefunden (Restanspruch vom bewilligten AL1 also 6,5 Monate). Meine Frau hat einen längerfristigen, aber befristeten Job gefunden, ich zeitgleich auch einen. Die Arbeitsbedingungen passen mir aber nicht, daher werde ich wieder kündigen.
    Die Frage: was passiert jetzt mit meinem AL1?
    1) Gehe ich Recht in der Annahme, dass sich mein verbliebener Restanspruch auf AL1 von 6,5 Monaten wiederum um eine 3-monatige Sperrzeit verkürzt, auf nunmehr effektiv 3,5 Monate, wenn ich kündige? Oder wird das überhaupt so berechnet?
    2) Es wäre auch denkbar, mich jetzt garnicht beim Amt zu melden, sondern einfach über meine Frau krankenzuversichern, einen anderen Job zu suchen (bei dieser Variante natürlich ohne Leistungsbezug vom Amt) und dann wieder eine Zeit lang zu arbeiten. Was wäre DANN bei erneuter Kündigung (und Meldung beim Amt)? Wir wollen nämlich in naher Zukunft wieder ins Ausland. Besteht dann noch Anspruch auf AL1?

    Was ist also mit dem AL1 bei so einer Art Ausland/arbeitslos mit Bezug/arbeiten/arbeitslos/Arbeit/arbeitslos/Ausland….?
    Bei Eigenkündigung gibt es ja jedesmal Sperrzeiten. Der Gesamtzeitraum des Anspruchs auf AL1, also die Zeit innerhalb der du das bewilligte AL1 bekommst, liegt ja bei 4 Jahren.

    Blickst du da durch? 🙂

    1. Hallo Michi,
      erst einmal: Sperrzeiten sind nicht in Stein gemeißelt. Hat man einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung (gesundheitliche Gründe, Arbeitgeber hält sich nicht an Gesetze etc.), darf man auch bei Eigenkündigung keine Sperrzeit bekommen.
      Wenn nach der Eigenkündigung kein ALG- Antrag gestellt wird, kann es für den Fall natürlich auch keine Sperrzeit geben.
      Wenn die Rahmenfrist auf vier Jahre verlängert wurde (wie bei euch der Fall), heißt das, dass ihr bei einer erneuten Antragstellung in den letzten vier Jahren 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsst. Nach Beendigung eures Arbeitsverhältnisses könnt ihr also drei Jahre einen Antrag auf ALG 1 stellen (wenn nicht zwischenzeitlich wieder neue „Arbeitsmonate dazugekommen sind). Kann man schnell durcheinander kriegen. 😉
      Viele Grüße
      Kai

  60. Hey Kai,
    ich habe keine Frage, sondern wollte einfach mal danke für den mega guten und informativen Beitrag sagen.
    Hat mir bei meiner Weltreiseplanung viel weitergeholfen.

    Gruß
    Stephan

  61. Hallo Kai,

    vielen Dank für deinen super Blog und die damit verbundenen Informationen! Einige Infos kann man hier schon entnehmen aber ich hätte noch eine weitere Frage die oben noch nicht genannt wurde. Ich hoffe du kannst mir hier weiterhelfen 🙂

    Ich bin freiberuflicher Tauchlehrer und seit 6 Monaten im Ausland (Südostasien) tätig. Aufgrund von Krankheit muss ich meinen Aufenthalt nun aber beenden und werde Mitte Januar wieder nach Deutschland zurückkehren. Ich habe keinen Arbeitsvertrag und keine Sozialversicherungsabgaben im Ausland.

    Vor meinem Auslandsaufenthalt war ich Arbeitnehmer (24 Monate Sozialversicherungspflichtig). Mein Beschäftigungsverhältnis habe ich zum 30.06 diesen Jahres selbst gekündigt. Also 12 Monate innerhalb von zwei Jahren sind erfüllt.

    Meine Frage betrifft die Sperrzeit für das ALG I. Ich habe mich direkt nach meiner Kündigung Arbeitssuchend gemeldet und war deshalb auch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur zum Gespräch.

    Was ich aufgrund von Unwissenheit nicht gemacht habe, war den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Ich habe der Arbeitsagentur lediglich mitgeteilt, dass ich zum 09.07 nicht mehr Arbeitssuchend bin, da ich mich ab diesem Zeitpunkt im Ausland befinde.

    Die Frage ist nun, besteht weiterhin eine dreimonatige Sperrzeit wenn ich mich im Januar Arbeitslos melde oder ist diese bereits abgelaufen? Wie gesagt, habe ich mich bei der Arbeitsagentur nur Arbeitssuchend gemeldet und die Kündigung mitgeteilt, jedoch nicht den Antrag auf ALG I gestellt.

    Im nachhinein ärgere ich mich sehr darüber, deinen Blog nicht schon früher gefunden zu haben. Dies hätte mir einiges an Kopfzerbrechen ersparrt. Aber ändern kann man es jetzt leider nicht mehr 🙂

    Vielen Dank für deine Rückmeldung und beste Grüße,

    Christoph

    1. Hi Christoph,
      wenn kein Antrag gestellt wird, kann auch keine Sperrzeit verhängt werden. Ob dir die Sperrzeit droht, wenn du heimkommst, hängt davon ab, wie gut du die Eigenkündigung begründen kannst.
      Viele Grüße
      Kai

  62. Hallo,
    ich habe mal eine Frage: Mein Sohn ist am 24.12.2019 nach Neuseeland geflogen. Am 21.04.2020 ist der Rückflug gebucht. Er hat zum 20.12.2019 sein Arbeitsverhältnis gekündigt und sich arbeitslos gemeldet.
    Der Bescheid wurde aber abgelehnt, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Also nicht mal der eine Tag (23.12.2019) wurde bewilligt. Somit hat er ja gar keinen Anspruch. Wir haben jetzt noch ein paar Tage Zeit dagegen Einspruch einzulegen. Sollten wir das tun?
    Gruß Dagmar

    1. Hallo Dagmar,
      ich bin leider erst jetzt zurück aus der Provinz.
      Nein, ein Widerspruch macht vermutlich keinen Sinn, denn er hat ja tatsächlich keinen Anspruch auf ALG, wenn er nicht da ist. Die Meldung sichert euch nur die verlängerte Rahmenfrist, die wichtig ist, wenn der Filius länger als 12 Monate unterwegs ist. Da man das beim Reisen oft gar nicht so genau weiß, wann man wieder zu Hause ist, schadet es nicht, auf jeden Fall einen Antrag zu stellen. Dass der natürlich abgelehnt wird, ändert nichts an dem positiven Effekt für die Rahmenfrist.
      Viele Grüße
      Kai

  63. Hallo Kai,
    Vielen lieben Dank erstmal für die tolle Seite. Ich bin froh dass ich Sie schon vorab meiner Reise entdeckt habe. Da hier doch sehr viele Kommentare sind und diese Verwirrung auslösen können, möchte ich dich auch Selbst um Rat bitten.
    Ich habe einen Jahresvertrag, welcher noch bis zum 01.08.2020 läuft. Mein Plan ist es danach maximal 6 Monate auf Reisen zu gehen. Mit Abzug meines Resturlaubs möchte ich mich schon gern am 27.07.20 auf den Weg machen. Um aber die Sperrzeit von 3 Monaten zu umgehen und gleich nach der Ankunft in DE sofort Anspruch auf Alg & KV zu haben, muss ich mindestens 1 Tag arbeitslos sein, richtig!? Das heißt ich beantrage am 01.05. Arbeitslosengeld. Bin am 01.08. arbeitslos & melde mich am 02.08. wieder beim Arbeitsamt ab und kann in die große weite Welt starten.

    Ich freue mich auf deine hilfreiche Rückmeldung

    LG Rosa

    1. Hallo Rosa,
      da sind ein paar Sachen ordentlich durcheinander geraten. Am 1.5. kannst du dich noch nicht arbeitslos melden, weil du noch nicht arbeitslos bist. Du meldest dich zu diesem Zeitpunkt arbeitssuchend. Am 1.8. bist du arbeitslos und erst dann kannst (und musst) du dich dann arbeitslos melden. Das wird schwer, weil für die Arbeitslosmeldung dein persönliches Erscheinen erforderlich ist, du zu dem Zeitpunkt aber schon unterwegs sein wirst.
      Kurzum: Sprich bei der Arbeitssuchendmeldung das Problem an und schau, wie ihr aus der Nummer raus kommt. Wenn du nur 6 Monate unterwegs bist (und es absolut ausgeschlossen ist, dass du länger als 365 Tage im Ausland bist), ist die Verlängerung der Rahmenfrist für dich möglicherweise nicht so wichtig und die Alo- Meldung vielleicht entbehrlich. Sperrzeit wegen Nichtmeldung sollte es eigentlich nicht geben, wenn du dich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast. Klär das einfach im Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Ich sehe da keine unüberwindbaren Hindernisse. 😉
      Viele Grüße
      Kai

  64. Hallo und auch von mir Danke für den sehr ausführlichen Artikel! Ich hatte ihn schon vor unserer Reise gelesen – jetzt sind wir wieder zurück in Deutschland und das Aufheben des ALG I Anspruchs ist in die Hose gegangen. Daher habe ich zwei Fragen an dich: Muss bei der Arbeitslosmeldung vor Reiseantritt tatsächlich ein Bescheid eingegangen sein oder reicht es, wenn alle Voraussetzungen für ALG I erfüllt waren? Auf welche Paragraphen stützt du dich? SGB III, 137? Ich danke dir sehr herzlich, wenn du mir ein kurzes Feedback geben kannst. Und auch falls nicht, danke für die Mühen 😉 Schöne Grüße, Tina

    1. Hallo Tina,
      eine Reihe von Paragraphen auch die Rahmenfrist betreffend sind zum 01.01.2020 geändert werden. Ich muss mir das mal in Ruhe anschauen und den Artikel dann mal grundlegend überarbeiten. Abhängig davon, wann ihr losgefahren seid, werden für euch aber noch andere Regeln gegolten haben. Und ja, es muss ein Bescheid vor dem Abflug ergangen sein.
      Viele Grüße
      Kai

  65. Hallo Kai,
    ich hätte folgende kurze Frage: ich habe am 13.04.2016 ALG1 bewilligt bekommen. Am nächsten Tag (14.04.2016) habe ich die die Auszahlung auf eigenen Wunsch unterbrochen, und seitdem bis heute nicht gearbeitet.
    Meine Frage ist: habe ich noch Anspruch auf ALG1?

    Vielen Dank im Voraus!
    Mfg Thomas.K

  66. Hallo Kai, wow was für ein super Blog, ich wäre im Nachhinein gerne früher drüber gestolpert 🙂

    Ich habe eine Frage an dich, ich habe es letztendlich quasi so gemacht wie du beschreibst, dennoch: laut Amt kein Anspruch auf ALG1. Meine Situation:
    1) Am 15.01.2018 habe ich mich fristwahrend zum 31.01.2018 arbeitslos gemeldet, nach 18 Monaten sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis. Gleichzeitig habe ich dem Amt mitgeteilt, dass ich in Island arbeiten suchen werde und mich daher direkt zum 01.02.2018 von der Arbeitslosensuche abmelde.
    2) Am 31.01.2018 bin ich dann ins Flugzeug gestiegen. Letztendlich war ich dann noch weiter, in Kanada, und bin am 01.12.2019 zurück in Deutschland angekommen.
    3) Am 03.12.2019 habe ich mich zur Arbeitslosensuche angemeldet und ALG1 beantragt.
    4) Das Amt erkennt meinen Anspruch nicht an, Begründung: Dadurch dass ich mich am 31.01.2018 an- und am 01.02.2018 abgemeldet habe, war ich quasi keinen Tag arbeitslos.
    5) Ich habe dem schriftlich und begründet widersprochen, der Widerspruch wurde abgelehnt, der nächste Schritt wäre das Sozialgericht.

    Vielen, vielen Dank im Voraus!
    Leon

    1. Hi Leon,
      es gibt bei den Sozialgerichten Rechtsantragsstellen, die einem helfen, eine formvollendete Klage einzureichen. Da beim Sozialgericht auch keine Gebühren anfallen, kann man es im Zweifel mal drauf ankommen lassen. Wenn du Geringverdiener bist, kannst du auch einen Fachanwalt beauftragen, der für dich Prozesskostenbeihilfe beantragt.
      Viele Grüße
      Kai

      1. Hallo Kai, danke für deine Antwort. Also würdest du ebenfalls meinen, dass ich im Recht bin? Ich muss dazu sagen, ich habe mich Arbeitslos gemeldet aber damals noch kein Arbeitslosengeld beantragt. Es klingt ganz so, dass die meisten hier anderes erfahren haben, teilweise ebenfalls noch in der Urlaubszeit und somit noch während der Beschäftigung ins Ausland gegangen. Nur bei mir sieht das Amt es anders…

        LG Leon

  67. Hallo Kai,

    Super Artikel und Glückwunsch zu deiner Entscheidung des „living the dream“. 🙂

    Wäre sehr spannend eine aktualisierte Version ab dem 1.1.2020 zu bekommen. Ich hoffe du findest bald Zeit dafür!

    BG
    Filip

    1. Hi Filip,
      da kann ich dir aktuell leider keine Hoffnung machen. Ich bin mit einer ganzen Reihe von Dingen im Moment ausgelastet und das Thema müsste von Grund auf neu aufbereitet werden.
      Viele Grüße
      Kai

  68. Hallo
    Ich stecke in der Situation das ich mich vor 10 Jahren im außereuropäischen ausland selbständig gemacht habe und nun auf Grund der aktuellen Lage meine Selbständigkeit auf geben musste und die baldige Rückkehr nach Deutschland ansteht.
    Nun steht die frage im raum ob ich noch einen Anspruch auf ALG 1 habe oder ob ich dirckt ins harz 4 abgeschoben werde, ob wohl ich vor meiner Selbständigkeit viele Jahre in die Arbeitslosen Versicherung gezahlt hatte?!

    Grüße
    Zwork

  69. Hallo Kai,
    ich muss mich dich auch noch mal Fragen:

    Eigene Kündigung im September 2019, zeitgleiche arbeitsSUCHEND Meldung. Ausgeschieden zum 31.1.2020
    Dann bei Einladung vom der Agentur für Arbeit, abgesagt mit dem Grund, dass ich ins Ausland (USA) gehe.
    Jetzt durch Corona erstmal wieder auf unbestimmte Zeit hier.

    Im Juli arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.

    Wie wird das Durchschnittsgehalt richtig berechnet? 12 Monate rückwirkend ab „Beschäftigungsende“ oder „Arbeitslosmeldung“?

    Im §150 SGB steht „Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs“

    Ich lese aber überall, dass er ab der Arbeitslosmeldung gezählt wird, die den Anspruch natürlich erheblich mindert.

    Danke,
    Marc

    1. Hallo Marc,
      das eine ist die Rahmenfrist, die vom Tag der Arbeitslosmeldung rückwärts gerechnet wird. Das andere ist der Bemessungszeitraum, nach dem sich die Höhe des ALG richtet. Letzterer wird vom Ende des Arbeitsverhältnisses rückwärts gerechnet.
      Viele Grüße
      Kai

  70. Hallo Kai,
    mein befristetes Arbeitsverhältnis ended zum 31.5. Ich habe also keine Sperrzeit. Wenn ich mich am 1.6. für das ALG anmelde und dann am 2.6. abmelde und ins Ausland bis zum 1.10. (also für 4 Monate) fahre, werde ich nach meiner Rückkehr und die neue Anmeldung den Anspruch nur auf 8 Monate ALG haben (12 Monate ALG Anspruch – 4 Monate Abwesenheit = 8 Monate geblieben)? Oder werden diese 12 Monate des ALG Anspruchs sozusagen pausiert und erst ab dem 1.10. beginnen? D.h. ich könnte dann das ALG bis zum 30.9. Folgejahres erhalten, wenn ich keinen neuen Job finden kann, oder? Vielen Dank!

    1. Hallo Olga,
      wenn du dir sicher bist, dass du nach 4 Monaten wieder in Deutschland bist, kannst du dir ggf. die eintägige Arbeitslosmeldung sparen. Du musst dich aber natürlich rechtzeitig arbeitsSUCHEND melden und dann einfach dem Arbeitsamt mitteilen, dass du wegen Auslandsaufenthaltes nicht für die Vermittlung zur Verfügung stellst. Dein ALG- Anspruch wird dadurch nicht gemindert. Du hast also nach Rückkehr den vollen Anspruch – (es sei denn, die finden etwas, um dir eine Sperrfrist zu verhängen).
      Viele Grüße
      Kai

      1. Vielen Dank für deine Antwort!
        Ich habe mich schon arbeitssuchend gemeldet, 3 Monate vor dem Ablauf meines Vertrags.
        Und falls ich keine Vermittlungen während meiner Abwesenheit in Deutschland bekommen will, geht es auch? Ich kann ja selber passende Stellen im Internet suchen, will aber nicht, dass die Agentur von mir erwartet wird, dass ich mich auf die von denen angebotenen Stellen fleißig bewerbe während ich kein ALG bekomme. Ich will einfach eine Auszeit nach meinem stressigen Job haben… Oder geht es gar nicht ohne Vermittlungen?

      2. Bitte ignoriere meinen letzten Kommentar. Ich habe falsch gelesen: „nur für die Vermittlung“ statt „nicht für die Vermittlung“. Sorry!
        Ich hoffe, es wird keinen Grund geben, um den ALG Anspruch zu verhängen. Warum denn?…

        1. Vermitteln lassen musst du dich nur im Leistungsbezug, weil die natürlich gerne hätten, dass du so schnell wie möglich wieder aus dem ALG- Bezug raus gehst. Wenn du kein ALG beziehst, musst du dich auch nicht vermitteln lassen.
          Grund für eine Sperrfrist sehe ich auch erst mal nicht, aber man weiß ja nie.

  71. Vielen Dank für deine Antwort!
    Ich habe mich schon arbeitssuchend gemeldet, 3 Monate vor dem Ablauf meines Vertrags.
    Und falls ich keine Vermittlungen während meiner Abwesenheit in Deutschland bekommen will, geht es auch? Ich kann ja selber passende Stellen im Internet suchen, will aber nicht, dass die Agentur von mir erwartet wird, dass ich mich auf die von denen angebotenen Stellen fleißig bewerbe während ich kein ALG bekomme. Ich will einfach eine Auszeit nach meinem stressigen Job haben… Oder geht es gar nicht ohne Vermittlungen?

    1. Wenn du nicht da bist, kannst du natürlich auch nicht vermittelt werden – und wenn du nicht im Leistungsbezug bist, musst du dich auch nicht vermitteln lassen.

  72. Hallo Kai, wir planen derzeit auch unsere Langzeitreise (ca. 1.5 Jahre wenn alles klappt)
    Ich habe zwei Fragen, welche ich mir noch nicht ganz beantworten kann und ich hoffe du kannst mir hier helfen.
    1. Ich habe eine Kündigungsfrist von 4 Wochen bei meinem Arbeitgeber und werde ca. Im Oktober Bescheid geben, dass ich zum 31.12.2021 kündigen möchte. Vorher weiß ich also sozusagen noch nichts von meiner „Arbeitslosigkeit“ und kann es der Agentur für Arbeit noch nicht melden. Werde ich da Probleme haben? Ich würde dann direkt nach der Kündigung das Amt informieren..
    2. Wir wollen uns vermutlich aus Deutschland abmelden. Bleibt unser Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Rückkehr und Wiederanmeldung in Deutschland bestehen? Oder hat das irgendeinen Einfluss darauf?
    Wir sind uns noch nicht sicher, ob eine Abmeldung sinnvoll ist oder ob wir uns bei meinen Eltern (wir hätten auch die Definition von Wohnung laut Gesetz dort erfüllt, dauerhaftes Bett, Bad etc.) wohnhaft melden sollen.
    Liebe Grüße und danke für deinen Blog
    Sandra

    1. Hallo Sandra,
      melde dich arbeitssuchend, wenn du die Kündigung abgibst. Das reicht. Der ALG- Anspruch sollte durch eine zwischenzeitliche Abmeldung nicht beeinträchtigt werden, wenn ihr euch nach Rückkehr wieder anmeldet. Kannst du aber sicherheitshalber auch bei der Bundesagentur noch mal nachfragen. Klärt auch unbedingt, ob du nach 1,5 Jahren Reise überhaupt noch Anspruch auf ALG hast. Wenn ich mich recht entsinne, musst du in den letzten 24 Monaten 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Trick mit der Verlängerung der Rahmenfrist auf vier Jahre funktioniert nach meiner Kenntnis so nicht mehr.
      Zur Wohnsitzabmeldung: Welche Vorteile bringt euch die Abmeldung denn? Müsst ihr dringend aus Langzeitverträgen (Handy, Fitnessstudio etc) raus oder zickt die Krankenkasse? Wenn beides nicht der Fall ist, fallen mir wenige Argumente für eine Abmeldung ein.
      Ich wünsche euch eine gute und sichere Reise.
      Kai

  73. Hallo Kai,
    super interessante Informationen, die du hier zusammengetragen hast. Danke.
    Meine Situation sieht folgendermaßen aus:
    Ich bin zum 31.12.2019 betriebsbedingt gekündigt worden. Seit 01.01.2020 arbeitslos mit Leistungsbezug (nicht ganz zwei Monate, also noch 10 über). Vom 25.02.2020 an auf Langzeitreise im Ausland, Wohnsitz noch in D gemeldet, aber Abmeldung von der GKV, da Versicherungsschutz über eine Auslandskrankenversicherung.
    Vor ein paar Tagen habe ich nun das Rückflug Ticket nach Deutschland gebucht (Ankunft 4.11.2021). Es gibt derzeit keine Aussicht auf einen direkten Anschlussjob und meine Ideen gehen auch tendenziell in die Richtung, Deutschland nach einem temporären Aufenthalt (ca. 3 Monate) wieder zu verlassen.
    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Ist eine sofortige Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung am sinnvollsten, da so auch der Krankenversicherungsschutz am unkompliziertesten gesichert ist? (für Arzttermine, Impfung usw.)
    Welche Auswirkungen hätte eine Selbstständigkeit oder Teilzeitanstellung (idealerweise Online, um aus dem Ausland zu arbeiten) auf meinen ALG Rest-Anspruch?
    Vielen Dank für deine Rückmeldung zu meinen Fragen.
    Lisa

    1. Hi Lisa,
      als Erstes solltest du checken, ob dein Anspruch auf ALG noch besteht. Die rechtliche Lage hinsichtlich der Rahmenfrist scheint sich geändert zu haben und es ist jedenfalls keine Verlängerung auf bis zu vier Jahre mehr möglich. Das solltest du also auf jeden Fall klären und aus meiner Sicht würde das dafür sprechen, direkt nach Rückkehr Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen.
      Ein Teilzeitjob oder eine (Teilzeit-) Selbstständigkeit steht dem ALG- Bezug nicht entgegen. so lange die Nebentätigkeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Der Verdienst aus der Nebentätigkeit wird dir aber auf das ALG angerechnet, mindert also deinen ALG- Anspruch. Zum ALG- Bezug als Selbstständiger habe ich hier mal einen Artikel geschrieben.
      LG Kai

  74. Hi Kai,

    folgender Sachverhalt: Ich wurde von meinem Arbeitgeber für die Dauer von 1 Jahr ins Ausland entsandt und anschließend wurde die Entsendung für weiter 3 Monaten verlängert (auf mein Wunsch hin). Ich würde gerne noch weiter 9 Monaten im Ausland bleiben, der Arbeitgeber will es aber nicht.
    D.h. wenn es hart auf hart drauf ankommt, kündigt er mir, weil ich mich weigere nach Deutschland zurückzukehren.
    In der ganzen Zeit wurden meine Arbeitslosenbeiträge weiter in Deutschland gezahlt (genauso wie die Rentenversicherung, für die Krankenversicherung habe ich eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen). Insgesamt bin ich dann bei meinem AG knapp 4 Jahre beschäftigt, d.h. Arbeitslosengeldanspruch habe ich.

    Nun – wenn ich gekündigt werde, bekomme ich wohl eine Sperre, da ich ja selbst dazu beigetragen habe in dem ich mich weigerte zurückzukehren. Ich werde dann aber trotzdem noch im Ausland die nächsten 9 Monaten bleiben, evtl. nebenbei arbeiten, oder einfach rumreisen. Danach geht’s zurück nach Deutschland.

    Meine Fragen:
    1. Wann und wo melde ich mich arbeitslos?
    2. Ab wann beginnt die Sperre?
    3. Ab wann hab ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
    4. Ich bin zur Zeit nicht in Deutschland gemeldet, hat es irgendeine Auswirkung auf mein ALG Anspruch?
    5. Wenn ich im Ausland nebenbei arbeite und weitaus deutlich weniger verdiene als jetzt, hat es Auswirkung auf die Höhe meine ALG in Deutschland?

    Herzlichen Dank!
    VG Paul

    1. Hallo Paul,
      das sind alles Einzelfallfragen, die ich dir kaum beantworten kann. Generell musst du für eine Arbeitslosmeldung und den Bezug von ALG dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ich meine auch gemeldet sein. Du musst dafür also in Deutsxhland sein. Das bedeutet, dass auch die Sperrzeit frühestens nach der Rückkehr nach Deutschland zu laufen beginnen kann. Ob Auslandseinkommen Auswirkungen auf das ALG hat, hängt von einer Reihe von Faktoren ab (z.B. ob es in der EU und SV-pflichtig ist etc).
      Viel Glück
      Kai

  75. Hallo Kai,
    vielen Dank für die rasche Antwort.

    Nein, der Aufenthalt ist in Amerika und somit nicht in EU und es wird wohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein (ergo – mindert es mein ALG, richtig? Grob gesagt in Deutschland würde ich 1800€ALG bekommen, aber da ich in Amerika viel weniger die verbleibende 9 Monaten verdienen werde, werden es dann z.B. nur 1300€ALG sein, richtig?)

    Nehmen wir dein Beispiel aus dem Artikel:
    Ich kündige selbst zum 30.03. und möchte am 01.04. für 9 Monate zurück in die USA gehen.

    1. Erster Schritt: Ich melde mich sofort arbeitssuchend, sobald ich die Kündigung einreiche/mir gekündigt wird, sagen wir Ende Februar.

    2. Schritt: Ich melde mich am 01.04. arbeitslos (hoffentlich online, Corona sei Dank, allerdings, wenn es nicht online geht, kann ich auch kurz nach Deutschland rüberfliegen und zum Amt spazieren gehen. Dabei melde ich mich ebenfalls im Rathaus an), bekomme eine dreimonatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung.

    3. Schritt: am 02.04. melde ich mich bei der Bundesagentur wieder ab, da ich dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehe und zurück in die USA gehe.

    Fliege wieder zurück, bleibe 9 Monaten in Amerika und komme dann zurück nach Deutschland. Dann müsste doch die Sperrzeit vorbei sein, richtig?

    4 Schritt: Ich melde mich sofort wieder arbeitslos und bekomme noch die restlichen verbleibenden 9 Monaten ALG.

    Ist es denkbar? Macht es Sinn? Was meinst Du?

    Vielen Dank.

    VG
    Paul

  76. Hallo Kai,

    ich habe zum 30.06.2021 selbst gekündigt um mich in Ruhe auf meine einjährige Auszeit in Neuseeland vorzubereiten, die am 06.01.2022 beginnen wird. Bisher habe ich mich nicht arbeitslos oder -suchend gemeldet, da ich über meinen Ehegatten in die Familienversicherung der KV eingetreten bin und es mir finanziell möglich ist diese Auszeit zu finanzieren. Da die Auszeit in Neuseeland (ich habe dort den Status Resident) auch länger als ein Jahr dauern könnte, frage ich mich jetzt, ob es sinnvoll ist, mich noch in diesem Jahr für 1 Tag arbeitslos zu melden um meine Ansprüche auf ALG I für 4 Jahre zu sichern. Ich bin 59 Jahre alt und war 20 Jahre berufstätig. Falls ich mich bei der Arbeitsagentur erst melde, wenn ich z.B. im Juni 2023 zurückkomme, dann könnte es für den Bezug von ALG I ja zu spät sein, wenn ich das richtig verstanden habe oder?

    1. Hallo Sybille,
      entschuldige die späte Antwort, aber ich war eine Weile im Krankenhaus.
      Die Möglichkeit, die Rahmenfrist auf vier Jahre zu verlängern, gibt es (wie auch im Artikel ergänzt) offenbar nicht mehr. Wende dich für aktuelle Auskünfte am besten direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
      Viele Grüße Kai

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